Die Revision des Klägers mit dem Antrag auf Abänderung, in dem Sinne, dass seinem Herabsetzungsbegehren im Umfang der Abweisung stattgegeben werde, ist zulässig, aber im Ergebnis nicht berechtigt, jene der Beklagten mit dem Antrag das gesamte Herabsetzungsbegehren abzuweisen, ist nicht zulässig.
Zur Revision der Beklagten:
Die Beklagte releviert mit ihrer Revision einerseits, dass der Unterhaltsvergleich unter Berücksichtigung des früheren Vergleiches dahin auszulegen sei, dass der Beklagten ein Prozentsatz von 44 % des Nettoeinkommens des Klägers zustehe.
Die Auslegung eines Vergleiches stellt jedoch keine Rechtsfrage dar, deren Entscheidung zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zukommen würde (vgl auch Kodek in Rechberger ZPO2 § 502 Rz 5 insb aber auch OGH 6 Ob 1535/84). Soweit die Revision im Folgenden davon ausgeht, dass das Erstgericht noch festzustellen gehabt hätte, dass das Einkommen des Klägers nach einem kurzen Einkommensrückgang im Jahre 1995 wieder steigende Tendenz aufgewiesen habe und dieser nicht seine gesamten Einkünfte offenlegte, entfernt sie sich von den Feststellungen und ist nicht gesetzmäßig ausgeführt (vgl Kodek in Rechberger ZPO2 § 506 Rz 2 mwN).Die Auslegung eines Vergleiches stellt jedoch keine Rechtsfrage dar, deren Entscheidung zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zukommen würde vergleiche auch Kodek in Rechberger ZPO2 Paragraph 502, Rz 5 insb aber auch OGH 6 Ob 1535/84). Soweit die Revision im Folgenden davon ausgeht, dass das Erstgericht noch festzustellen gehabt hätte, dass das Einkommen des Klägers nach einem kurzen Einkommensrückgang im Jahre 1995 wieder steigende Tendenz aufgewiesen habe und dieser nicht seine gesamten Einkünfte offenlegte, entfernt sie sich von den Feststellungen und ist nicht gesetzmäßig ausgeführt vergleiche Kodek in Rechberger ZPO2 Paragraph 506, Rz 2 mwN).
Mangels Geltendmachung einer Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO war daher die Revision ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden gegenteiligen Ausspruchs des Berufungsgerichtes zurückzuweisen (vgl § 508a Abs 1 ZPO). Dem Kläger waren die Kosten der Revisionsbeantwortung nicht zuzusprechen, da er die Zurückweisung der Revision nicht beantragt hat.Mangels Geltendmachung einer Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO war daher die Revision ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden gegenteiligen Ausspruchs des Berufungsgerichtes zurückzuweisen vergleiche Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO). Dem Kläger waren die Kosten der Revisionsbeantwortung nicht zuzusprechen, da er die Zurückweisung der Revision nicht beantragt hat.
Zur Revision des Klägers:
Diese ist zulässig, aber im Ergebnis nicht berechtigt. Zutreffend zeigt der Kläger auf, dass eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage der Berücksichtigung von Pauschalabfindungen aus den Privatversicherungen für eine verbleibende Einschränkung der Erwerbsfähigkeit nicht vorliegt.
In die Unterhaltsbemessungsgrundlage ist das gesamte Nettoeinkommen des unterhaltsverpflichteten Eheteils miteinzubeziehen, wobei an bestimmte Zwecke gebundene Aufwendungen abzugsfähig sind. Dabei sind auch die Erträgnisse des Vermögens des Verpflichteten - mag dieses auch etwa im Erbweg erworben worden sein (7 Ob 611/91) - hinzuzurechnen, grundsätzlich aber nicht die Vermögenssubstanz selbst. Diese ist nur dann heranzuziehen ist, wenn das Einkommen nicht zur Deckung des angemessenen Unterhaltes ausreicht (vgl Schwimann in Schwimann ABGB2 § 94 Rz 42 ff insb auch Rz 51, ebenso allgemein zur Unterhaltsbemessungsgrundlage 1 Ob 622/93; zur Verpflichtung bei der Anlage des Vermögens 1 Ob 311/98m). Dementsprechend ist etwa eine Ausgleichszahlung gemäß § 94 EheG im Regelfall für den gedachten Zweck - Anschaffung einer neuen Wohnung - zu verwenden, nicht aber in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen (OGH 1 Ob 622/93), während hingegen Einnahmen wie Jubiläumszuwendungen, die Entgeltcharakter haben (vgl 7 Ob 261/98b EFSlg 77.276), Förderungsleistungen (1 Ob 180/97w), aber auch allgemein etwa öffentlich-rechtliche Leistungen (vgl RIS-Justiz RS0047456 = etwa SZ 65/126, SZ 68/157, SZ 69/33), insbesondere wenn sie das entgangene Arbeitseinkommen ersetzen sollen (vgl RIS-Justiz RS0009500 = RZ 1992/87, SZ 65/126 ua) in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen