Der Rekurs ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Vorauszuschicken ist, dass das nach § 43 KartG anzuwendende AußStrG keine Unterbrechung und kein Ruhen des Verfahrens vorsieht (16 Ok 6/97 = SZ 70/125). In der überwiegenden Lehre und neueren Rechtsprechung hat sich die Auffassung durchgesetzt, dass Außerstreitverfahren durch die Konkurseröffnung nur dann unterbrochen werden, soweit vermögensrechtliche Ansprüche des zur Konkursmasse gehörenden Vermögens betroffen sind, die dem Streitverfahren nachgebildet sind (Jelinek, Allgemeine Auswirkungen der Konkurseröffnung auf außerstreitige Verfahren, in FS-Wagner 203 ff mwN; Schubert in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze, § 7 KO Rz 17 mwN). Dies gilt auch für Kartellverfahren (ÖBl 1981, 86 - Marktregelungsvertrag Ski; 16 Ok 4/99). Jedoch muss eine das Konkursvermögen bindende Entscheidung auf der verfahrensrechtlichen Mitwirkung des Masseverwalters beruhen; daher dürfen solche Verfahren nur gegen den Masseverwalter anhängig gemacht oder fortgesetzt werden (16 Ok 4/99). Beim vorliegenden Verfahren handelt es sich nicht um ein Verfahren über Konkursforderungen, sondern um ein Verfahren über einen anderen Anspruch mit Massebezug; auch ist der Masseverwalter in das Verfahren einbezogen. Es ist deshalb die Bestimmung des § 7 Abs 1 KO hier nicht anwendbar.Vorauszuschicken ist, dass das nach Paragraph 43, KartG anzuwendende AußStrG keine Unterbrechung und kein Ruhen des Verfahrens vorsieht (16 Ok 6/97 = SZ 70/125). In der überwiegenden Lehre und neueren Rechtsprechung hat sich die Auffassung durchgesetzt, dass Außerstreitverfahren durch die Konkurseröffnung nur dann unterbrochen werden, soweit vermögensrechtliche Ansprüche des zur Konkursmasse gehörenden Vermögens betroffen sind, die dem Streitverfahren nachgebildet sind (Jelinek, Allgemeine Auswirkungen der Konkurseröffnung auf außerstreitige Verfahren, in FS-Wagner 203 ff mwN; Schubert in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze, Paragraph 7, KO Rz 17 mwN). Dies gilt auch für Kartellverfahren (ÖBl 1981, 86 - Marktregelungsvertrag Ski; 16 Ok 4/99). Jedoch muss eine das Konkursvermögen bindende Entscheidung auf der verfahrensrechtlichen Mitwirkung des Masseverwalters beruhen; daher dürfen solche Verfahren nur gegen den Masseverwalter anhängig gemacht oder fortgesetzt werden (16 Ok 4/99). Beim vorliegenden Verfahren handelt es sich nicht um ein Verfahren über Konkursforderungen, sondern um ein Verfahren über einen anderen Anspruch mit Massebezug; auch ist der Masseverwalter in das Verfahren einbezogen. Es ist deshalb die Bestimmung des Paragraph 7, Absatz eins, KO hier nicht anwendbar.
Die Rechtsmittellegitimation kann dem Vertreter der Gemeinschuldnerin - entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin - auch nicht unter Hinweis auf fehlende rechtliche und/oder wirtschaftliche Interessen (§ 37 Z 3 KartG) abgesprochen werden, solange der Masseverwalter - seinen Behauptungen nach - Verhandlungen über Finanzierungsbeteiligungen Dritter am gemeinschuldnerischen Unternehmen führt und dessen Betrieb noch nicht endgültig eingestellt ist. Das Rechtsmittel ist daher zulässig.Die Rechtsmittellegitimation kann dem Vertreter der Gemeinschuldnerin - entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin - auch nicht unter Hinweis auf fehlende rechtliche und/oder wirtschaftliche Interessen (Paragraph 37, Ziffer 3, KartG) abgesprochen werden, solange der Masseverwalter - seinen Behauptungen nach - Verhandlungen über Finanzierungsbeteiligungen Dritter am gemeinschuldnerischen Unternehmen führt und dessen Betrieb noch nicht endgültig eingestellt ist. Das Rechtsmittel ist daher zulässig.
