Begründung:
Einem Unterhaltsfestsetzungsantrag der Mutter als Vertreterin des mj Stefan B***** trat dessen geldunterhaltspflichtiger Vater Herbert B***** mit dem Argument entgegen, er bezahle ohnedies EUR 450,-- monatlich an Kindesunterhalt, ein höherer Unterhalt sei weder durch den Bedarf des Minderjährigen noch durch seine Einkommensverhältnisse gerechtfertigt.
Das Erstgericht setzte nach Einholung einer Gehaltsauskunft des Unterhaltspflichtigen den für den Minderjährigen zu bezahlenden monatlichen Unterhalt für den Zeitraum vom 1. 4. 2005 bis 21. 7. 2005 mit EUR 480,-- und ab 22. 7. 2005 mit EUR 500,-- fest. Am 1. 4. 2006 wurde zwischen den Eltern des Unterhaltsberechtigten anlässlich ihrer Scheidung der Geldunterhaltsanspruch des Minderjährigen vergleichsweise mit EUR 500,-- monatlich beginnend mit 1. 4. 2006 vereinbart.
Im erstinstanzlichen Verfahren war zwar infolge der Einholung einer Lohnauskunft vom Dienstgeber des Unterhaltspflichtigen sein Bruttoeinkommen aktenkundig, die Frage des Bezuges der Familienbeihilfe für den Minderjährigen wurde jedoch nicht erörtert. Es wurde weder ein Vorbringen dahin erstattet noch ergab sich dieser Umstand aus dem Akteninhalt.
Einem vom unterhaltspflichtigen Vater erhobenen Rekurs gegen die beiden Unterhaltsfestsetzungsbeschlüsse des Erstgerichtes gab das Gericht zweiter Instanz nicht Folge. Erstmals im Rekurs hatte der Kindesvater vorgebracht, dass die Kindesmutter die Familienbeihilfe beziehe und sein Bruttoeinkommen eine steuerliche Berücksichtigung rechtfertige. Zu Unrecht habe daher das Erstgericht bei der Unterhaltsbemessung seine steuerliche Entlastung durch Anrechnung der den betreuenden Elternteil zukommenden Transferleistungen nicht berücksichtigt.
Das Rekursgericht vertrat dazu die Ansicht, dass eine Anrechnung von Transferleistungen zwar von Amts wegen vorzunehmen sei, dies jedoch nur, soweit die maßgeblichen Umstände unstrittig oder aktenkundig seien. Dem Akt könne hingegen nicht entnommen werden, wer die Familienbeihilfe für das Kind beziehe. Auch das Bruttoeinkommen des Unterhaltspflichtigen ergebe sich aus den im Akt erliegenden Unterlagen nicht.
Das Rekursgericht folgte dabei im Wesentlichen der in den Entscheidungen 4 Ob 254/03m und 10 Ob 4/04t vertretenen Rechtsansicht.
Allerdings meinte das Rekursgericht, dass zur Frage, ob die Anrechnung von Transferleistungen auch erstmals im Rekurs geltend gemacht werden könne, wenn die maßgeblichen Umstände unstrittig und aktenkundig seien, noch keine gefestigte höchstgerichtliche Judikatur bestehe. Damit liege eine Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG vor. Das Rekursgericht erklärte daher den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig.Allerdings meinte das Rekursgericht, dass zur Frage, ob die Anrechnung von Transferleistungen auch erstmals im Rekurs geltend gemacht werden könne, wenn die maßgeblichen Umstände unstrittig und aktenkundig seien, noch keine gefestigte höchstgerichtliche Judikatur bestehe. Damit liege eine Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG vor. Das Rekursgericht erklärte daher den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig.