Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kartellgesetz 2005
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 61/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2013Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 29Paragraph 29
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Text
2. Abschnitt
Geldbußen
Geldbußentatbestände
§ 29.Paragraph 29,
Das Kartellgericht hat Geldbußen zu verhängen, und zwar
bis zu einem Höchstbetrag von 10 % des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes gegen einen Unternehmer oder eine Unternehmervereinigung, der oder die vorsätzlich oder fahrlässig
dem Kartellverbot (§ 1), dem Missbrauchsverbot (§ 5), dem Verbot von Vergeltungsmaßnahmen (§ 6) oder dem Durchführungsverbot (§ 17) zuwiderhandelt,dem Kartellverbot (Paragraph eins,), dem Missbrauchsverbot (Paragraph 5,), dem Verbot von Vergeltungsmaßnahmen (Paragraph 6,) oder dem Durchführungsverbot (Paragraph 17,) zuwiderhandelt,
einem Auftrag nach § 16 nicht nachkommt,einem Auftrag nach Paragraph 16, nicht nachkommt,
nach § 27 für verbindlich erklärte Verpflichtungszusagen nicht einhält odernach Paragraph 27, für verbindlich erklärte Verpflichtungszusagen nicht einhält oder
gegen Art. 101 oder Art. 102 AEUV verstößt;gegen Artikel 101, oder Artikel 102, AEUV verstößt;
bis zu einem Höchstbetrag von 1 % des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes gegen einen Unternehmer oder eine Unternehmervereinigung, der oder die vorsätzlich oder fahrlässig
einer Entscheidung des Kartellgerichts nach § 19 Abs. 3 nicht nachkommt;einer Entscheidung des Kartellgerichts nach Paragraph 19, Absatz 3, nicht nachkommt;
in der Anmeldung eines Zusammenschlusses nach § 9 unrichtige oder irreführende Angaben macht.in der Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Paragraph 9, unrichtige oder irreführende Angaben macht.
(Anm.: lit. c aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2013)Anmerkung, Litera c, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2013,)
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2021
Dokumentnummer
NOR40146408