Der Revisionsrekurs ist zulässig, aber nicht berechtigt.
1. Der Revisionsrekurswerber macht in seinem Rechtsmittel wiederum geltend, sein Recht auf Gehör sei verletzt worden, weil ihm keine Gelegenheit gegeben worden sei, zu den im Beschluss des Erstgerichts verwerteten Erhebungsergebnissen, insbesondere zu dem Beschluss des Bezirksgerichts Salzburg vom 4. 1. 2007, 2 A 56/06g-12, über die Ausfolgung des bei einer österreichischen Bank gelegenen Vermögens der Erblasserin an ihn, Stellung zu nehmen. So sei ihm die Möglichkeit genommen worden, darzulegen, dass von dem an ihn ausgefolgten Geldbetrag von 174.128,51 EUR ein Teilbetrag von 155.000 EUR an seine geschiedene Ehegattin zur teilweisen Lastenfreistellung der Liegenschaft EZ 312 GB ***** in L***** zugezählt worden sei. Ebenso verhalte es sich mit den anderen Geldbeträgen, bei denen die Vorinstanzen fiktive Zinserträge angenommen hätten, welche jedoch tatsächlich zur Tilgung von Verbindlichkeiten verwendet worden seien und somit keine Zinserträge für ihn in der von den Vorinstanzen angenommenen Höhe abgeworfen hätten. Das Erstgericht habe die Zinserträge aus diesen Geldbeträgen für den Vater überraschend in die Unterhaltsbemessung einbezogen, obwohl er darauf hingewiesen habe, dass allfällige Einnahmen aus seinem Kapitalvermögen bereits im Einkommensteuerbescheid dargelegt worden seien. Das Rekursgericht hätte das entsprechende Vorbringen des Vaters im Rekurs jedenfalls als zulässige Neuerung berücksichtigen müssen.
Zu diesen Ausführungen ist zunächst zu bemerken, dass nach nunmehr ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs die in § 66 Abs 1 Z 1 AußStrG genannten Mängel - darunter auch die Verletzung des rechtlichen Gehörs nach § 58 Abs 1 Z 1 AußStrG - auch dann noch im Revisionsrekursverfahren geltend gemacht werden können, wenn sie bereits vom Rekursgericht verneint worden sind (vgl RIS-Justiz RS0121265 [T4 zur Verletzung des rechtlichen Gehörs] ua). Es liegt jedoch eine solche Verletzung des rechtlichen Gehörs tatsächlich nicht vor.Zu diesen Ausführungen ist zunächst zu bemerken, dass nach nunmehr ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs die in Paragraph 66, Absatz eins, Ziffer eins, AußStrG genannten Mängel - darunter auch die Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer eins, AußStrG - auch dann noch im Revisionsrekursverfahren geltend gemacht werden können, wenn sie bereits vom Rekursgericht verneint worden sind vergleiche RIS-Justiz RS0121265 [T4 zur Verletzung des rechtlichen Gehörs] ua). Es liegt jedoch eine solche Verletzung des rechtlichen Gehörs tatsächlich nicht vor.
Nach § 15 AußStrG ist den Parteien ua Gelegenheit zu geben, von den Anträgen und Vorbringen der anderen Parteien und dem Inhalt der Erhebungen Kenntnis zu erhalten und dazu Stellung zu nehmen. Wie bereits das Rekursgericht zutreffend dargelegt hat, gilt der Grundsatz, dass das rechtliche Gehör dann gewahrt ist, wenn den Parteien Gelegenheit gegeben wird, ihren Standpunkt darzulegen und wenn sie sich zu allen Tatsachen und Beweisergebnissen, die der Entscheidung zu Grunde gelegt werden sollen, äußern können (RIS-Justiz RS0074920 ua). Eine Verpflichtung, die Parteien von jedem einzelnen Beweisergebnis in Kenntnis zu setzen, besteht nicht (RIS-Justiz RS0006002 [T4] ua).Nach Paragraph 15, AußStrG ist den Parteien ua Gelegenheit zu geben, von den Anträgen und Vorbringen der anderen Parteien und dem Inhalt der Erhebungen Kenntnis zu erhalten und dazu Stellung zu nehmen. Wie bereits das Rekursgericht zutreffend dargelegt hat, gilt der Grundsatz, dass das rechtliche Gehör dann gewahrt ist, wenn den Parteien Gelegenheit gegeben wird, ihren Standpunkt darzulegen und wenn sie sich zu allen Tatsachen und Beweisergebnissen, die der Entscheidung zu Grunde gelegt werden sollen, äußern können (RIS-Justiz RS0074920 ua). Eine Verpflichtung, die Parteien von jedem einzelnen Beweisergebnis in Kenntnis zu setzen, besteht nicht (RIS-Justiz RS0006002 [T4] ua).
