Rechtssatz RS0071673
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0071673
Entscheidungsdatum
25.03.2009
Rechtssatz
Bei Erlassung einer einstweiligen Maßnahme reicht auch hier eine Bescheinigung des Anspruches aus (§ 389 Abs 1 EO). Ebenso sind Gegenbescheinigungen durch den Antragsgegner möglich. Im Verfahren gilt auch der Untersuchungsgrundsatz nicht. Voraussetzung dafür, dass ein Gericht zur Frage, ob ein Anspruch in genügendem Maß bescheinigt ist, Stellung zu nehmen hat, ist, dass die gefährdete Partei die erforderlichen Tatsachenbehauptungen aufstellt. Es ist nicht Sache des Gerichtes, von Amts wegen auf ein ergänzendes Vorbringen zu dringen. Wenn die gefährdete Partei bereits in ihrem Sicherungsantrag Bescheinigungsmittel anbietet und vorlegt, darf das Gericht davon ausgehen, dass ihr sonstige zur Bescheinigung taugliche Mittel nicht zu Gebote stehen. In einem solchen Fall entfällt die Verpflichtung des Gerichtes, die gefährdete Partei zur Bezeichnung weitere Bescheinigungsmittel und zum Antritt ihrer Beweisführung aufzufordern.Bei Erlassung einer einstweiligen Maßnahme reicht auch hier eine Bescheinigung des Anspruches aus (Paragraph 389, Absatz eins, EO). Ebenso sind Gegenbescheinigungen durch den Antragsgegner möglich. Im Verfahren gilt auch der Untersuchungsgrundsatz nicht. Voraussetzung dafür, dass ein Gericht zur Frage, ob ein Anspruch in genügendem Maß bescheinigt ist, Stellung zu nehmen hat, ist, dass die gefährdete Partei die erforderlichen Tatsachenbehauptungen aufstellt. Es ist nicht Sache des Gerichtes, von Amts wegen auf ein ergänzendes Vorbringen zu dringen. Wenn die gefährdete Partei bereits in ihrem Sicherungsantrag Bescheinigungsmittel anbietet und vorlegt, darf das Gericht davon ausgehen, dass ihr sonstige zur Bescheinigung taugliche Mittel nicht zu Gebote stehen. In einem solchen Fall entfällt die Verpflichtung des Gerichtes, die gefährdete Partei zur Bezeichnung weitere Bescheinigungsmittel und zum Antritt ihrer Beweisführung aufzufordern.
Entscheidungstexte
- Okt 1/89
Entscheidungstext OGH 20.09.1989 Okt 1/89
Auch; Veröff: ÖBl 1989,179 = WBl 1990,49
- Okt 2/89
Entscheidungstext OGH 20.09.1989 Okt 2/89
Veröff: WBl 1989,370 = RdW 1989,391
- Okt 3/89
Entscheidungstext OGH 20.09.1989 Okt 3/89
- 16 Ok 1/09
Entscheidungstext OGH 25.03.2009 16 Ok 1/09
Auch; Beisatz: Auch bei einstweiligen Verfügungen nach § 381 Z 2 EO darf aber keine Sachlage geschaffen werden, die im Fall eines die einstweilige Verfügung nicht rechtfertigenden Urteils nicht rückgängig gemacht werden kann. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0071673
Zuletzt aktualisiert am
28.05.2009
Dokumentnummer
JJR_19890920_OGH0002_000OKT00002_8900000_014