Der Masseverwalter vertritt zum Vorwurf des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung die Auffassung, nicht er, sondern die Antragsgegnerin hätte zu beweisen gehabt, welches Entgelt im Datenlieferungsvertrag mit der I***** vereinbart sei; es könne dem Antragsteller nicht zum Nachteil gereichen, wenn die Antragsgegnerin den entsprechende Vertrag im Verfahren nicht vorgelegt habe. Diese Ausführungen zur Beweislast übersehen, dass die Antragsgegnerin ohnehin Urkunden vorgelegt hat, aus denen das ihrer Vertragspartnerin für die Datenlieferungen im Jahr 2000 verrechnete Entgelt ersichtlich ist (Beil ./2) und die dem Erstgericht als Grundlage entsprechender (im Rechtsmittelverfahren unbekämpft gebliebener) Feststellungen gedient haben; aus einer Vorlage des Vertrags war für dieses Beweisthema daher nichts weiter zu gewinnen. Den vorgelegten Urkunden ist zu entnehmen, dass das von der Gemeinschuldnerin in den Vertragsverhandlungen zuletzt begehrte Entgelt (rund 17 Mio S für drei Jahre Datenlieferung) deutlich günstiger war als das vom I*****-Konzern bezahlte Entgelt (mehr als 9 Mio S jährlich); unter dem Aspekt der Preisdiskriminierung liegt demnach kein marktmissbräuchliches Verhalten vor.
Der Rechtsmittelwerber verweist auf das Endgutachten des Paritätischen Ausschusses für Kartellangelegenheiten (ON 28), nach dem marktmissbräuchliches Verhalten erwiesen sei. Dieser Beurteilung kann nicht beigepflichtet werden.
Das Endgutachten des Paritätischen Ausschusses für Kartellangelegenheiten kommt zum Ergebnis, das Verlangen der Antragsgegnerin auf Beibringung einer Bankgarantie für die gesamte Laufzeit des Vertrags sei unangemessen gewesen und habe den Markteintritt der Gemeinschuldnerin erheblich behindert. Es wird damit der Missbrauchstatbestand der Abschlussverweigerung infolge versuchter Erzwingung unangemessener Geschäftsbedingungen angesprochen.
Der erkennende Senat hat erst jüngst (16 Ok 7/02) ausgeführt, dass die Pflicht zum Vertragsschluss - außerhalb des Kartellrechts - ua dort bejaht wird, wo ein Unternehmen eine Monopolstellung innehat und diese Stellung durch Verweigerung des Vertragsabschlusses sittenwidrig ausnützt (SZ 46/54; SZ 59/130; WBl 1991, 170). Auch der Monopolist kann freilich nicht gezwungen werden, jeden von einem Dritten gewünschten Vertrag abzuschließen; er kann vielmehr aus sachlich gerechtfertigten Gründen einen Vertragsabschluss ablehnen (SZ 59/130; SZ 63/190; WBl 1991, 170; WBl 1992, 21; ÖBl 1994, 66 - Linzer Straßenbahnen; ÖBl 1998, 36 - Filmverleihgesellschaft ua; F. Bydlinski, Zu den dogmatischen Grundfragen des Kontrahierungszwanges, AcP 1980, 1 ff [41]). Gleiches gilt für marktbeherrschende Unternehmen; ihnen wird missbräuchliches Unterlassen, insbesondere in Form einer Lieferungsverweigerung, dann zugerechnet, wenn ihr Verhalten durch keine objektiven Gründe gerechtfertigt wird (Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht³ § 12 Rz 40; Gugerbauer aaO § 35 Rz 9; ecolex 1998, 334 = ÖBl 1998, 309 - Handy-Umtauschaktion; SZ 70/173; SZ 70/272 = ecolex 1998, 334 = ÖBl 1998, 261 - Anzeigensperre).Der erkennende Senat hat erst jüngst (16 Ok 7/02) ausgeführt, dass die Pflicht zum Vertragsschluss - außerhalb des Kartellrechts - ua dort bejaht wird, wo ein Unternehmen eine Monopolstellung innehat und diese Stellung durch Verweigerung des Vertragsabschlusses sittenwidrig ausnützt (SZ 46/54; SZ 59/130; WBl 1991, 170). Auch der Monopolist kann freilich nicht gezwungen werden, jeden von einem Dritten gewünschten Vertrag abzuschließen; er kann vielmehr aus sachlich gerechtfertigten Gründen einen Vertragsabschluss ablehnen (SZ 59/130; SZ 63/190; WBl 1991, 170; WBl 1992, 21; ÖBl 1994, 66 - Linzer Straßenbahnen; ÖBl 1998, 36 - Filmverleihgesellschaft ua; F. Bydlinski, Zu den dogmatischen Grundfragen des Kontrahierungszwanges, AcP 1980, 1 ff [41]). Gleiches gilt für marktbeherrschende Unternehmen; ihnen wird missbräuchliches Unterlassen, insbesondere in Form einer Lieferungsverweigerung, dann zugerechnet, wenn ihr Verhalten durch keine objektiven Gründe gerechtfertigt wird (Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht³ Paragraph 12, Rz 40; Gugerbauer aaO Paragraph 35, Rz 9; ecolex 1998, 334 = ÖBl 1998, 309 - Handy-Umtauschaktion; SZ 70/173; SZ 70/272 = ecolex 1998, 334 = ÖBl 1998, 261 - Anzeigensperre).