Wie jedenfalls bereits das Rekursgericht unter ausdrücklichem Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zutreffend dargelegt hat, sind auch im Bereich des weithin vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verfahrens außer Streitsachen (§ 16 Abs 1 AußStrG) subjektive Behauptungs- und Beweislastregeln jedenfalls dann heranzuziehen, wenn über vermögensrechtliche (also auch unterhaltsrechtliche) Ansprüche, in denen sich die Parteien in verschiedenen Rollen gegenüberstehen, zu entscheiden ist. Der Unterhaltspflichtige muss bei der Feststellung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse mitwirken, andernfalls sein Einkommen nach freier Würdigung geschätzt werden kann. Soweit den Unterhaltspflichtigen danach Beweispflichten treffen, können unaufgeklärt gebliebene Umstände nicht zu Lasten des Kindesunterhalts und des darauf angewiesenen unterhaltsberechtigten Kindes ausschlagen. In Detailfragen der Unterhaltsbemessung hat grundsätzlich der Unterhaltsschuldner die für seinen Rechtsstandpunkt günstigen Tatsachen ausreichend zu behaupten und zu beweisen. Diese Mitwirkungs- und Vollständigkeitspflicht ist nunmehr auch in § 16 Abs 2 AußStrG ausdrücklich festgeschrieben (10 Ob 65/08v; 7 Ob 164/06b jeweils mwN ua).Wie jedenfalls bereits das Rekursgericht unter ausdrücklichem Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zutreffend dargelegt hat, sind auch im Bereich des weithin vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verfahrens außer Streitsachen (Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG) subjektive Behauptungs- und Beweislastregeln jedenfalls dann heranzuziehen, wenn über vermögensrechtliche (also auch unterhaltsrechtliche) Ansprüche, in denen sich die Parteien in verschiedenen Rollen gegenüberstehen, zu entscheiden ist. Der Unterhaltspflichtige muss bei der Feststellung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse mitwirken, andernfalls sein Einkommen nach freier Würdigung geschätzt werden kann. Soweit den Unterhaltspflichtigen danach Beweispflichten treffen, können unaufgeklärt gebliebene Umstände nicht zu Lasten des Kindesunterhalts und des darauf angewiesenen unterhaltsberechtigten Kindes ausschlagen. In Detailfragen der Unterhaltsbemessung hat grundsätzlich der Unterhaltsschuldner die für seinen Rechtsstandpunkt günstigen Tatsachen ausreichend zu behaupten und zu beweisen. Diese Mitwirkungs- und Vollständigkeitspflicht ist nunmehr auch in Paragraph 16, Absatz 2, AußStrG ausdrücklich festgeschrieben (10 Ob 65/08v; 7 Ob 164/06b jeweils mwN ua).
