Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig. Er ist aber nicht berechtigt.
Der Vater macht geltend, der Oberste Gerichtshof habe schon in der Entscheidung 1 Ob 122/97s aufgrund eines behaupteten neuen Sachverhaltselements die Neubemessung des Unterhalts für einen Zeitraum zugelassen, über den bereits rechtskräftig abgesprochen gewesen sei. Bei selbständig Erwerbstätigen erfolge die Unterhaltsbemessung für die Zukunft regelmäßig aufgrund des Einkommens der letzten drei Jahre. Folge man der Auffassung des Rekursgerichts, wäre es dem Unterhaltspflichtigen verwehrt, das sich immer erst später herausstellende tatsächliche Einkommen eines bestimmten Jahres für den vor einer Unterhaltsfestsetzung gelegenen Zeitraum nachträglich geltend zu machen. Er wäre stets auf einen Abänderungsantrag nach § 73 AußStrG verwiesen, was aber nicht Sinn dieser Regelung sei. Da das Rekursgericht das Einkommen des Vaters geschätzt habe, hätte es auch die Steuerbemessungsgrundlage schätzen müssen, um die Anrechnung der Transferleistungen vornehmen zu können. Bei der Schätzung des Einkommens handle es sich überdies um eine Tatsachenfeststellung, die das Rekursgericht nicht ohne Beweiswürdigung treffen hätte dürfen. Erst durch die rekursgerichtliche Entscheidung sei für den Vater festgestanden, dass die Vorlage der geforderten Unterlagen sinnvoll sei. Das Rekursgericht wäre gehalten gewesen, die erstinstanzliche Entscheidung aufzuheben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens unter Überbindung seiner Rechtsauffassung aufzutragen.Der Vater macht geltend, der Oberste Gerichtshof habe schon in der Entscheidung 1 Ob 122/97s aufgrund eines behaupteten neuen Sachverhaltselements die Neubemessung des Unterhalts für einen Zeitraum zugelassen, über den bereits rechtskräftig abgesprochen gewesen sei. Bei selbständig Erwerbstätigen erfolge die Unterhaltsbemessung für die Zukunft regelmäßig aufgrund des Einkommens der letzten drei Jahre. Folge man der Auffassung des Rekursgerichts, wäre es dem Unterhaltspflichtigen verwehrt, das sich immer erst später herausstellende tatsächliche Einkommen eines bestimmten Jahres für den vor einer Unterhaltsfestsetzung gelegenen Zeitraum nachträglich geltend zu machen. Er wäre stets auf einen Abänderungsantrag nach Paragraph 73, AußStrG verwiesen, was aber nicht Sinn dieser Regelung sei. Da das Rekursgericht das Einkommen des Vaters geschätzt habe, hätte es auch die Steuerbemessungsgrundlage schätzen müssen, um die Anrechnung der Transferleistungen vornehmen zu können. Bei der Schätzung des Einkommens handle es sich überdies um eine Tatsachenfeststellung, die das Rekursgericht nicht ohne Beweiswürdigung treffen hätte dürfen. Erst durch die rekursgerichtliche Entscheidung sei für den Vater festgestanden, dass die Vorlage der geforderten Unterlagen sinnvoll sei. Das Rekursgericht wäre gehalten gewesen, die erstinstanzliche Entscheidung aufzuheben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens unter Überbindung seiner Rechtsauffassung aufzutragen.
