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Rechtssatz RS0107943×

Rechtssatz RS0107943

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0107943

Entscheidungsdatum

25.03.2025

Rechtssatz

EU-Förderungsleistungen sind ein Einkommen des Unterhaltspflichtigen, das in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen ist. Die AfA (Absetzung für Abnützung) an sich ist niemals von der Unterhaltsbemessung abzuziehen. Abzugsposten bilden lediglich tatsächliche Aufwendungen des Unterhaltsschuldners, die der Sicherung seines Einkommens dienen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 180/97w
    Entscheidungstext OGH 15.07.1997 1 Ob 180/97w
  • 7 Ob 48/00k
    Entscheidungstext OGH 29.03.2000 7 Ob 48/00k
    Vgl auch; nur: Förderungsleistungen sind ein Einkommen des Unterhaltspflichtigen, das in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen ist. (T1)
  • 10 Ob 110/15x
    Entscheidungstext OGH 22.02.2016 10 Ob 110/15x
    Auch
  • 9 Ob 71/22i
    Entscheidungstext OGH 17.11.2022 9 Ob 71/22i
    nur T1
  • 8 Ob 53/24p
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 22.05.2024 8 Ob 53/24p
    nur: Abzugsposten bilden lediglich tatsächliche Aufwendungen des Unterhaltsschuldners, die der Sicherung seines Einkommens dienen. (T2)
  • 8 Ob 50/24x
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 22.05.2024 8 Ob 50/24x
    nur T1
  • 2 Ob 7/25f
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.03.2025 2 Ob 7/25f
    vgl; Beisatz: Ausgaben eines Politikers für Getränke- und Essenseinladungen sowie für Spenden und Sponsoring sind Repräsentationsaufwendungen, die der Förderung des gesellschaftlichen Ansehens des Amtsträgers dienen, aber nicht zu Lasten der Unterhaltsberechtigten ausschlagen dürfen. Sie können daher ungeachtet einer allfälligen steuerlichen Absetzbarkeit keine Verminderung der Unterhaltsbemessungsgrundlage bewirken. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107943

Im RIS seit

14.08.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2025

Dokumentnummer

JJR_19970715_OGH0002_0010OB00180_97W0000_001