Der außerordentliche Revisionsrekurs ist zulässig, weil das Rekursgericht teilweise von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen ist. (§ 14 Abs 1 AußStrG); er ist aber im Ergebnis nicht berechtigt.Der außerordentliche Revisionsrekurs ist zulässig, weil das Rekursgericht teilweise von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen ist. (Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG); er ist aber im Ergebnis nicht berechtigt.
Dem Rechtsmittelwerber ist darin beizupflichten, daß in seinem Antrag vom 6.1.1991, ON 37, die monatliche Unterhaltsleistung seines Vaters, dessen Einkommen er mit S 40.000 geschätzt hatte, (nur) auf S 5.000 zu erhöhen, kein Verzicht auf einen höheren Anspruch zu erblicken ist, geht doch niemand durch bloßes Unterlassen der Geltendmachung eines Anspruches seines Rechtes verlustig (SZ 34/106; SZ 49/127; JBl 1982, 426; ÖA 1991, 18). Bloßes Untätigsein genügt auch nicht für die Annahme eines schlüssigen Verzichtes (RZ 1978/41; RZ 1985/75; ÖA 1991, 18; RZ 1991/26; 4 Ob 565/91 ua). Ein Unterhaltsverzicht hätte im übrigen auch der - hier nicht vorhandenen - pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung bedurft (Schlemmer-Schwimann in Schwimann, ABGB, Rz 86 zu § 140).Dem Rechtsmittelwerber ist darin beizupflichten, daß in seinem Antrag vom 6.1.1991, ON 37, die monatliche Unterhaltsleistung seines Vaters, dessen Einkommen er mit S 40.000 geschätzt hatte, (nur) auf S 5.000 zu erhöhen, kein Verzicht auf einen höheren Anspruch zu erblicken ist, geht doch niemand durch bloßes Unterlassen der Geltendmachung eines Anspruches seines Rechtes verlustig (SZ 34/106; SZ 49/127; JBl 1982, 426; ÖA 1991, 18). Bloßes Untätigsein genügt auch nicht für die Annahme eines schlüssigen Verzichtes (RZ 1978/41; RZ 1985/75; ÖA 1991, 18; RZ 1991/26; 4 Ob 565/91 ua). Ein Unterhaltsverzicht hätte im übrigen auch der - hier nicht vorhandenen - pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung bedurft (Schlemmer-Schwimann in Schwimann, ABGB, Rz 86 zu Paragraph 140,).
Einem weitergehenden Erhöhungsantrag steht auch nicht die Rechtskraft - der auch Entscheidungen im außerstreitigen Verfahren fähig sind (JBl 1974, 268; SZ 44/82; EFSlg 44.706; 4 Ob 565/91 uva) - entgegen. Der zusätzlich geltend gemachte Unterhaltsbetrag war ja nicht Gegenstand der vorangegangenen Entscheidung, weil das Gericht infolge des trotz der Untersuchungsmaxime (§ 2 AußStrG) auch im außerstreitigen Unterhaltsbemessungsverfahren geltenden Dispositionsgrundsatzes (4 Ob 565/91 mit Nachweisen aus dem Schrifttum) darüber nicht entscheiden konnte. Ein Anspruch aber, den der Minderjährige gar nicht erhoben hatte, konnte - ungeachtet der Tatsache, daß der frühere Antrag nicht als Teilantrag bezeichnet und eine Nachforderung nicht ausdrücklich vorbehalten worden war - nicht Gegenstand der in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung sein (SZ 22/190; SZ 48/113; SZ 49/114; ÖA 1991, 18; RZ 1992/13; 4 Ob 565/91 ua; Wit, Probleme der Teileinklagung und Rechtskraft, JBl 1981, 406 ff [409 ff, 416 f]; Fasching aaO Rz 1516; Pichler, Gedanken zum Unterhalt für die Vergangenheit, ÖA 1988, 68 ff [69 f]), ist doch die Identität der Ansprüche Voraussetzung der materiellen Rechtskraftwirkung (Fasching aaO Rz 1515; 4 Ob 565/91).Einem weitergehenden Erhöhungsantrag steht auch nicht die Rechtskraft - der auch Entscheidungen im außerstreitigen Verfahren fähig sind (JBl 1974, 268; SZ 44/82; EFSlg 44.706; 4 Ob 565/91 uva) - entgegen. Der zusätzlich geltend gemachte Unterhaltsbetrag war ja nicht Gegenstand der vorangegangenen Entscheidung, weil das Gericht infolge des trotz der Untersuchungsmaxime (Paragraph 2, AußStrG) auch im außerstreitigen Unterhaltsbemessungsverfahren geltenden Dispositionsgrundsatzes (4 Ob 565/91 mit Nachweisen aus dem Schrifttum) darüber nicht entscheiden konnte. Ein Anspruch aber, den der Minderjährige gar nicht erhoben hatte, konnte - ungeachtet der Tatsache, daß der frühere Antrag nicht als Teilantrag bezeichnet und eine Nachforderung nicht ausdrücklich vorbehalten worden war - nicht Gegenstand der in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung sein (SZ 22/190; SZ 48/113; SZ 49/114; ÖA 1991, 18; RZ 1992/13; 4 Ob 565/91 ua; Wit, Probleme der Teileinklagung und Rechtskraft, JBl 1981, 406 ff [409 ff, 416 f]; Fasching aaO Rz 1516; Pichler, Gedanken zum Unterhalt für die Vergangenheit, ÖA 1988, 68 ff [69 f]), ist doch die Identität der Ansprüche Voraussetzung der materiellen Rechtskraftwirkung (Fasching aaO Rz 1515; 4 Ob 565/91).