Hiezu wurde erwogen:
I. Zur (teilweisen) Zurückweisung des Antrags:römisch eins. Zur (teilweisen) Zurückweisung des Antrags:
1. Im außerstreitigen Verfahren ergangene Unterhaltsbeschlüsse sind der materiellen Rechtskraft (nunmehr nach § 43 Abs 1 AußStrG: „Verbindlichkeit der Feststellung") zugänglich und können nur bei geänderten Verhältnissen abgeändert werden (vgl zuletzt 3 Ob 43/07f; 10 Ob 85/08k; 3 Ob 189/08b; RIS-Justiz RS0007171, RS0107666). Geänderte tatsächliche Verhältnisse liegen nach der Rechtsprechung vor, wenn neue Umstände hervorgekommen sind, die eine andere Sachlage ergeben, als jene, die der früheren Entscheidung zugrunde lag. Dies gilt auch dann, wenn die Tatsachen schon vor der seinerzeitigen Beschlussfassung eingetreten sind, dem Gericht aber unbekannt blieben (nova reperta; vgl 6 Ob 159/02d; 2 Ob 296/02x; 3 Ob 43/07f; RIS-Justiz RS0007145).1. Im außerstreitigen Verfahren ergangene Unterhaltsbeschlüsse sind der materiellen Rechtskraft (nunmehr nach Paragraph 43, Absatz eins, AußStrG: „Verbindlichkeit der Feststellung") zugänglich und können nur bei geänderten Verhältnissen abgeändert werden vergleiche zuletzt 3 Ob 43/07f; 10 Ob 85/08k; 3 Ob 189/08b; RIS-Justiz RS0007171, RS0107666). Geänderte tatsächliche Verhältnisse liegen nach der Rechtsprechung vor, wenn neue Umstände hervorgekommen sind, die eine andere Sachlage ergeben, als jene, die der früheren Entscheidung zugrunde lag. Dies gilt auch dann, wenn die Tatsachen schon vor der seinerzeitigen Beschlussfassung eingetreten sind, dem Gericht aber unbekannt blieben (nova reperta; vergleiche 6 Ob 159/02d; 2 Ob 296/02x; 3 Ob 43/07f; RIS-Justiz RS0007145).
Bei der Unterhaltsfestsetzung für die Vergangenheit ist zu beachten, dass sie nicht in die materielle Rechtskraft einer vorangegangenen Unterhaltsentscheidung eingreifen darf (3 Ob 189/08b mwN). Wurde aber im Vorverfahren nur über ein Teilbegehren entschieden, ist eine Entscheidung über den Restanspruch zulässig (2 Ob 296/02x). Ein Anspruch, der nicht geltend gemacht wurde, kann nämlich - ungeachtet der Tatsache, dass ein früherer Antrag nicht als Teilantrag bezeichnet wurde - nicht in Rechtskraft erwachsen, ist doch Voraussetzung der materiellen Rechtskraftwirkung die Identität der Ansprüche (vgl 6 Ob 126/07h).Bei der Unterhaltsfestsetzung für die Vergangenheit ist zu beachten, dass sie nicht in die materielle Rechtskraft einer vorangegangenen Unterhaltsentscheidung eingreifen darf (3 Ob 189/08b mwN). Wurde aber im Vorverfahren nur über ein Teilbegehren entschieden, ist eine Entscheidung über den Restanspruch zulässig (2 Ob 296/02x). Ein Anspruch, der nicht geltend gemacht wurde, kann nämlich - ungeachtet der Tatsache, dass ein früherer Antrag nicht als Teilantrag bezeichnet wurde - nicht in Rechtskraft erwachsen, ist doch Voraussetzung der materiellen Rechtskraftwirkung die Identität der Ansprüche vergleiche 6 Ob 126/07h).
2. Begehrt der Unterhaltsberechtigte höhere Unterhaltsleistungen für die Zukunft und die Vergangenheit, so fehlt es an dieser Identität, wenn etwa mit der Behauptung, die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners sei höher als ursprünglich angenommen, ein höherer Betrag begehrt wird (6 Ob 126/07h; RIS-Justiz RS0006259). Mit einem neuen Unterhaltsantrag wird in einem solchen Fall ein Anspruch geltend gemacht, der noch nicht Verfahrensgegenstand war (6 Ob 159/02d mwN; 2 Ob 296/02x). Eine andere Beurteilung ist aber dann geboten, wenn im Vorverfahren - etwa durch Teilabweisung eines überhöhten Unterhaltsbegehrens - über den Unterhaltsanspruch abschließend (aufgrund der festgestellten Verhältnisse) rechtskräftig erkannt wurde; in diesem Fall steht einem höheren Unterhaltsbegehren die Rechtskraft der Vorentscheidung entgegen (6 Ob 126/07h mwN; RIS-Justiz RS0007165).