sind. Entscheidend ist also, ob die Abgeltung für die Invalidität als Einkommen oder als bestehender Vermögenswert, aus dem dann nur die Erträgnisse heranzuziehen wären, anzusehen ist.In die Unterhaltsbemessungsgrundlage ist das gesamte Nettoeinkommen des unterhaltsverpflichteten Eheteils miteinzubeziehen, wobei an bestimmte Zwecke gebundene Aufwendungen abzugsfähig sind. Dabei sind auch die Erträgnisse des Vermögens des Verpflichteten - mag dieses auch etwa im Erbweg erworben worden sein (7 Ob 611/91) - hinzuzurechnen, grundsätzlich aber nicht die Vermögenssubstanz selbst. Diese ist nur dann heranzuziehen ist, wenn das Einkommen nicht zur Deckung des angemessenen Unterhaltes ausreicht vergleiche Schwimann in Schwimann ABGB2 Paragraph 94, Rz 42 ff insb auch Rz 51, ebenso allgemein zur Unterhaltsbemessungsgrundlage 1 Ob 622/93; zur Verpflichtung bei der Anlage des Vermögens 1 Ob 311/98m). Dementsprechend ist etwa eine Ausgleichszahlung gemäß Paragraph 94, EheG im Regelfall für den gedachten Zweck - Anschaffung einer neuen Wohnung - zu verwenden, nicht aber in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen (OGH 1 Ob 622/93), während hingegen Einnahmen wie Jubiläumszuwendungen, die Entgeltcharakter haben vergleiche 7 Ob 261/98b EFSlg 77.276), Förderungsleistungen (1 Ob 180/97w), aber auch allgemein etwa öffentlich-rechtliche Leistungen vergleiche RIS-Justiz RS0047456 = etwa SZ 65/126, SZ 68/157, SZ 69/33), insbesondere wenn sie das entgangene Arbeitseinkommen ersetzen sollen vergleiche RIS-Justiz RS0009500 = RZ 1992/87, SZ 65/126 ua) in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen sind. Entscheidend ist also, ob die Abgeltung für die Invalidität als Einkommen oder als bestehender Vermögenswert, aus dem dann nur die Erträgnisse heranzuziehen wären, anzusehen ist.
Eine private Unfallversicherung im Sinne der §§ 179 ff VersVG dient der Abdeckung bestimmter Folgen eines Unfalles insbesondere auch der einer eingetretenen dauernden Invalidität. Die Invaliditätsentschädigung wird je nach dem Grad der zurückgebliebenen Dauerfolgen nach einer sogenannten "Gliedertaxe" bemessen (vgl Schauer, Das österreichische Versicherungsvertragsrecht3, 503 f). Insoweit handelt es sich dabei um eine Summenversicherung da die Leistung - anders als etwa bei der Abgeltung der Unfallskosten - unabhängig von dem Nachweis eines konkreten Vermögensnachteils in voller Höhe gebührt (vgl Schauer aaO, 505). Trotzdem dient die Invaliditätsentschädigung zumindest der pauschalen Abdeckung eines typischen Einkommensausfalls (vgl Schauer aaO, 505). Daraus ergibt sich aber, dass die Invaliditätsentschädigung, die eben nicht dem Ausgleich eines konkreten Mehraufwandes dient (vgl zur Abgrenzung etwa RIS-Justiz RS0009552 = SZ 66/167, SZ 68/157, SZ 69/33 uva), oder wie das Schmerzengeld einen bestimmten Sonderbedarf abdecken soll (vgl Danzl in Danzl-Gutierres-Lobos-Müller, Das Schmerzengeld7, 202; ÖJZ 1995, 119; ähnlich zum Pfleggeld RIS-Justiz RS0013251 = SZ 66/167, SZ 68/157 ua), als Einkommen in die Unterhaltsbemessungsgrundlage miteinzubeziehen ist.Eine private Unfallversicherung im Sinne der Paragraphen 179, ff VersVG dient der Abdeckung bestimmter Folgen eines Unfalles insbesondere auch der einer eingetretenen dauernden Invalidität. Die Invaliditätsentschädigung wird je nach dem Grad der zurückgebliebenen Dauerfolgen nach einer sogenannten "Gliedertaxe" bemessen vergleiche Schauer, Das österreichische Versicherungsvertragsrecht3, 503 f). Insoweit handelt es sich dabei um eine Summenversicherung da die Leistung - anders als etwa bei der Abgeltung der Unfallskosten - unabhängig von dem Nachweis eines konkreten Vermögensnachteils in voller Höhe gebührt vergleiche Schauer aaO, 505). Trotzdem dient die Invaliditätsentschädigung zumindest der pauschalen Abdeckung eines typischen Einkommensausfalls vergleiche Schauer aaO, 505). Daraus ergibt sich aber, dass die Invaliditätsentschädigung, die eben nicht dem Ausgleich eines konkreten Mehraufwandes dient vergleiche zur Abgrenzung etwa RIS-Justiz RS0009552 = SZ 66/167, SZ 68/157, SZ 69/33 uva), oder wie das Schmerzengeld einen bestimmten Sonderbedarf abdecken soll vergleiche Danzl in Danzl-Gutierres-Lobos-Müller, Das Schmerzengeld7, 202; ÖJZ 1995, 119; ähnlich zum Pfleggeld RIS-Justiz RS0013251 = SZ 66/167, SZ 68/157 ua), als Einkommen in die Unterhaltsbemessungsgrundlage miteinzubeziehen ist.