Die Antragsgegnerin hat ihr in den Vertragsverhandlungen gegenüber der Gemeinschuldnerin gestelltes Verlangen auf Beibringung einer Bankgarantie zur Absicherung des Entgelts während der fünfjährigen Vertragslaufzeit damit begründet, eine Datenlieferung an die Gemeinschuldnerin bedinge - weil sich die von der Gemeinschuldnerin gewünschten Daten von den der I***** zur Verfügung gestellten Daten unterschieden - Anfangsinvestitionen in ihre EDV, die sich erst mittelfristig amortisierten; die beschränkten EDV-Ressourcen der Antragsgegnerin könnten im Fall eines Fehlschlagens des beabsichtigten Engagements der Gemeinschuldnerin zu frustrierten Aufwendungen und entgangenen Gewinnen aus nicht durchgeführten Geschäften mit Dritten führen. Die Gemeinschuldnerin hat diesem Vorbringen nicht substantiiert widersprochen; das Erstgericht hat die Anfangsinvestitionen der Antragsgegnerin mit rund 800.000 S beziffert.
Bei dieser Sachlage ist dem Erstgericht darin beizupflichten, dass die von der Gemeinschuldnerin beizubringende fünfjährige Bankgarantie, die ihr insgesamt Kosten von rund 1,5 Mio S verursacht hätte, nicht als unsachliche und marktmachtmissbräuchliche Forderung zu beurteilen ist: Einerseits ist zu berücksichtigen, dass die Gemeinschuldnerin mit dem beabsichtigten Projekt erstmals auf dem Markt in Erscheinung trat, wobei es nicht unüblich ist, von Marktneulingen Sicherstellungen zu verlangen; andererseits besteht zwischen dem von der Gemeinschuldnerin zu erbringenden Kostenaufwand und den zu erwartenden Anfangsinvestitionen der Antragsgegnerin (die das Erstgericht mit rund 800.000 S beziffert hat) kein unangemessenes Verhältnis. Unter diesen Umständen ist es legitim, aus Wirtschaftlichkeits- und Sicherheitserwägungen die Beibringung einer Bankgarantie zu verlangen. Dass es der antragstellenden Gemeinschuldnerin unmöglich gewesen wäre, die verlangte Garantie zu erbringen, hat sie nicht behauptet. Sie hat auch kein konkretes Vorbringen dazu erstattet, dass der zu garantierende Betrag unter den gegebenen Umständen jenen Ausfall bei der Antragsgegnerin unverhältnismäßig übersteigt, der dieser im Fall einer vorzeitigen Vertragsbeendigung infolge der Anfangsinvestitionen, des Zahlungsausfalls und der entgangenen Marktchancen entstehen kann. Die Antragsgegnerin hat - unterstellt man das weitere Tatbestandselement der Marktbeherrschung - mit diesem Verlangen aber auch nicht gegen die Verpflichtung zur Gleichbehandlung verstoßen, obwohl sie Gleiches nicht auch von ihrer Vertragspartnerin I***** verlangt. Eine solche kartellrechtliche Verpflichtung des Marktbeherrschers besteht nämlich nur gegenüber allen - potentiellen - Handelspartnern, die sich gegenüber dem Marktbeherrscher in der gleichen Lage befinden (Groeben/Thiesing/Ehlermann, Kommentar zum EU/EG-Vertrag5 Art 86 Rz 180). Die ungleiche Behandlung nicht gleichartiger Sachverhalte ist hingegen keine verbotene Diskriminierung (vgl EuGH 17. 7. 1963, Slg 1963, 357 - Einfuhr von Kühlschränken). Die Differenzierung von Bedingungen gegenüber Geschäftspartnern ist demnach auch dem Marktbeherrscher dann erlaubt, wenn die Geschäftspartner nach objektiven Maßstäben in ihren für die Wertbemessung wesentlichen Eigenschaften nicht übereinstimmen und die Differenzierung deshalb sachlich gerechtfertigt ist (vgl Barfuß/Wollmann/Tahedl, Österreichisches Kartellrecht, 102). Solches ist hier deshalb der Fall, weil (im Gegenssatz zur erstmals in den Markt eintretenden Gemeinschuldnerin) die Antragsgegnerin im Verhältnis zu I***** bereits