3. Im Sinne dieser Rechtsprechung hindert die materielle Rechtskraft eines auf Antrag des Unterhaltsberechtigten ergangenen Unterhaltsbemessungsbeschlusses auch die nachträgliche Herabsetzung der Unterhaltsverpflichtung, wobei als Stichtag der Bindungswirkung in der Regel der Tag der erstinstanzlichen Beschlussfassung, bei Beachtung zulässiger Neuerungen im Rekursverfahren allenfalls auch der Tag der Rekursentscheidung herangezogen wird (6 Ob 159/02d mit Hinweis auf Reischauer, Unterhalt für die Vergangenheit und materielle Rechtskraft, JBl 2000, 421). Die vor der Beschlussfassung erster Instanz liegenden Zeiträume, über die bereits bindend abgesprochen wurde, sind demnach von der materiellen Rechtskraft erfasst; insofern wäre die Unterhaltsfestsetzung nur im Wege eines Abänderungsantrags gemäß § 73 AußStrG abänderbar (3 Ob 43/07f; 6 Ob 126/07h; 3 Ob 189/08b; vgl auch Schwimann/Kolmasch, Unterhaltsrecht4 114; Gitschthaler, Unterhaltsrecht² Rz 409; Barth/Neumayr in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang³ § 140 Rz 70). Wegen der materiellen Rechtskraft einer Vorentscheidung wurde auch schon in der vom Rekursgericht zitierten Entscheidung 3 Ob 535/92 = SZ 65/54 (vgl dazu eingehend Reischauer aaO 426 f) eine über den Stichtag hinaus rückwirkende Unterhaltsenthebung für nichtig erkannt und der Antrag zurückgewiesen (ebenso 3 Ob 189/08b; vgl auch RIS-Justiz RS0007154).3. Im Sinne dieser Rechtsprechung hindert die materielle Rechtskraft eines auf Antrag des Unterhaltsberechtigten ergangenen Unterhaltsbemessungsbeschlusses auch die nachträgliche Herabsetzung der Unterhaltsverpflichtung, wobei als Stichtag der Bindungswirkung in der Regel der Tag der erstinstanzlichen Beschlussfassung, bei Beachtung zulässiger Neuerungen im Rekursverfahren allenfalls auch der Tag der Rekursentscheidung herangezogen wird (6 Ob 159/02d mit Hinweis auf Reischauer, Unterhalt für die Vergangenheit und materielle Rechtskraft, JBl 2000, 421). Die vor der Beschlussfassung erster Instanz liegenden Zeiträume, über die bereits bindend abgesprochen wurde, sind demnach von der materiellen Rechtskraft erfasst; insofern wäre die Unterhaltsfestsetzung nur im Wege eines Abänderungsantrags gemäß Paragraph 73, AußStrG abänderbar (3 Ob 43/07f; 6 Ob 126/07h; 3 Ob 189/08b; vergleiche auch Schwimann/Kolmasch, Unterhaltsrecht4 114; Gitschthaler, Unterhaltsrecht² Rz 409; Barth/Neumayr in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang³ Paragraph 140, Rz 70). Wegen der materiellen Rechtskraft einer Vorentscheidung wurde auch schon in der vom Rekursgericht zitierten Entscheidung 3 Ob 535/92 = SZ 65/54 vergleiche dazu eingehend Reischauer aaO 426 f) eine über den Stichtag hinaus rückwirkende Unterhaltsenthebung für nichtig erkannt und der Antrag zurückgewiesen (ebenso 3 Ob 189/08b; vergleiche auch RIS-Justiz RS0007154).