Zutreffend hat das Rekursgericht darauf hingewiesen, dass dem Vater im erstinstanzlichen Verfahren ausreichend Gelegenheit gegeben wurde, zum Unterhaltserhöhungsbegehren des Minderjährigen und zu den einzelnen Erhebungsergebnissen im erstinstanzlichen Verfahren Stellung zu nehmen. Was sein Erbe nach seiner verstorbenen Schwester betrifft, war es dem Vater unbenommen, in seinen Äußerungen zum Erhöhungsantrag detaillierte Behauptungen über den Umfang des Nachlasses und die Verwendung der von ihm aus der Verlassenschaft erhaltenen Vermögenswerte aufzustellen. Dass dem Vater der Beschluss des Bezirksgerichts Salzburg vom 4. 1. 2007, 2 A 56/06g-12, über die Ausfolgung des bei einer österreichischen Bank gelegenen Vermögens der Erblasserin an ihn nicht mehr zur Stellungnahme mitgeteilt wurde, begründet nach zutreffender Rechtsansicht des Rekursgerichts schon deshalb keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil der Vater in diesem Ausfolgungsverfahren ohnedies selbst Antragsteller war und ihm daher dieses Erhebungsergebnis bekannt sein musste. Der Vorwurf des Revisionsrekurswerbers, er sei von der Einbeziehung der aus der Verlassenschaft erhaltenen Vermögenswerte in die Unterhaltsbemessung überrascht worden, trifft schon deshalb nicht zu, weil er vom Erstgericht mehrmals aufgefordert wurde, auch seine diesbezüglichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und entsprechende Unterlagen darüber vorzulegen. Dieser ihm obliegenden Mitwirkungspflicht ist der Vater jedoch trotz mehrfacher Aufforderungen nicht nachgekommen. Er kann sich daher nicht dadurch beschwert erachten, dass das Erstgericht bei seiner Entscheidung von den aktenkundigen Verhältnissen ausgegangen ist. Die vom Vater erstmals in den Rechtsmittelschriften dazu aufgestellten Tatsachenbehauptungen stellen nach zutreffender Rechtsansicht des Rekursgerichts auch keine zulässigen Neuerungen im Sinn des § 49 AußStrG dar, sodass darauf nicht weiter einzugehen ist. Die vom Revisionsrekurswerber in diesem Zusammenhang geltend gemachte Aktenwidrigkeit liegt, wie der Oberste Gerichtshof geprüft hat, ebenfalls nicht vor (vgl § 71 Abs 3 dritter Satz AußStrG). Auch die weiters geltend gemachte Aktenwidrigkeit bezüglich eines Mieterlöses von mindestens 1.300 EUR monatlich für die Vermietung des Hauses in K***** liegt nicht vor, da - unabhängig von der Frage der tatsächlichen Vermietung - entgegen den Ausführungen des Vaters auch das Jugendamt in seiner Eingabe vom 25. 9. 2006 (ON 95) davon ausgeht, dass dieses Haus um einen monatlichen Mietzins von mindestens 1.300 EUR vermietet werden könnte.Zutreffend hat das Rekursgericht darauf hingewiesen, dass dem Vater im erstinstanzlichen Verfahren ausreichend Gelegenheit gegeben wurde, zum Unterhaltserhöhungsbegehren des Minderjährigen und zu den einzelnen Erhebungsergebnissen im erstinstanzlichen Verfahren Stellung zu nehmen. Was sein Erbe nach seiner verstorbenen Schwester betrifft, war es dem Vater unbenommen, in seinen Äußerungen zum Erhöhungsantrag detaillierte Behauptungen über den Umfang des Nachlasses und die Verwendung der von ihm aus der Verlassenschaft erhaltenen Vermögenswerte aufzustellen. Dass dem Vater der Beschluss des Bezirksgerichts Salzburg vom 4. 1. 2007, 2 A 56/06g-12, über die Ausfolgung des bei einer österreichischen Bank gelegenen Vermögens der Erblasserin an ihn nicht mehr zur Stellungnahme mitgeteilt wurde, begründet nach zutreffender Rechtsansicht des Rekursgerichts schon deshalb keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil der Vater in diesem Ausfolgungsverfahren ohnedies selbst Antragsteller war und ihm daher dieses Erhebungsergebnis bekannt sein musste. Der Vorwurf des Revisionsrekurswerbers, er sei von der Einbeziehung der aus der Verlassenschaft erhaltenen Vermögenswerte in die Unterhaltsbemessung überrascht worden, trifft schon deshalb nicht zu, weil er vom Erstgericht mehrmals aufgefordert wurde, auch seine diesbezüglichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und entsprechende Unterlagen darüber vorzulegen. Dieser ihm obliegenden Mitwirkungspflicht ist der Vater jedoch trotz mehrfacher Aufforderungen nicht nachgekommen. Er kann sich daher nicht dadurch beschwert erachten, dass das Erstgericht bei seiner Entscheidung von den aktenkundigen Verhältnissen ausgegangen ist. Die vom Vater erstmals in den Rechtsmittelschriften dazu aufgestellten Tatsachenbehauptungen stellen nach zutreffender Rechtsansicht des Rekursgerichts auch keine zulässigen Neuerungen im Sinn des Paragraph 49, AußStrG dar, sodass darauf nicht weiter einzugehen ist. Die vom Revisionsrekurswerber in diesem Zusammenhang geltend gemachte Aktenwidrigkeit liegt, wie der Oberste Gerichtshof geprüft hat, ebenfalls nicht vor vergleiche Paragraph 71, Absatz 3, dritter Satz AußStrG). Auch die weiters geltend gemachte Aktenwidrigkeit bezüglich eines Mieterlöses von mindestens 1.300 EUR monatlich für die Vermietung des Hauses in K***** liegt nicht vor, da - unabhängig von der Frage der tatsächlichen Vermietung - entgegen den Ausführungen des Vaters auch das Jugendamt in seiner Eingabe vom 25. 9. 2006 (ON 95) davon ausgeht, dass dieses Haus um einen monatlichen Mietzins von mindestens 1.300 EUR vermietet werden könnte.
