Rechtssatz RS0123091
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123091
Entscheidungsdatum
21.01.2008
Norm
KartG 2005 §29
Verordnung (EG) Nr 1/2003 des Rates 32003R0001 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln Art23
Rechtssatz
Wie für die Geldbuße nach dem europäischen Wettbewerbsrecht (Art 23 VO 1/2003) gilt auch für § 29 KartG, dass die Befugnis zur Verhängung von Sanktionen nicht dadurch berührt wird, dass das die Zuwiderhandlung begründende Verhalten und die Möglichkeit nachteiliger Auswirkungen zur Zeit der Entscheidung nicht mehr bestehen.Wie für die Geldbuße nach dem europäischen Wettbewerbsrecht (Artikel 23, VO 1 aus 2003,) gilt auch für Paragraph 29, KartG, dass die Befugnis zur Verhängung von Sanktionen nicht dadurch berührt wird, dass das die Zuwiderhandlung begründende Verhalten und die Möglichkeit nachteiliger Auswirkungen zur Zeit der Entscheidung nicht mehr bestehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123091
Zuletzt aktualisiert am
29.08.2011
Dokumentnummer
JJR_20080121_OGH0002_0160OK00008_0700000_002