über eine mehrjährige - offenbar problemlose - Geschäftsbeziehung verfügt.Bei dieser Sachlage ist dem Erstgericht darin beizupflichten, dass die von der Gemeinschuldnerin beizubringende fünfjährige Bankgarantie, die ihr insgesamt Kosten von rund 1,5 Mio S verursacht hätte, nicht als unsachliche und marktmachtmissbräuchliche Forderung zu beurteilen ist: Einerseits ist zu berücksichtigen, dass die Gemeinschuldnerin mit dem beabsichtigten Projekt erstmals auf dem Markt in Erscheinung trat, wobei es nicht unüblich ist, von Marktneulingen Sicherstellungen zu verlangen; andererseits besteht zwischen dem von der Gemeinschuldnerin zu erbringenden Kostenaufwand und den zu erwartenden Anfangsinvestitionen der Antragsgegnerin (die das Erstgericht mit rund 800.000 S beziffert hat) kein unangemessenes Verhältnis. Unter diesen Umständen ist es legitim, aus Wirtschaftlichkeits- und Sicherheitserwägungen die Beibringung einer Bankgarantie zu verlangen. Dass es der antragstellenden Gemeinschuldnerin unmöglich gewesen wäre, die verlangte Garantie zu erbringen, hat sie nicht behauptet. Sie hat auch kein konkretes Vorbringen dazu erstattet, dass der zu garantierende Betrag unter den gegebenen Umständen jenen Ausfall bei der Antragsgegnerin unverhältnismäßig übersteigt, der dieser im Fall einer vorzeitigen Vertragsbeendigung infolge der Anfangsinvestitionen, des Zahlungsausfalls und der entgangenen Marktchancen entstehen kann. Die Antragsgegnerin hat - unterstellt man das weitere Tatbestandselement der Marktbeherrschung - mit diesem Verlangen aber auch nicht gegen die Verpflichtung zur Gleichbehandlung verstoßen, obwohl sie Gleiches nicht auch von ihrer Vertragspartnerin I***** verlangt. Eine solche kartellrechtliche Verpflichtung des Marktbeherrschers besteht nämlich nur gegenüber allen - potentiellen - Handelspartnern, die sich gegenüber dem Marktbeherrscher in der gleichen Lage befinden (Groeben/Thiesing/Ehlermann, Kommentar zum EU/EG-Vertrag5 Artikel 86, Rz 180). Die ungleiche Behandlung nicht gleichartiger Sachverhalte ist hingegen keine verbotene Diskriminierung vergleiche EuGH 17. 7. 1963, Slg 1963, 357 - Einfuhr von Kühlschränken). Die Differenzierung von Bedingungen gegenüber Geschäftspartnern ist demnach auch dem Marktbeherrscher dann erlaubt, wenn die Geschäftspartner nach objektiven Maßstäben in ihren für die Wertbemessung wesentlichen Eigenschaften nicht übereinstimmen und die Differenzierung deshalb sachlich gerechtfertigt ist vergleiche Barfuß/Wollmann/Tahedl, Österreichisches Kartellrecht, 102). Solches ist hier deshalb der Fall, weil (im Gegenssatz zur erstmals in den Markt eintretenden Gemeinschuldnerin) die Antragsgegnerin im Verhältnis zu I***** bereits über eine mehrjährige - offenbar problemlose - Geschäftsbeziehung verfügt.
Mangels Vorliegens marktmissbräuchlichen Verhaltens bedarf es daher keiner weiteren Prüfung, ob die Antragsgegnerin auf dem betroffenen Markt tatsächlich eine marktbeherrschende Stellung (§ 34 KartG) besitzt.Mangels Vorliegens marktmissbräuchlichen Verhaltens bedarf es daher keiner weiteren Prüfung, ob die Antragsgegnerin auf dem betroffenen Markt tatsächlich eine marktbeherrschende Stellung (Paragraph 34, KartG) besitzt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 45 Abs 2 KartG iVm §§ 40, 50 Abs 1 ZPO. Eine mutwillige Rechtsverfolgung liegt nicht vor.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 45, Absatz 2, KartG in Verbindung mit Paragraphen 40, 50, Absatz eins, ZPO. Eine mutwillige Rechtsverfolgung liegt nicht vor.