Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kartellgesetz 2005
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 61/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2021Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 29Paragraph 29
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Text
2. Abschnitt
Geldbußen
Geldbußentatbestände
§ 29.Paragraph 29,
(1)Absatz eins,Das Kartellgericht hat Geldbußen zu verhängen, und zwar
bis zu einem Höchstbetrag von 10 % des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes gegen einen Unternehmer oder eine Unternehmervereinigung, der oder die vorsätzlich oder fahrlässig
dem Kartellverbot (§ 1), dem Missbrauchsverbot (§ 5), dem Verbot von Vergeltungsmaßnahmen (§ 6) oder dem Durchführungsverbot (§ 17) zuwiderhandelt,dem Kartellverbot (Paragraph eins,), dem Missbrauchsverbot (Paragraph 5,), dem Verbot von Vergeltungsmaßnahmen (Paragraph 6,) oder dem Durchführungsverbot (Paragraph 17,) zuwiderhandelt,
einem Auftrag nach § 16 nicht nachkommt,einem Auftrag nach Paragraph 16, nicht nachkommt,
nach § 27 für verbindlich erklärte Verpflichtungszusagen nicht einhält odernach Paragraph 27, für verbindlich erklärte Verpflichtungszusagen nicht einhält oder
gegen Art. 101 oder Art. 102 AEUV verstößt;gegen Artikel 101, oder Artikel 102, AEUV verstößt;
bis zu einem Höchstbetrag von 1 % des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes gegen einen Unternehmer oder eine Unternehmervereinigung, der oder die vorsätzlich oder fahrlässig
einer Entscheidung des Kartellgerichts nach § 19 Abs. 3, einer gegen eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 oder Art. 102 AEUV gerichteten Abstellungsentscheidung nach § 26 oder einer solchen einstweiligen Verfügung nach § 48 nicht nachkommt;einer Entscheidung des Kartellgerichts nach Paragraph 19, Absatz 3,, einer gegen eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 101, oder Artikel 102, AEUV gerichteten Abstellungsentscheidung nach Paragraph 26, oder einer solchen einstweiligen Verfügung nach Paragraph 48, nicht nachkommt;
in der Anmeldung eines Zusammenschlusses nach § 9 unrichtige oder irreführende Angaben macht;in der Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Paragraph 9, unrichtige oder irreführende Angaben macht;
die im Rahmen einer gegen eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 oder Art. 102 AEUV gerichteten Hausdurchsuchung (§ 12 WettbG) vorgesehenen Amtshandlungen der Bundeswettbewerbsbehörde nicht duldet oder ein von ihr dabei angebrachtes Siegel beschädigt oder ablöst.die im Rahmen einer gegen eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 101, oder Artikel 102, AEUV gerichteten Hausdurchsuchung (Paragraph 12, WettbG) vorgesehenen Amtshandlungen der Bundeswettbewerbsbehörde nicht duldet oder ein von ihr dabei angebrachtes Siegel beschädigt oder ablöst.
(2)Absatz 2,Die Geldbuße richtet sich gegen Zuwiderhandlungen, die von Unternehmen begangen wurden. Ein Unternehmen ist jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und ihrer Finanzierung.
(3)Absatz 3,Die Geldbuße ist gegen Unternehmer zu verhängen, die die an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen im Zeitpunkt der Zuwiderhandlung betrieben haben, als rechtliche Nachfolger danach betreiben oder in wirtschaftlicher Kontinuität fortführen. Sie kann auch gegen Muttergesellschaften verhängt werden, die zu derselben wirtschaftlichen Einheit gehören wie ein an der Zuwiderhandlung beteiligtes Unternehmen.
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2021
Dokumentnummer
NOR40236037