Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kartellgesetz 2005
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 61/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2017Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 30Paragraph 30
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Text
Bemessung
§ 30.Paragraph 30,
(1)Absatz eins,Bei der Bemessung der Geldbuße ist insbesondere auf die Schwere und die Dauer der Rechtsverletzung, auf die durch die Rechtsverletzung erzielte Bereicherung, auf den Grad des Verschuldens und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit Bedacht zu nehmen.
(2)Absatz 2,Ein Erschwerungsgrund ist es insbesondere, wenn
das Kartellgericht gegen den Unternehmer oder die Unternehmervereinigung schon wegen einer gleichartigen oder ähnlichen Zuwiderhandlung eine Geldbuße verhängt oder eine solche Zuwiderhandlung festgestellt hat oder
der Unternehmer oder die Unternehmervereinigung als Urheber oder Anstifter einer von mehreren begangenen Rechtsverletzung oder an einer solchen Rechtsverletzung führend beteiligt gewesen ist.
(3)Absatz 3,Ein Milderungsgrund ist es insbesondere, wenn der Unternehmer oder die Unternehmervereinigung
an einer von mehreren begangenen Rechtsverletzung nur in untergeordneter Weise beteiligt war,
die Rechtsverletzung aus eigenem beendet hat,
wesentlich zur Aufklärung der Rechtsverletzung beigetragen hat oder
den aus der Rechtsverletzung entstandenen Schaden ganz oder teilweise gutgemacht hat.
Zuletzt aktualisiert am
09.05.2017
Dokumentnummer
NOR40192499