Rechtssatz RS0107943
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107943
Entscheidungsdatum
25.03.2025
Rechtssatz
EU-Förderungsleistungen sind ein Einkommen des Unterhaltspflichtigen, das in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen ist. Die AfA (Absetzung für Abnützung) an sich ist niemals von der Unterhaltsbemessung abzuziehen. Abzugsposten bilden lediglich tatsächliche Aufwendungen des Unterhaltsschuldners, die der Sicherung seines Einkommens dienen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 180/97w
Entscheidungstext OGH 15.07.1997 1 Ob 180/97w
- 7 Ob 48/00k
Entscheidungstext OGH 29.03.2000 7 Ob 48/00k
Vgl auch; nur: Förderungsleistungen sind ein Einkommen des Unterhaltspflichtigen, das in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen ist. (T1)
- 10 Ob 110/15x
Entscheidungstext OGH 22.02.2016 10 Ob 110/15x
Auch
- 9 Ob 71/22i
Entscheidungstext OGH 17.11.2022 9 Ob 71/22i
nur T1
- 8 Ob 53/24p
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 22.05.2024 8 Ob 53/24p
nur: Abzugsposten bilden lediglich tatsächliche Aufwendungen des Unterhaltsschuldners, die der Sicherung seines Einkommens dienen. (T2)
- 8 Ob 50/24x
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 22.05.2024 8 Ob 50/24x
nur T1
- 2 Ob 7/25f
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.03.2025 2 Ob 7/25f
vgl; Beisatz: Ausgaben eines Politikers für Getränke- und Essenseinladungen sowie für Spenden und Sponsoring sind Repräsentationsaufwendungen, die der Förderung des gesellschaftlichen Ansehens des Amtsträgers dienen, aber nicht zu Lasten der Unterhaltsberechtigten ausschlagen dürfen. Sie können daher ungeachtet einer allfälligen steuerlichen Absetzbarkeit keine Verminderung der Unterhaltsbemessungsgrundlage bewirken. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107943
Zuletzt aktualisiert am
25.06.2025
Dokumentnummer
JJR_19970715_OGH0002_0010OB00180_97W0000_001