Der Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Nach nunmehr einhelliger Rechtsprechung ist die Anrechnung von Teilen der dem anderen Elternteil zukommenden Transferleistungen auf die Geldunterhaltspflicht unmittelbar aus dem Gesetz ableitbar. Tritt daher der geldunterhaltspflichtige Elternteil einem Erhöhungsantrag des Unterhaltspflichtigen mit dem Gegenantrag entgegen, das Erhöhungsbegehren abzuweisen, und sind die für eine Anrechnung maßgeblichen Umstände, nämlich der Bezug der Familienbeihilfe durch den anderen Elternteil sowie die Höhe des Bruttoeinkommens des Unterhaltspflichtigen unstrittig oder aktenkundig, bedarf die Berücksichtigung von Transferleistungen bei der Unterhaltsbemessung keines gesonderten Vorbringens des Geldunterhaltspflichtigen (1 Ob 208/03z = JBl 2004, 306; 4 Ob 254/03m; 10 Ob 4/04t; 2 Ob 153/04w; 6 Ob 140/04p). Diese Judikatur ist aber auf den vorliegenden Fall schon deshalb nicht anwendbar, da zum Bezug der Familienbeihilfe durch die Mutter weder ein Vorbringen erstattet wurde, noch sich dieser Umstand aus dem Akteninhalt ergibt. Wenngleich gemäß § 2 Abs 2 Familienlastenausgleichsgesetz der Anspruch auf Familienbeihilfe jener Person zukommt, zu deren Haushalt das Kind gehört, und dies - wie sich aus dem Akteninhalt ergibt - die Mutter ist, so bedarf es doch einer Antragstellung auf Gewährung (§ 13 Familienlastenausgleichsgesetz), um in den Genuss der Familienbeihilfe zu kommen. In dieser Richtung fehlt jegliches Vorbringen oder eine entsprechende Feststellung. Im Unterschied zu den zitierten Vorentscheidungen ist deshalb im vorliegenden Fall die Tatsache des Bezugs der Familienbeihilfe durch die Mutter keinesfalls als unstrittig oder aktenkundig anzusehen. Da die Kundmachung der Aufhebung eines Wortteils des § 12a Familienlastenausgleichsgesetz schon am 13. 9. 2002 erfolgte und der erstinstanzliche Beschluss (erst) am 16. 6. 2004 erlassen wurde, wäre dem Revisionsrekurswerber zudem genügend Zeit verblieben, sein Vorbringen im Hinblick auf diese Aufhebung schon im Verfahren erster Instanz zu ergänzen. Unter den gegebenen Vorraussetzungen hatte daher eine amtswegige Anrechnung der Transferleistungen zu unterbleiben. Die vom Revisionsrekurswerber vermisste „Manuduktion zu entsprechendem Vorbringen" wird erstmals im Revisionsrekurs - und damit verspätet (10 Ob 223/00t mwN) - releviert.Nach nunmehr einhelliger Rechtsprechung ist die Anrechnung von Teilen der dem anderen Elternteil zukommenden Transferleistungen auf die Geldunterhaltspflicht unmittelbar aus dem Gesetz ableitbar. Tritt daher der geldunterhaltspflichtige Elternteil einem Erhöhungsantrag des Unterhaltspflichtigen mit dem Gegenantrag entgegen, das Erhöhungsbegehren abzuweisen, und sind die für eine Anrechnung maßgeblichen Umstände, nämlich der Bezug der Familienbeihilfe durch den anderen Elternteil sowie die Höhe des Bruttoeinkommens des Unterhaltspflichtigen unstrittig oder aktenkundig, bedarf die Berücksichtigung von Transferleistungen bei der Unterhaltsbemessung keines gesonderten Vorbringens des Geldunterhaltspflichtigen (1 Ob 208/03z = JBl 2004, 306; 4 Ob 254/03m; 10 Ob 4/04t; 2 Ob 153/04w; 6 Ob 140/04p). Diese Judikatur ist aber auf den vorliegenden Fall schon deshalb nicht anwendbar, da zum Bezug der Familienbeihilfe durch die Mutter weder ein Vorbringen erstattet wurde, noch sich dieser Umstand aus dem Akteninhalt ergibt. Wenngleich gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Familienlastenausgleichsgesetz der Anspruch auf Familienbeihilfe jener Person zukommt, zu deren Haushalt das Kind gehört, und dies - wie sich aus dem Akteninhalt ergibt - die Mutter ist, so bedarf es doch einer Antragstellung auf Gewährung (Paragraph 13, Familienlastenausgleichsgesetz), um in den Genuss der Familienbeihilfe zu kommen. In dieser Richtung fehlt jegliches Vorbringen oder eine entsprechende Feststellung. Im Unterschied zu den zitierten Vorentscheidungen ist deshalb im vorliegenden Fall die Tatsache des Bezugs der Familienbeihilfe durch die Mutter keinesfalls als unstrittig oder aktenkundig anzusehen. Da die Kundmachung der Aufhebung eines Wortteils des Paragraph 12 a, Familienlastenausgleichsgesetz schon am 13. 9. 2002 erfolgte und der erstinstanzliche Beschluss (erst) am 16. 6. 2004 erlassen wurde, wäre dem Revisionsrekurswerber zudem genügend Zeit verblieben, sein Vorbringen im Hinblick auf diese Aufhebung schon im Verfahren erster Instanz zu ergänzen. Unter den gegebenen Vorraussetzungen hatte daher eine amtswegige Anrechnung der Transferleistungen zu unterbleiben. Die vom Revisionsrekurswerber vermisste „Manuduktion zu entsprechendem Vorbringen" wird erstmals im Revisionsrekurs - und damit verspätet (10 Ob 223/00t mwN) - releviert.
