Rechtssatz RS0047643
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0047643
Entscheidungsdatum
13.08.2024
Rechtssatz
Eine solche Anspannung ist auch dann gerechtfertigt, wenn der Unterhaltspflichtige erhebliche Teile eines Verkaufserlöses ertraglos in luxuriöse Aufwendungen eines Hausbaus investiert hat. Der Anspannungsgrundsatz ist nicht auf das Einkommen beschränkt. Der Unterhaltspflichtige, der sein Vermögen ertraglos angelegt, kann auf eine erfolgversprechende Anlageform eines Verkaufserlöses angespannt werden.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 557/94
Entscheidungstext OGH 18.10.1994 4 Ob 557/94
- 9 Ob 261/97s
Entscheidungstext OGH 27.08.1997 9 Ob 261/97s
Auch; nur: Der Anspannungsgrundsatz ist nicht auf das Einkommen beschränkt. (T1)
- 1 Ob 2/02d
Entscheidungstext OGH 29.01.2002 1 Ob 2/02d
Auch; Beisatz: Hier: Kauf einer luxuriösen Wohnung. (T2)
Beisatz: Der Unterhaltspflicht sind zumindest jene Vorteile zu Grunde zu legen, die der Unterhaltspflichtige bei (vorübergehender) Inanspruchnahme einer billigeren Wohnmöglichkeit erlangt hätte. (T3)
- 10 Ob 57/08t
Entscheidungstext OGH 27.01.2009 10 Ob 57/08t
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Der Unterhaltspflichtige ist daher auf die zumutbarerweise erzielbaren Vermögenserträgnisse anzuspannen. Kapital ist somit unter Abwägung von Ertrag und Risiko möglichst erfolgversprechend anzulegen. (T4)
- 1 Ob 240/09i
Entscheidungstext OGH 15.12.2009 1 Ob 240/09i
Auch; nur: Der Unterhaltspflichtige, der sein Vermögen ertraglos angelegt, kann auf eine erfolgversprechende Anlageform eines Verkaufserlöses angespannt werden. (T5)
Beis wie T4
- 3 Ob 96/15m
Entscheidungstext OGH 15.07.2015 3 Ob 96/15m
Auch; nur T5; Beis wie T4
- 3 Ob 172/16i
Entscheidungstext OGH 23.11.2016 3 Ob 172/16i
Auch; Beisatz: Hier: Anspannung verneint, weil die Verwendung des Vermögens (zweckgebundene Ausgleichszahlung) der Sicherung der wirtschaftlichen Grundlage des Unterhaltspflichtigen (PKW zur beruflichen Nutzung) sowie der (Wieder-)Anschaffung im Aufteilungsverfahren verloren gegangener langlebiger Wirtschaftsgüter (Gartengestaltung) diente. (T6)
- 9 Ob 71/16f
Entscheidungstext OGH 29.11.2016 9 Ob 71/16f
Auch; Beis wie T6
- 3 Ob 9/19y
Entscheidungstext OGH 20.02.2019 3 Ob 9/19y
Auch; Beis wie T4; nur T5
- 5 Ob 85/21t
Entscheidungstext OGH 14.06.2021 5 Ob 85/21t
Vgl; nur T4
- 10 Ob 6/24s
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 13.08.2024 10 Ob 6/24s
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0047643
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2024
Dokumentnummer
JJR_19941018_OGH0002_0040OB00557_9400000_002