4. Während also dem Unterhaltsberechtigten, der einen zu niedrigen Unterhalt begehrt hat, bei Beurteilung seines einstigen Begehrens als Teilantrag die Möglichkeit, im Wege eines Unterhaltserhöhungsantrags auch noch den Rest zu erlangen, nach der zitierten Rechtsprechung offensteht, ist für den Unterhaltspflichtigen ein vergleichbarer Weg mit umgekehrten Vorzeichen von vornherein nicht gangbar (Reischauer aaO 428). Stützt er seinen Herabsetzungsantrag auf Tatsachen, die schon zum Zeitpunkt der Vorentscheidung vorhanden waren, die er aber gegen das Erhöhungsbegehren nicht eingewendet hatte, steht einer meritorischen Erledigung seines Antrags hinsichtlich der vor dem Stichtag gelegenen Zeiträume die materielle Rechtskraft der Vorentscheidung entgegen. Er wäre auf einen Abänderungsantrag nach § 73 AußStrG zu verweisen.4. Während also dem Unterhaltsberechtigten, der einen zu niedrigen Unterhalt begehrt hat, bei Beurteilung seines einstigen Begehrens als Teilantrag die Möglichkeit, im Wege eines Unterhaltserhöhungsantrags auch noch den Rest zu erlangen, nach der zitierten Rechtsprechung offensteht, ist für den Unterhaltspflichtigen ein vergleichbarer Weg mit umgekehrten Vorzeichen von vornherein nicht gangbar (Reischauer aaO 428). Stützt er seinen Herabsetzungsantrag auf Tatsachen, die schon zum Zeitpunkt der Vorentscheidung vorhanden waren, die er aber gegen das Erhöhungsbegehren nicht eingewendet hatte, steht einer meritorischen Erledigung seines Antrags hinsichtlich der vor dem Stichtag gelegenen Zeiträume die materielle Rechtskraft der Vorentscheidung entgegen. Er wäre auf einen Abänderungsantrag nach Paragraph 73, AußStrG zu verweisen.
Nichts anderes kann gelten, wenn bereits die Vorentscheidung über einen Herabsetzungsantrag des Unterhaltspflichtigen ergangen ist. Gegenstand des Vorverfahrens war in diesem Fall der gesamte Unterhaltsanspruch, über den abschließend (und nicht nur teilweise) entschieden wurde. Hatte der Unterhaltspflichtige nicht alle für sein Herabsetzungsbegehren relevanten Tatsachen vorgebracht, so hindert die materielle Rechtskraft der Vorentscheidung eine neuerliche Sachentscheidung über die vor dem Stichtag gelegenen Zeiträume. Die Unterhaltsfestsetzung wäre nur noch im Wege eines Abänderungsantrags nach § 73 AußStrG abänderbar.Nichts anderes kann gelten, wenn bereits die Vorentscheidung über einen Herabsetzungsantrag des Unterhaltspflichtigen ergangen ist. Gegenstand des Vorverfahrens war in diesem Fall der gesamte Unterhaltsanspruch, über den abschließend (und nicht nur teilweise) entschieden wurde. Hatte der Unterhaltspflichtige nicht alle für sein Herabsetzungsbegehren relevanten Tatsachen vorgebracht, so hindert die materielle Rechtskraft der Vorentscheidung eine neuerliche Sachentscheidung über die vor dem Stichtag gelegenen Zeiträume. Die Unterhaltsfestsetzung wäre nur noch im Wege eines Abänderungsantrags nach Paragraph 73, AußStrG abänderbar.
