Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kartellgesetz 2005
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 61/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2021Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 28aParagraph 28 a
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Text
Feststellung einer marktbeherrschenden Stellung
§ 28a.Paragraph 28 a,
Das Kartellgericht hat festzustellen, dass ein Unternehmer auf einem mehrseitigen digitalen Markt marktbeherrschend (§ 4) ist, soweit daran ein berechtigtes Interesse besteht. Wenn sich nach dieser Feststellung die maßgeblichen Umstände ändern, hat das Kartellgericht auf Antrag des betroffenen Unternehmers festzustellen, dass die Marktbeherrschung nicht mehr besteht. Das Kartellgericht hat festzustellen, dass ein Unternehmer auf einem mehrseitigen digitalen Markt marktbeherrschend (Paragraph 4,) ist, soweit daran ein berechtigtes Interesse besteht. Wenn sich nach dieser Feststellung die maßgeblichen Umstände ändern, hat das Kartellgericht auf Antrag des betroffenen Unternehmers festzustellen, dass die Marktbeherrschung nicht mehr besteht.
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2021
Dokumentnummer
NOR40236054