Rechtssatz RS0117542
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117542
Entscheidungsdatum
20.02.2018
Rechtssatz
Ein Monopolist oder ein marktbeherrschendes Unternehmen kann nicht gezwungen werden, jeden von einem Dritten gewünschten Vertrag abzuschließen; er kann vielmehr aus sachlich gerechtfertigten Gründen einen Vertragsabschluss ablehnen. Die Beibringung einer Bankgarantie kann aus Wirtschaftlichkeitserwägungen und Sicherheitserwägungen verlangt werden.
Entscheidungstexte
- 16 Ok 1/03
Entscheidungstext OGH 10.03.2003 16 Ok 1/03
- 16 Ok 23/04
Entscheidungstext OGH 20.12.2005 16 Ok 23/04
Vgl; Beisatz: Auch für ein marktbeherrschendes Unternehmen besteht grundsätzlich kein Kontrahierungszwang. Dieser Grundsatz gilt auch für das europäische Wettbewerbsrecht. (T1)
Beisatz: Auch der Monopolist kann nicht gezwungen werden, jeden vom einem Dritten gewünschten Vertrag abzuschließen; er kann vielmehr einen Vertragsabschluss aus sachlich gerechtfertigten Gründen ablehnen. (T2)
- 16 Ok 1/12
Entscheidungstext OGH 11.10.2012 16 Ok 1/12
Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Marktbeherrschenden Unternehmen wird aber missbräuchliches Verhalten, insbesondere in Form einer Lieferungsverweigerung, dann zugerechnet, wenn ihr Verhalten durch keine objektiven Gründe gerechtfertigt wird. (T3)
- 9 Ob 32/12i
Entscheidungstext OGH 21.02.2013 9 Ob 32/12i
Auch
- 6 Ob 182/13b
Entscheidungstext OGH 28.11.2013 6 Ob 182/13b
Vgl auch; Beisatz: Wenn aufgrund von vom Monopolisten den Wasserkunden angebotenen, von diesen aber verweigerten Abschlüssen von Wasserbezugsverträgen zu angemessenen (gewöhnlichen) Bedingungen ein vertragsloser Zustand herrscht, ist es unbedenklich, dass kein Wasser geliefert wird. (T4)
- 16 Ok 1/15f
Entscheidungstext OGH 08.10.2015 16 Ok 1/15f
Beis wie T1; Beis wie T2
- 1 Ob 39/17t
Entscheidungstext OGH 26.04.2017 1 Ob 39/17t
Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Spiegelbildlich muss daher auch ein sachlicher Grund für die Kündigung eines schon bestehenden Vertrags vorliegen. Daran ändert auch eine formal im Vertrag enthaltene Vereinbarung über ein ordentliches Kündigungsrecht nichts. (T5)
- 4 Ob 13/18t
Entscheidungstext OGH 20.02.2018 4 Ob 13/18t
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117542
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2018
Dokumentnummer
JJR_20030310_OGH0002_0160OK00001_0300000_002