5. Im vorliegenden Fall beruhte die Vorentscheidung auf einem Herabsetzungsantrag des Vaters, der ausschließlich mit dem Erfordernis der Anrechnung der Familienbeihilfe begründet war. Sonstige die Unterhaltsverpflichtung (allenfalls) mindernde Tatumstände, insbesondere die weiteren Sorgepflichten, wurden vom Vater - obwohl zum Stichtag 18. 1. 2007 längst vorhanden - im Vorverfahren nicht geltend gemacht. Da der damaligen Unterhaltsbemessung (mangels gegenteiliger Behauptungen) weiterhin die Freiheit des Vaters von weiteren Sorgepflichten zu Grunde lag, können die das nunmehrige Herabsetzungsbegehren begründenden weiteren Sorgepflichten des Vaters nicht Gegenstand einer neuerlichen Sachentscheidung über die von der letzten Beschlussfassung erfassten und vor dieser gelegenen Zeiträume sein. Zu Recht sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, dass eine Neubemessung des Unterhalts unter Berücksichtigung dieser Sorgepflichten ohne Eingriff in die materielle Rechtskraft der Vorentscheidung erst ab dem auf die Beschlussfassung folgenden Monatsersten möglich ist (3 Ob 43/07f; RIS-Justiz RS0007154).
Von dieser Rechtsansicht abweichende Erkenntnisse sind auch aus der im Rechtsmittel zitierten Entscheidung 1 Ob 122/97s nicht zu gewinnen, zumal sich die daraus zitierte Passage auf ein Unterhaltserhöhungsbegehren bezog. Auf die als weiteres Argument für den Rechtsstandpunkt des Vaters dienende (theoretische) Fallgestaltung ist nicht näher einzugehen, weil der Herabsetzungsantrag tatsächlich nicht auf eine nachträglich hervorgekommene Einkommensminderung für frühere Geschäftsjahre gestützt wurde (vgl aber auch dazu 3 Ob 43/07f).Von dieser Rechtsansicht abweichende Erkenntnisse sind auch aus der im Rechtsmittel zitierten Entscheidung 1 Ob 122/97s nicht zu gewinnen, zumal sich die daraus zitierte Passage auf ein Unterhaltserhöhungsbegehren bezog. Auf die als weiteres Argument für den Rechtsstandpunkt des Vaters dienende (theoretische) Fallgestaltung ist nicht näher einzugehen, weil der Herabsetzungsantrag tatsächlich nicht auf eine nachträglich hervorgekommene Einkommensminderung für frühere Geschäftsjahre gestützt wurde vergleiche aber auch dazu 3 Ob 43/07f).
II. Zur Sachentscheidung:römisch zwei. Zur Sachentscheidung:
1. Vorauszuschicken ist, dass die Rechtsansicht des Rekursgerichts, wonach die Änderung mehrerer Bemessungsparameter, wie die Einkommensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen, die Anzahl der Sorgepflichten und die Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten regelmäßig eine von den Vergleichsrelationen losgelöste Neubemessung des Unterhalts erfordert, mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs im Einklang steht (2 Ob 253/08g mwN; RIS-Justiz RS0047471, RS0105944). Diese Voraussetzungen treffen auf den vorliegenden Fall zu.
