Rechtssatz RS0117541
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117541
Entscheidungsdatum
10.03.2003
Rechtssatz
Das nach § 43 KartG anzuwendende AußStrG kennt in der Regel keine Unterbrechung und kein Ruhen des Verfahrens (16 Ok 6/97 = SZ 70/125). Das Kartellrechtsverfahren wird aber durch die Konkurseröffnung ausnahmsweise unterbrochen, wenn vermögensrechtliche Ansprüche des zur Konkursmasse gehörenden Vermögens betroffen sind, die dem Streitverfahren nachgebildet sind. Solche Verfahren dürfen nur gegen den Masseverwalter anhängig gemacht oder fortgesetzt werden (so schon 16 Ok 4/99).Das nach Paragraph 43, KartG anzuwendende AußStrG kennt in der Regel keine Unterbrechung und kein Ruhen des Verfahrens (16 Ok 6/97 = SZ 70/125). Das Kartellrechtsverfahren wird aber durch die Konkurseröffnung ausnahmsweise unterbrochen, wenn vermögensrechtliche Ansprüche des zur Konkursmasse gehörenden Vermögens betroffen sind, die dem Streitverfahren nachgebildet sind. Solche Verfahren dürfen nur gegen den Masseverwalter anhängig gemacht oder fortgesetzt werden (so schon 16 Ok 4/99).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117541
Dokumentnummer
JJR_20030310_OGH0002_0160OK00001_0300000_001