Da bei der Feststellung des Unterhaltsanspruches von einem Durchschnittseinkommen auszugehen ist, sind aperiodische Einkünfte so wie etwa die gesetzliche Abfertigung oder Pensionsabfindungen bzw Dienstjubiläum auf einen längeren Zeitraum aufzuteilen (vgl etwa JBl 1994, 830, RIS-Justiz RS0050466 = RZ 1991/35 uva; RIS-Justiz RS0009667 oder auch RIS-Justiz RS0047428), wobei grundsätzlich von den Umständen des konkreten Einzelfalles auszugehen ist.Da bei der Feststellung des Unterhaltsanspruches von einem Durchschnittseinkommen auszugehen ist, sind aperiodische Einkünfte so wie etwa die gesetzliche Abfertigung oder Pensionsabfindungen bzw Dienstjubiläum auf einen längeren Zeitraum aufzuteilen vergleiche etwa JBl 1994, 830, RIS-Justiz RS0050466 = RZ 1991/35 uva; RIS-Justiz RS0009667 oder auch RIS-Justiz RS0047428), wobei grundsätzlich von den Umständen des konkreten Einzelfalles auszugehen ist.
Da hier nun nicht ein konkreter dauernder Einkommensverlust ausgeglichen werden sollte, sondern nur abstrakt eine Erwerbsminderung, scheint es hier ausgehend von der festgestellten Minderung des Erwerbseinkommens angemessen, diese Pauschalabgeltung so aufzuteilen, dass unter Berücksichtigung des sonstigen Einkommens etwa der Betrag des letzten durchschnittlichen Einkommens erreicht wird (vgl zur Pensionsabfindung JBl 1994, 830). Geht man nun davon aus, dass der Kläger im Jahre 1996 insgesamt an Invaliditätsentschädigungen an die S 400.000,-- erhalten hat, und weiters davon, dass sich sein Einkommen um ca S 9.000,-- verringerte, so hatte er diese S 400.000,-- auf die darauf folgenden Monate aufzuteilen und konnte insgesamt keinen relevanten Einkommensrückgang nachweisen. Soweit sich der Kläger auch noch darauf beruft, dass sich im Rumpfwirtschaftsjahr 1997 sein Einkommen weiter reduziert habe, und dies als Feststellungsmangel geltend macht, ist ihm entgegenzuhalten, dass der Unterhaltsbemessung bei Selbständigen regelmäßig die letzten drei, der Beschlussfassung vorangegangenen Wirtschaftsjahre zugrundegelegt werden (vgl RIS-Justiz RS0053251 = SZ 63/153; SZ 67/221 uva), nicht aber Rumpfjahre. Nach Abschluss des Jahres 1997 wurde ein Vorbringen zu einer konkreten weiteren Einkommensreduktion nicht erstattet.Da hier nun nicht ein konkreter dauernder Einkommensverlust ausgeglichen werden sollte, sondern nur abstrakt eine Erwerbsminderung, scheint es hier ausgehend von der festgestellten Minderung des Erwerbseinkommens angemessen, diese Pauschalabgeltung so aufzuteilen, dass unter Berücksichtigung des sonstigen Einkommens etwa der Betrag des letzten durchschnittlichen Einkommens erreicht wird vergleiche zur Pensionsabfindung JBl 1994, 830). Geht man nun davon aus, dass der Kläger im Jahre 1996 insgesamt an Invaliditätsentschädigungen an die S 400.000,-- erhalten hat, und weiters davon, dass sich sein Einkommen um ca S 9.000,-- verringerte, so hatte er diese S 400.000,-- auf die darauf folgenden Monate aufzuteilen und konnte insgesamt keinen relevanten Einkommensrückgang nachweisen. Soweit sich der Kläger auch noch darauf beruft, dass sich im Rumpfwirtschaftsjahr 1997 sein Einkommen weiter reduziert habe, und dies als Feststellungsmangel geltend macht, ist ihm entgegenzuhalten, dass der Unterhaltsbemessung bei Selbständigen regelmäßig die letzten drei, der Beschlussfassung vorangegangenen Wirtschaftsjahre zugrundegelegt werden vergleiche RIS-Justiz RS0053251 = SZ 63/153; SZ 67/221 uva), nicht aber Rumpfjahre. Nach Abschluss des Jahres 1997 wurde ein Vorbringen zu einer konkreten weiteren Einkommensreduktion nicht erstattet.
Im Ergebnis war daher der Revision des Klägers nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 50 und 41 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 50 und 41 ZPO.