2. Auch im Bereich des weithin vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verfahrens außer Streitsachen (§ 16 Abs 1 AußStrG) sind subjektive Behauptungs- und Beweislastregeln jedenfalls dann heranzuziehen, wenn über vermögensrechtliche (also auch unterhaltsrechtliche) Ansprüche, in denen sich die Parteien in verschiedenen Rollen gegenüberstehen, zu entscheiden ist. Der Unterhaltspflichtige muss bei der Feststellung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse mitwirken, andernfalls kann sein Einkommen nach freier Würdigung geschätzt werden. Soweit den Unterhaltspflichtigen danach Beweispflichten treffen, können unaufgeklärt gebliebene Umstände nicht zu Lasten des Kindesunterhalts und des darauf angewiesenen unterhaltsberechtigten Kindes ausschlagen. In Detailfragen der Unterhaltsbemessung hat grundsätzlich der Unterhaltsschuldner die für seinen Rechtsstandpunkt günstigen Tatsachen ausreichend zu behaupten und zu beweisen. Diese Mitwirkungs- und Vollständigkeitspflicht ist nunmehr auch in § 16 Abs 2 AußStrG ausdrücklich festgeschrieben (10 Ob 57/08t mwN; vgl RIS-Justiz RS0047430, RS0047432).2. Auch im Bereich des weithin vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verfahrens außer Streitsachen (Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG) sind subjektive Behauptungs- und Beweislastregeln jedenfalls dann heranzuziehen, wenn über vermögensrechtliche (also auch unterhaltsrechtliche) Ansprüche, in denen sich die Parteien in verschiedenen Rollen gegenüberstehen, zu entscheiden ist. Der Unterhaltspflichtige muss bei der Feststellung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse mitwirken, andernfalls kann sein Einkommen nach freier Würdigung geschätzt werden. Soweit den Unterhaltspflichtigen danach Beweispflichten treffen, können unaufgeklärt gebliebene Umstände nicht zu Lasten des Kindesunterhalts und des darauf angewiesenen unterhaltsberechtigten Kindes ausschlagen. In Detailfragen der Unterhaltsbemessung hat grundsätzlich der Unterhaltsschuldner die für seinen Rechtsstandpunkt günstigen Tatsachen ausreichend zu behaupten und zu beweisen. Diese Mitwirkungs- und Vollständigkeitspflicht ist nunmehr auch in Paragraph 16, Absatz 2, AußStrG ausdrücklich festgeschrieben (10 Ob 57/08t mwN; vergleiche RIS-Justiz RS0047430, RS0047432).
3. Im vorliegenden Fall hat der Vater seinem Herabsetzungsbegehren ein bestimmtes monatliches Einkommen zugrunde gelegt, an der vom Erstgericht angeordneten Überprüfung seiner diesbezüglichen Behauptung durch einen Buchsachverständigen jedoch nicht mitgewirkt. Die Vorinstanzen waren somit berechtigt, das Einkommen des Vaters in freier Beweiswürdigung zu schätzen. Der (aufgrund der Aktenlage vorgenommenen) Schätzung des Rekursgerichts, dass er ausreichende Einkünfte erziele, um der Minderjährigen ungeachtet seiner weiteren Sorgepflichten Unterhaltsleistungen in Höhe des zweieinhalbfachen Regelbedarfs erbringen zu können, hält der Vater in seinem Rechtsmittel nur entgegen, das Rekursgericht habe keine „Beweiswiederholung" durchgeführt. Dazu genügt der Hinweis, dass das Rekursgericht mangels unmittelbarer Beweisaufnahme zu diesem Thema in erster Instanz zu einer Beweiswiederholung nicht verhalten war (§ 52 Abs 2 AußStrG; RIS-Justiz RS0122252). Davon abgesehen verabsäumt es der Vater, die Relevanz des vermeintlichen Verfahrensmangels aufzuzeigen, also darzulegen, zu welcher anderen Sachverhaltsgrundlage die Vorinstanzen aufgrund eines seiner Ansicht nach mängelfreien Verfahrens gekommen wären (6 Ob 249/08y). Soweit der Vater die Sinnhaftigkeit des erstinstanzlichen Auftrags zur Urkundenvorlage an den bestellten Sachverständigen erst