Der Unterhaltserhöhungsbeschluß vom 16.1.1992, ON 39, stünde demnach einem höheren Unterhaltszuspruch nicht entgegen. Damit ist aber für den Minderjährigen nichts gewonnen:
Wie das Rekursgericht bei der Behandlung des Unterhaltserhöhungsbegehrens für den Zeitraum vom 1.7. bis 31.12.1989 zutreffend ausgeführt hat, ist nämlich auf den Vergleich vom 9.6.1989 Bedacht zu nehmen. In Punkt 3 dieses Vergleiches hatten die Partei festgehalten, daß der einvernehmlich festgelegten Unterhaltsbemessung die in einem vorangegangenen Beschluß festgestellten Einkommensverhältnisse - also ein monatliches Nettoeinkommen des Vaters von etwas mehr als S 31.840 (S. 100) - sowie die Sorgepflicht für die Tochter und die Mutter zugrunde lägen. Dieser Vergleich wurde mit dem in Rechtskraft erwachsenen Beschluß vom 30.6.1989, ON 33, pflegschaftsgerichtlich genehmigt. Im Hinblick auf die in den Vergleich aufgenommene Bestimmung, mit welcher der Unterhaltsvereinbarung die für sie wesentlichen Bemessungskriterien ausdrücklich zugrunde gelegt wurden, kann es nicht zweifelhaft sein, daß die Eltern weitere Unterhaltsfestsetzungen an die dort festgehaltenen Bemessungsparameter binden wollten, entbehrte doch sonst diese Vertragsbestimmung jeder rechtlichen Bedeutung. Punkt 3 des Vergleiches kann daher nur dahin verstanden werden, daß die darin festgehaltenen Relationen auch für weitere Unterhaltsfestsetzungen gelten sollten. Da dieser Vergleich pflegschaftsgerichtlich genehmigt wurde, darf die Entscheidung über das Unterhaltserhöhungsbegehren nicht einfach von der bisherigen vergleichsweisen Regelung abgekoppelt und von der darin unter Bedachtnahme auf die damals gegebenen Verhältnisse zum Ausdruck gebrachten Konkretisierung der Bemessungsgrundsätze völlig losgelöst getroffen werden (EFSlg 48.150; 59.518; RZ 1992/58; 4 Ob 566/91; Rummel in Rummel, ABGB2, Rz 8 a zu § 901). Aus diesen Grundsätzen folgt jedoch entgegen der Meinung des Rekursgerichtes nicht allein, daß der Minderjährige für die Zeit vom 1.7. bis 31.12.1989 jedenfalls nicht mehr als den ihm vom Erstgericht rechtskräftig zugesprochenen Unterhaltsbetrag von monatlich S 4.500 verlangen kann; vielmehr muß an dieser Vergleichsbestimmung der Revisionsrekurs auch, soweit er andere Zeiträume betrifft, scheitern. Da sich die Parteien - mit pflegschaftsgerichtlicher Genehmigung - bei einem Einkommen des Vaters von rund S 31.840 und seinen Sorgepflichten für ein weiteres Kind und seine Gattin auf eine monatliche Unterhaltsverpflichtung des Vaters in der Höhe von S 4.000 geeinigt hatten, kann der Minderjährige unter Bedachtnahme auf die darin zum Ausdruck gekommenen Relationen nicht ab 1.10.1992 - in welchem Jahr der Vater monatlich durchschnittlich S 38.756,41 verdiente - mehr als den ihm schon zuerkannten Betrag von monatlich S 5.000 verlangen. Daß mittlerweile die Bedürfnisse des Minderjährigen altersbedingt angestiegen sind, kommt ohnehin in der prozentmäßig höheren Belastung des väterlichen Einkommens zum Ausdruck. Die weiteren Sorgepflichten des Vaters haben sich seit dem Vergleichsabschluß nicht verringert. Die mit Beschluß vom 16.1.1992, ON 39, - auf Grund übereinstimmender Erklärungen der Parteien - mit S 5.000 festgelegte monatliche Unterhaltsleistung des Vaters entspricht - zumal der Vater im Jahre 1991 im Monatsdurchschnitt mehr als S 39.000 verdient hatte - den Vergleichsrelationen.Wie das Rekursgericht bei der Behandlung des Unterhaltserhöhungsbegehrens für den Zeitraum vom 1.7. bis 31.12.1989 zutreffend ausgeführt hat, ist nämlich auf den Vergleich vom 9.6.1989 Bedacht zu nehmen. In Punkt 3 dieses