Auch mit seinem weiteren Vorbringen zeigt der Revisionsrekurswerber keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 14 AußStrG aF auf:Auch mit seinem weiteren Vorbringen zeigt der Revisionsrekurswerber keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des Paragraph 14, AußStrG aF auf:
Für das Einkommen selbstständig Erwerbstätiger ist nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung nicht der steuerliche, sondern der tatsächlich verbleibende Reingewinn maßgeblich. Da die tatsächliche Verfügbarkeit entscheidet, treten an die Stelle des Betriebsergebnisses die Privatentnahmen, wenn diese den Reingewinn übersteigen oder die Betriebsbilanz einen Verlust aufweist (Schwimann/Kolmasch, Unterhaltsrecht3, 46 mwN.) Sind die Privatentnahmen höher als der Reingewinn, greift der Unterhaltsschuldner also die Vermögenssubstanz an, stellt ein solches Verhalten zur Befriedigung der eigenen Bedürfnisse eine privatautonome Gestaltung der Lebensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen dar, an denen auch die angemessenen Bedürfnisse seiner Kinder zu messen sind (EvBl 1997/175; RdW 1993, 146 ua). Diese Grundsätze haben die Vorinstanzen ihren Entscheidungen zu Grunde gelegt. Der Umstand der Kreditfinanzierung der Privatentnahmen kann daher nicht zur Verminderung der Unterhaltsbemessungsgrundlage führen.
Nur jene Entnahmen, die nicht der privaten Lebensführung, sondern zur Sicherung und Erhaltung der wirtschaftlichen Existenz des Unterhaltsschuldners dienen oder sonstige betrieblich veranlasste Aufwendungen darstellen, sind nicht in voller Höhe der Unterhaltsbemessung zu Grunde zu legen, sondern vermindern - wie sonstige Betriebsausgaben - diese (5 Ob 564/93; 6 Ob 119/98p). Derartige Umstände, die zu einer Verminderung der Unterhaltsbemessungsgrundlage führen könnten, lassen sich aus dem mehrmals vom Unterhaltspflichtigen ergänzten Vorbringen in erster Instanz (ON 18, 41, 61 und 67) jedoch nicht ableiten. Nie wurde nachvollziehbar dargelegt, dass die Darlehensgewährung an ein Unternnehmen zur Erhaltung oder Sicherung der wirtschaftlichen Existenz des Rechtsmittelwerbers erforderlich gewesen wäre. Ebensowenig wurde die betriebliche Bedingtheit der Kreditaufnahmen dargetan, etwa dass vom Vater betriebene Unternehmen trotz vorübergehender - nur mittels der Darlehen überbrückbarer - finanzieller Engpässe in naher Zukunft erhebliche Gewinne erzielt hätte, sodass daran die Kinder mit ihrem Unterhaltsanspruch hätten teilhaben können. Nur unter dieser oder der sonstig konkret begründeten betrieblichen Bedingtheit, es handle sich um einen notwendigen Aufwand zur Sicherung und Erhaltung der wirtschaftlichen Existenz des Revisionsrekurswerbers, wären die Darlehen nicht in voller Höhe in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzurechnen gewesen. Aus dem im erstinstanzlichen Verfahren erstatteten Vorbringen ist dies jedoch nicht ableitbar, noch ergeben sich ausreichende Anhaltspunkte in dieser Richtung.
Erstmals im Revisionsrekurs behauptet der Rechtsmittelwerber eine Verletzung der Anleitungspflicht im Zusammenhang mit seinem Vorbringen zur Kreditfinanzierung der Privatentnahmen und der Abzugsfähigkeit der einem anderen Unternehmen gewährten Darlehen. Im Rekurs an die zweite Instanz wurde dieser angebliche Verfahrensmangel erster Instanz jedoch nicht gerügt. Auch im Verfahren außer Streitsachen können aber (angebliche) Mangelhaftigkeiten des erstinstanzlichen Verfahrens, die beim Rekursgericht nicht beanstandet wurden, nicht zum Gegenstand der Bekämpfung der rekursgerichtlichen Entscheidung gemacht werden (10 Ob 223/00t mwN).
Entgegen dem Zulassungsausspruch des Rekursgerichts - an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist (§ 16 Abs 4 AußStrG aF) - ist daher der Revisionsrekurs mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG (aF) als unzulässig zurückzuweisen.Entgegen dem Zulassungsausspruch des Rekursgerichts - an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG aF) - ist daher der Revisionsrekurs mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG (aF) als unzulässig zurückzuweisen.