2. Weiters wendet sich der Revisionsrekurswerber gegen eine Einbeziehung der (fiktiven) Zinserträgnisse aus dem von ihm im Erbweg erworbenen Vermögen mit rund 510 EUR bis 1.280 EUR monatlich durch die Vorinstanzen. Es entspricht jedoch der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass in die Unterhaltsbemessungsgrundlage auch die Erträgnisse des Vermögens des Unterhaltsverpflichteten - mag dieses auch im Erbweg erworben worden sein - einzurechnen sind (vgl 7 Ob 48/00k mwN). Auch der Anspannungsgrundsatz ist nicht auf das Einkommen des Unterhaltspflichtigen beschränkt, sondern gilt auch für die unterhaltsrechtliche Nutzbarmachung des Vermögens insbesondere durch die Erzielung von Vermögenserträgen. Der Unterhaltspflichtige ist daher auf die zumutbarerweise erzielbaren Vermögenserträgnisse anzuspannen. Kapital ist somit unter Abwägung von Ertrag und Risiko möglichst erfolgversprechend anzulegen (vgl Gitschthaler, Unterhaltsrecht² Rz 230 E 1 ff; Schwimann-Kolmasch, Unterhaltsrecht4 64 jeweils mit Judikaturnachweisen). Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, auch zumutbarerweise erzielbare Zinserträge seien in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen, steht daher im Einklang mit Lehre und Rechtsprechung. Auch gegen die vom Erstgericht in analoger Anwendung des § 273 ZPO (nunmehr: § 34 AußStrG) festgesetzte Höhe dieser (fiktiven) Zinserträgnisse bestehen keine Bedenken.2. Weiters wendet sich der Revisionsrekurswerber gegen eine Einbeziehung der (fiktiven) Zinserträgnisse aus dem von ihm im Erbweg erworbenen Vermögen mit rund 510 EUR bis 1.280 EUR monatlich durch die Vorinstanzen. Es entspricht jedoch der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass in die Unterhaltsbemessungsgrundlage auch die Erträgnisse des Vermögens des Unterhaltsverpflichteten - mag dieses auch im Erbweg erworben worden sein - einzurechnen sind vergleiche 7 Ob 48/00k mwN). Auch der Anspannungsgrundsatz ist nicht auf das Einkommen des Unterhaltspflichtigen beschränkt, sondern gilt auch für die unterhaltsrechtliche Nutzbarmachung des Vermögens insbesondere durch die Erzielung von Vermögenserträgen. Der Unterhaltspflichtige ist daher auf die zumutbarerweise erzielbaren Vermögenserträgnisse anzuspannen. Kapital ist somit unter Abwägung von Ertrag und Risiko möglichst erfolgversprechend anzulegen vergleiche Gitschthaler, Unterhaltsrecht² Rz 230 E 1 ff; Schwimann-Kolmasch, Unterhaltsrecht4 64 jeweils mit Judikaturnachweisen). Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, auch zumutbarerweise erzielbare Zinserträge seien in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen, steht daher im Einklang mit Lehre und Rechtsprechung. Auch gegen die vom Erstgericht in analoger Anwendung des Paragraph 273, ZPO (nunmehr: Paragraph 34, AußStrG) festgesetzte Höhe dieser (fiktiven) Zinserträgnisse bestehen keine Bedenken.
