Rechtssatz RS0122565
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Gericht
AUSL EKMR; OGH, AUSL_EGMR
Rechtsgebiet
Zivilrecht, Strafrecht
Rechtssatznummer
RS0122565
Geschäftszahl
Bsw24208/94; 16Ok8/07; Ds4/08; Bsw2728/16
Entscheidungsdatum
25.07.2017
Rechtssatz
Es liegt im Ermessen der Konventionsstaaten, die Modalitäten für die Erhebung von Rechtsmitteln zu regeln. Die Einschränkung des Rechts auf gerichtliche Nachprüfung durch bestimmte Rechtsmittel - wie hier (österreichisches Strafverfahren) Nichtigkeitsbeschwerde und Strafberufung - entspricht durchaus den typischen Verfahrensregeln von Höchstgerichten, die die Lösung von Rechtsfragen durch das Verhandlungsgericht überprüfen. Die im österreichischen Recht vorgesehene gerichtliche Nachprüfung genügt somit den Anforderungen des Art 2 7.ZPMRK.Es liegt im Ermessen der Konventionsstaaten, die Modalitäten für die Erhebung von Rechtsmitteln zu regeln. Die Einschränkung des Rechts auf gerichtliche Nachprüfung durch bestimmte Rechtsmittel - wie hier (österreichisches Strafverfahren) Nichtigkeitsbeschwerde und Strafberufung - entspricht durchaus den typischen Verfahrensregeln von Höchstgerichten, die die Lösung von Rechtsfragen durch das Verhandlungsgericht überprüfen. Die im österreichischen Recht vorgesehene gerichtliche Nachprüfung genügt somit den Anforderungen des Artikel 2, 7.ZPMRK.
Entscheidungstexte
- Bsw 24208/94
Entscheidungstext AUSL EKMR 18.10.1995 Bsw 24208/94
Bem: Demel gegen Österreich (T1a); Veröff: NL 1996,19
- 16 Ok 8/07
Entscheidungstext OGH 21.01.2007 16 Ok 8/07
nur: Es liegt im Ermessen der Konventionsstaaten, die Modalitäten für die Erhebung von Rechtsmitteln zu regeln. (T1); Beisatz: Daher ist es durchaus mit diesem Zusatzprotokoll vereinbar, wenn die Kognitionsbefugnis des Rechtsmittelgerichts auf Rechtsfragen beschränkt ist. (T2); Beisatz: Hier zur Unbekämpfbarkeit der Feststellungen im kartellgerichtlichen Verfahren soweit diese aufgrund von Zeugenaussagen und Parteienaussagen getroffen wurden. (T3); Veröff: SZ 2008/5
- Ds 4/08
Entscheidungstext OGH 25.09.2008 Ds 4/08
Vgl; nur T1 Beisatz: Die Einschränkung des Rechts auf gerichtliche Nachprüfung durch bestimmte Rechtsmittel entspricht dabei den typischen Verfahrensregeln von Höchstgerichten. (T4); Beisatz: Hier: Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht vermag daher die von der Disziplinarbeschuldigten aus verfassungsrechtlicher Sicht gegen die §§ 134, 139 RDG (nunmehr: RStDG) vorgetragenen Zweifel nicht zu teilen und sieht sich deshalb auch nicht zu einer Antragstellung gemäß Art 140 Abs 1 B-VG veranlasst. (T5)
- Bsw 2728/16
Entscheidungstext AUSL EGMR 25.07.2017 Bsw 2728/16
nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1995:RS0122565
Zuletzt aktualisiert am
07.09.2021
Dokumentnummer
JJR_19951018_AUSL000_000BSW24208_9400000_003