anhand der Rekursentscheidung erkannt haben will, ist er - wie schon vom Rekursgericht - auf den klaren und eindeutigen Inhalt des Sachverständigenbestellungsbeschlusses zu verweisen. Den in diesem Zusammenhang offenbar erblickten Verfahrensmangel erster Instanz hat im Ergebnis bereits das Rekursgericht verneint, sodass eine Überprüfung in dritter Instanz nicht mehr möglich ist (RIS-Justiz RS0030748, RS0050037).3. Im vorliegenden Fall hat der Vater seinem Herabsetzungsbegehren ein bestimmtes monatliches Einkommen zugrunde gelegt, an der vom Erstgericht angeordneten Überprüfung seiner diesbezüglichen Behauptung durch einen Buchsachverständigen jedoch nicht mitgewirkt. Die Vorinstanzen waren somit berechtigt, das Einkommen des Vaters in freier Beweiswürdigung zu schätzen. Der (aufgrund der Aktenlage vorgenommenen) Schätzung des Rekursgerichts, dass er ausreichende Einkünfte erziele, um der Minderjährigen ungeachtet seiner weiteren Sorgepflichten Unterhaltsleistungen in Höhe des zweieinhalbfachen Regelbedarfs erbringen zu können, hält der Vater in seinem Rechtsmittel nur entgegen, das Rekursgericht habe keine „Beweiswiederholung" durchgeführt. Dazu genügt der Hinweis, dass das Rekursgericht mangels unmittelbarer Beweisaufnahme zu diesem Thema in erster Instanz zu einer Beweiswiederholung nicht verhalten war (Paragraph 52, Absatz 2, AußStrG; RIS-Justiz RS0122252). Davon abgesehen verabsäumt es der Vater, die Relevanz des vermeintlichen Verfahrensmangels aufzuzeigen, also darzulegen, zu welcher anderen Sachverhaltsgrundlage die Vorinstanzen aufgrund eines seiner Ansicht nach mängelfreien Verfahrens gekommen wären (6 Ob 249/08y). Soweit der Vater die Sinnhaftigkeit des erstinstanzlichen Auftrags zur Urkundenvorlage an den bestellten Sachverständigen erst anhand der Rekursentscheidung erkannt haben will, ist er - wie schon vom Rekursgericht - auf den klaren und eindeutigen Inhalt des Sachverständigenbestellungsbeschlusses zu verweisen. Den in diesem Zusammenhang offenbar erblickten Verfahrensmangel erster Instanz hat im Ergebnis bereits das Rekursgericht verneint, sodass eine Überprüfung in dritter Instanz nicht mehr möglich ist (RIS-Justiz RS0030748, RS0050037).
4. Nach gefestigter jüngerer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist bei der amtswegigen Berücksichtigung von Transferleistungen dahin zu differenzieren, ob der Geldunterhaltspflichtige als Antragsteller eine Herabsetzung begehrt oder als Antragsgegner einem Erhöhungsbegehren des Unterhaltsberechtigten entgegentritt. Nur im zweiten - hier nicht vorliegenden - Fall sind Transferleistungen bei der Unterhaltsbemessung auch ohne gesondertes Vorbringen des Geldunterhaltspflichtigen zu berücksichtigen, wenn die für eine Anrechnung maßgeblichen Umstände, insbesondere der Bezug der Familienbeihilfe durch den anderen Elternteil, unstrittig oder aktenkundig sind (2 Ob 237/06a mwN; 2 Ob 134/06d; RIS-Justiz RS0117764 [T9]).
Hier hätte demnach der die Herabsetzung seiner Unterhaltsverpflichtung begehrende Vater die für die Anrechnung der Transferleistungen maßgeblichen Umstände, zu denen auch das von ihm bezogene steuerpflichtige Einkommen gehört, zu behaupten und auch zu beweisen gehabt. Dieser Beweis wurde, wie erörtert, nicht erbracht. Da aber, wie ebenfalls dargelegt wurde, ungeklärte Tatumstände, für die den Unterhaltspflichtigen die Beweislast trifft, nicht zu Lasten des unterhaltsberechtigten Kindes gehen dürfen, kommt auch die dem Vater vorschwebende Schätzung der Steuerbemessungsgrundlage nicht in Betracht.
Auch soweit der Herabsetzungsantrag des Vaters meritorisch erledigt wurde, erweist sich der Revisionsrekurs daher als nicht berechtigt.