3. Weiters wird vom Vater in seinem Rechtsmittel geltend gemacht, die tatsächliche Übernahme der Vermögenswerte seiner am 14. 9. 2003 verstorbenen Schwester in Deutschland sei erst mit 30. 3. 2004 erfolgt, weshalb erst ab diesem Zeitpunkt eine Einbeziehung von (fiktiven) Zinserträgnissen in die Unterhaltsbemessungsgrundlage erfolgen könne.
Auch dazu hat das Rekursgericht mit Recht darauf hingewiesen, dass nach § 1922 Abs 1 BGB (bereits) mit dem Tod einer Person (Erbfall) dessen Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf den Erben übergeht; mit dem Erbschein kann sich der Erbe als neuer Eigentümer ausweisen. Auch wenn dem Vater die Verfügungsmacht über das erbliche Vermögen erst später eingeräumt wurde, erhielt er als Erbe nicht nur das Vermögen sondern auch dessen seit dem Todestag erzielte Erträgnisse. Dies gilt in gleicher Weise auch für das Vermögen der Erblasserin in Österreich. Wirtschaftlich gesehen ist dieser Sachverhalt dem Nichtbeheben von Zinserträgen gleichzuhalten, welches ebenfalls nicht verhindern kann, dass von tatsächlich erzielten Einkünften des Unterhaltspflichtigen auszugehen ist. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die (geschätzten) Zinserträgnisse bereits ab dem Erbfall (Todestag) in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einbezogen wurden.Auch dazu hat das Rekursgericht mit Recht darauf hingewiesen, dass nach Paragraph 1922, Absatz eins, BGB (bereits) mit dem Tod einer Person (Erbfall) dessen Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf den Erben übergeht; mit dem Erbschein kann sich der Erbe als neuer Eigentümer ausweisen. Auch wenn dem Vater die Verfügungsmacht über das erbliche Vermögen erst später eingeräumt wurde, erhielt er als Erbe nicht nur das Vermögen sondern auch dessen seit dem Todestag erzielte Erträgnisse. Dies gilt in gleicher Weise auch für das Vermögen der Erblasserin in Österreich. Wirtschaftlich gesehen ist dieser Sachverhalt dem Nichtbeheben von Zinserträgen gleichzuhalten, welches ebenfalls nicht verhindern kann, dass von tatsächlich erzielten Einkünften des Unterhaltspflichtigen auszugehen ist. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die (geschätzten) Zinserträgnisse bereits ab dem Erbfall (Todestag) in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einbezogen wurden.
4. Soweit der Revisionsrekurswerber schließlich noch geltend macht, das Rekursgericht sei entgegen der ausdrücklichen Feststellung des Erstgerichts, wonach die Ehe der Eltern des Minderjährigen mit Beschluss des Bezirksgerichts Salzburg vom 16. 5. 2002, 4 C 16/01x-33, geschieden worden sei, vom aufrechten Bestand der Ehe ausgegangen, ist ihm entgegenzuhalten, dass dieser gerügten Aktenwidrigkeit im gegenständlichen Verfahren keine entscheidungswesentliche Bedeutung zukommt.
Der Revisionsrekurs des Vaters erweist sich somit aufgrund der dargelegten Erwägungen insgesamt als nicht berechtigt.
Hinsichtlich des Kostenersatzbegehrens des Rechtsmittelwerbers ist noch darauf hinzuweisen, dass in Verfahren über Unterhaltsansprüche minderjähriger Kinder ein Kostenersatz nicht stattfindet (§ 101 Abs 2 AußStrG).Hinsichtlich des Kostenersatzbegehrens des Rechtsmittelwerbers ist noch darauf hinzuweisen, dass in Verfahren über Unterhaltsansprüche minderjähriger Kinder ein Kostenersatz nicht stattfindet (Paragraph 101, Absatz 2, AußStrG).