Der Revisionsrekurs ist zulässig, jedoch nicht berechtigt.
Die Rechtsprechung versteht unter Einkommen - nach unterhaltsrechtlichen Gesichtspunkten - grundsätzlich alles, was einer Person an Natural- oder Geldleistungen welcher Art immer aufgrund eines Anspruchs zukommt, sofern solche Einkünfte nicht nach gesetzlichen Bestimmungen außer Betracht zu bleiben haben bzw dem Ausgleich eines bestimmten Mehraufwands dienen. Allein die in der Leistung liegende Zweckbestimmung bewirkt noch nicht deren Ausscheiden aus der Unterhaltsbemessungsgrundlage. In diese sind daher auch öffentlich-rechtliche Leistungen einzubeziehen (3 Ob 2202/96m; SZ 68/157; SZ 65/126; ÖA 1995, 58 je mwN). Entgegen der Ansicht des Vaters sind daher EU-Förderungen von der Unterhaltsbemessungsgrundlage nicht abzuziehen. Soweit der Rechtsmittelwerber meint, solchen Förderungen stehe „gemeinhin ein erhöhter Aufwand bei gleichzeitigem Verzicht auf den Einsatz anderweitiger ertragssteigernder Mittel und Maßnahmen“ gegenüber, mangelt es an konkreten Tatsachenbehauptungen, inwieweit jene einen erhöhten Betriebsaufwand verursacht haben könnten. An der Qualifikation von EU-Förderungen als Einkommen kann auch die weitere Ansicht des Rechtsmittelwerbers nichts ändern, solche Leistungen könnten „den mit den gleichzeitig auferlegten Maßnahmen verbundenen Einkommensverlust nicht wettmachen“ und seien überdies „degressive Zahlungen“, die in den Folgejahren absänken. Nach einer für die Unterhaltsbemessung bedeutsamen Reduzierung des Betriebsertrags hat der Unterhaltsschuldner ohnehin die Möglichkeit, einen Herabsetzungsantrag zu stellen.
Der Oberste Gerichtshof kam in 3 Ob 503/96 (JBl 1996, 601 = ecolex 1996, 598 [je bloß Teilveröffentlichungen]) zum Ergebnis, daß die Absetzung für Abnutzung (AfA) für langlebiges Anlagevermögen (Gebäude) von der Unterhaltsbemessungsgrundlage nicht abzuziehen sei, weil sie eine Erhöhung des Nettoeinkommens des Unterhaltsschuldners ermögliche, ohne daß dem durch die steuerliche Abschreibung erzielten Einkommensplus effektive Ausgaben gegenüberstünden oder dieses den Zweck der Ansammlung von Mitteln für die Wiederbeschaffung eines wirtschaftlich abgenutzten Vermögenswerts hätte. Der Unterhaltsgläubiger habe keine Gewähr dafür, daß der Unterhaltsschuldner das durch die Gebäude - AfA im Verlauf vieler Jahre als Steuerbegünstigung lukrierte Zusatzeinkommen je für eine Ersatzbeschaffung aufwenden werde, um sich das Einkommen aus den (dort vermieteten) Gebäuden im Interesse des Unterhaltsgläubigers zu erhalten. Dagegen seien wirtschaftlich sinnvolle, der Ersatzbeschaffung dienende tatsächliche Aufwendungen des Unterhaltsschuldners von der Bemessungsgrundlage absetzbar. Aufgrund solcher Investitionen komme es auch zur Sicherung der rechtlichen Interessen des Unterhaltsgläubigers. Derartige Aufwendungen seien jedoch nicht zur Gänze im Jahr des Mittelabflusses abzuziehen, sondern auf die voraussichtliche wirtschaftliche Nutzungsdauer des finanzierten Vermögensguts aufzuteilen, weil dem Unterhaltsgläubiger sonst die Existenzgrundlage für einen bestimmten Zeitraum gänzlich entzogen werden könnte.
Daraus ist der Grundsatz abzuleiten, daß die AfA an sich - sei es jene für langlebige, sei es jene für kurzlebige Wirtschaftsgüter - von der Unterhaltsbemessungsgrundlage nicht abzuziehen ist; einen Abzugsposten bilden lediglich tatsächliche Aufwendungen des Unterhaltsschulders, die der Sicherung seines Einkommens dienen. Der Ansicht des Rechtsmittelwerbers, von der Unterhaltsbemessungsgrundlage seien die nach statistischen Durchschnittswerten festgestellten „Fixkosten“ - darunter auch die AfA für verschiedene Wirtschaftsgüter - abzuziehen, weil Investitionsausgaben entweder aufgrund der „Abschreibungen“ oder im Rahmen tatsächlicher Aufwendungen zu berücksichtigen seien, kann daher kein Erfolg beschieden sein. Soweit der Rechtsmittelwerber meint, ein „Abzug der AfA“ müsse hier deshalb erfolgen, weil eine „tatsächliche Abschreibung von Investitionsausgaben bei pauschalierten Landwirten nicht in Frage“ komme, übersieht er den bereits erörterten Grundsatz, daß die AfA an sich von der Unterhaltsbemessungsgrundlage niemals abgezogen werden darf. Das muß umsomehr für eine bloß fiktive AfA gelten. Der Rechtsmittelwerber hätte jedoch Gelegenheit gehabt, alle Aufwendungen zu behaupten und zu beweisen, die tatsächlich der Erhaltung der Ertragsfähigkeit seines landwirtschaftlichen Betriebs - im hier maßgeblichen Beobachtungszeitraum - gedient haben mögen. Gleiches gilt für alle unvermeidlichen betrieblichen Lasten, die allenfalls den vom Rekursgericht ohnehin vom Ertrag abgezogenen „sonstigen Aufwand“ überstiegen hätten. Tatsachenbehauptungen in dieser Richtung sind dem Akteninhalt nicht zu entnehmen. Selbst im Revisionsrekurs beschränkt sich der anwaltlich vertretene Rechtsmittelwerber noch auf jene Betrachtungsweise, der keine tatsächlichen Betriebsinvestitionen, sondern nur deren Einschätzung nach statistischen Durchschnittswerten zugrundeliegen.
Entgegen der Ansicht des Rechtsmittelwerbers kann es daher zu keiner Änderung der vom Rekursgericht herangezogenen Unterhaltsbemessungsgrundlage kommen. Ausgehend davon, wird die Richtigkeit der Unterhaltserhöhung im Revisionsrekurs nicht in Frage gestellt. Bei allseitiger rechtlicher Prüfung ist auch keine unangemessene Beteiligung der Kinder am Einkommen des Vaters erkennbar.