Vergleiches hatten die Partei festgehalten, daß der einvernehmlich festgelegten Unterhaltsbemessung die in einem vorangegangenen Beschluß festgestellten Einkommensverhältnisse - also ein monatliches Nettoeinkommen des Vaters von etwas mehr als S 31.840 (S. 100) - sowie die Sorgepflicht für die Tochter und die Mutter zugrunde lägen. Dieser Vergleich wurde mit dem in Rechtskraft erwachsenen Beschluß vom 30.6.1989, ON 33, pflegschaftsgerichtlich genehmigt. Im Hinblick auf die in den Vergleich aufgenommene Bestimmung, mit welcher der Unterhaltsvereinbarung die für sie wesentlichen Bemessungskriterien ausdrücklich zugrunde gelegt wurden, kann es nicht zweifelhaft sein, daß die Eltern weitere Unterhaltsfestsetzungen an die dort festgehaltenen Bemessungsparameter binden wollten, entbehrte doch sonst diese Vertragsbestimmung jeder rechtlichen Bedeutung. Punkt 3 des Vergleiches kann daher nur dahin verstanden werden, daß die darin festgehaltenen Relationen auch für weitere Unterhaltsfestsetzungen gelten sollten. Da dieser Vergleich pflegschaftsgerichtlich genehmigt wurde, darf die Entscheidung über das Unterhaltserhöhungsbegehren nicht einfach von der bisherigen vergleichsweisen Regelung abgekoppelt und von der darin unter Bedachtnahme auf die damals gegebenen Verhältnisse zum Ausdruck gebrachten Konkretisierung der Bemessungsgrundsätze völlig losgelöst getroffen werden (EFSlg 48.150; 59.518; RZ 1992/58; 4 Ob 566/91; Rummel in Rummel, ABGB2, Rz 8 a zu Paragraph 901,). Aus diesen Grundsätzen folgt jedoch entgegen der Meinung des Rekursgerichtes nicht allein, daß der Minderjährige für die Zeit vom 1.7. bis 31.12.1989 jedenfalls nicht mehr als den ihm vom Erstgericht rechtskräftig zugesprochenen Unterhaltsbetrag von monatlich S 4.500 verlangen kann; vielmehr muß an dieser Vergleichsbestimmung der Revisionsrekurs auch, soweit er andere Zeiträume betrifft, scheitern. Da sich die Parteien - mit pflegschaftsgerichtlicher Genehmigung - bei einem Einkommen des Vaters von rund S 31.840 und seinen Sorgepflichten für ein weiteres Kind und seine Gattin auf eine monatliche Unterhaltsverpflichtung des Vaters in der Höhe von S 4.000 geeinigt hatten, kann der Minderjährige unter Bedachtnahme auf die darin zum Ausdruck gekommenen Relationen nicht ab 1.10.1992 - in welchem Jahr der Vater monatlich durchschnittlich S 38.756,41 verdiente - mehr als den ihm schon zuerkannten Betrag von monatlich S 5.000 verlangen. Daß mittlerweile die Bedürfnisse des Minderjährigen altersbedingt angestiegen sind, kommt ohnehin in der prozentmäßig höheren Belastung des väterlichen Einkommens zum Ausdruck. Die weiteren Sorgepflichten des Vaters haben sich seit dem Vergleichsabschluß nicht verringert. Die mit Beschluß vom 16.1.1992, ON 39, - auf Grund übereinstimmender Erklärungen der Parteien - mit S 5.000 festgelegte monatliche Unterhaltsleistung des Vaters entspricht - zumal der Vater im Jahre 1991 im Monatsdurchschnitt mehr als S 39.000 verdient hatte - den Vergleichsrelationen.
Im Hinblick auf den Vergleich kann der Minderjährige nicht mit Erfolg beanstanden, daß die Vorinstanzen bei der Unterhaltsbemessung die üblichen Prozentsätze (vgl Pichler in Rummel, ABGB2, Rz 5 a zu § 140) teilweise unterschritten haben. Dem Revisionsrekursmußte somit ein Erfolg versagt bleiben.Im Hinblick auf den Vergleich kann der Minderjährige nicht mit Erfolg beanstanden, daß die Vorinstanzen bei der Unterhaltsbemessung die üblichen Prozentsätze vergleiche Pichler in Rummel, ABGB2, Rz 5 a zu Paragraph 140,) teilweise unterschritten haben. Dem Revisionsrekursmußte somit ein Erfolg versagt bleiben.