Der erkennende Senat hat dazu folgendes erwogen:
Mit der Frage, ob im Unterhaltsverfahren die steuerliche Entlastung im Sinne einer Anrechnung von dem Obsorgeberechtigten zufließenden Transferleistungen auf die Unterhaltsleistung entsprechend der neuen Rechtslage nach Aufhebung der Wortfolge "und mindert nicht dessen Unterhaltsanspruch" im § 12a FLAG durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 19. 6. 2002, G 7/02, von Amts wegen oder nur auf Antrag des Unterhaltsschuldners vorzunehmen ist, haben sich in jüngster Zeit schon mehrere Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes (7 Ob 92/03k, 7 Ob 132/03t, 4 Ob 134/03i, 4 Ob 185/03i, 6 Ob 91/03f, 2 Ob 77/03t ua) befasst und kamen zum Ergebnis, dass das Gesetz nicht zwingend eine steuerliche Entlastung gebiete. Die Entlastung hänge von der Disposition des Unterhaltsschuldners ab. Der Untersuchungsgrundsatz im außerstreitigen Verfahren gehe nicht so weit, dass von Amts wegen eine vom Unterhaltsschuldner gar nicht relevierte Steuerentlastung vorgenommen werden müsse, ihm also ein verzichtbarer Rechtsanspruch (Rechtsgrund) geradezu aufgedrängt werde. Dem Unterhaltsverpflichteten obliege daher zu diesem Thema die Behauptungs- und Beweislast, weil der Untersuchungsgrundsatz nicht so weit gehe, die Parteien von einem möglichen und zumutbaren Vorbringen über Sachverhalt zu entbinden, über die nur sie Kenntnis haben können. Das Gericht sei nicht verpflichtet, alle nur denkmöglichen Sachverhaltsvarianten von Amts wegen in Erwägung zu ziehen. Es sei Sache des Unterhaltsschuldners, zu beurteilen, ob er einen unterhaltsmindernden Sachverhalt ins Treffen führen könne und auch wolle. Anderes gelte dann, wenn dem Unterhaltspflichtigen ein Vorbringen in diese Richtung in erster Instanz mangels Zumutbarkeit der Kenntnis der Änderung der Rechtslage infolge der Aufhebung eines Gesetzes durch den Verfassungsgerichtshof nicht möglich gewesen sei (6 Ob 91/03f, 4 Ob 185/03i ua).Mit der Frage, ob im Unterhaltsverfahren die steuerliche Entlastung im Sinne einer Anrechnung von dem Obsorgeberechtigten zufließenden Transferleistungen auf die Unterhaltsleistung entsprechend der neuen Rechtslage nach Aufhebung der Wortfolge "und mindert nicht dessen Unterhaltsanspruch" im Paragraph 12 a, FLAG durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 19. 6. 2002, G 7/02, von Amts wegen oder nur auf Antrag des Unterhaltsschuldners vorzunehmen ist, haben sich in jüngster Zeit schon mehrere Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes (7 Ob 92/03k, 7 Ob 132/03t, 4 Ob 134/03i, 4 Ob 185/03i, 6 Ob 91/03f, 2 Ob 77/03t ua) befasst und kamen zum Ergebnis, dass das Gesetz nicht zwingend eine steuerliche Entlastung gebiete. Die Entlastung hänge von der Disposition des Unterhaltsschuldners ab. Der Untersuchungsgrundsatz im außerstreitigen Verfahren gehe nicht so weit, dass von Amts wegen eine vom Unterhaltsschuldner gar nicht relevierte Steuerentlastung vorgenommen werden müsse, ihm also ein verzichtbarer Rechtsanspruch (Rechtsgrund) geradezu aufgedrängt werde. Dem Unterhaltsverpflichteten obliege daher zu diesem Thema die Behauptungs- und Beweislast, weil der Untersuchungsgrundsatz nicht so weit gehe, die Parteien von einem möglichen und zumutbaren Vorbringen über Sachverhalt zu entbinden, über die nur sie Kenntnis haben können. Das Gericht sei nicht verpflichtet, alle nur denkmöglichen Sachverhaltsvarianten von Amts wegen in Erwägung zu ziehen. Es sei Sache des Unterhaltsschuldners, zu beurteilen, ob er einen unterhaltsmindernden Sachverhalt ins Treffen führen könne und auch wolle. Anderes gelte dann, wenn dem Unterhaltspflichtigen ein Vorbringen in diese Richtung in erster Instanz mangels Zumutbarkeit der Kenntnis der Änderung der Rechtslage infolge der Aufhebung eines Gesetzes durch den Verfassungsgerichtshof nicht möglich gewesen sei (6 Ob 91/03f, 4 Ob 185/03i ua).
Der erste Senat hat sich in seiner Entscheidung 1 Ob 208/03z eingehend mit dieser Rechtsprechung auseinandergesetzt und hat für den konkret zu beurteilenden Fall insbesondere darauf hingewiesen, dass der geldunterhaltspflichtige Vater dem Erhöhungsantrag der Kinder bereits im Verfahren erster Instanz entgegengetreten sei und sich gegen jede Erhöhung der bisher geleisteten Unterhaltsbeträge ausgesprochen habe. Da allein dieser - auf Abweisung des Erhöhungsbegehrens gerichtete - Gegenantrag den Sachantrag des Vaters in diesem Verfahren darstelle, könne - entgegen der zu 6 Ob 91/03f vertretenen Auffassung - eine amtswegige Berücksichtigung bestimmter für die Unterhaltshöhe maßgeblicher Umstände nicht als Verletzung des "Antragsprinzipes" angesehen werden. Unter diesen Umständen bestehe auch kein Grund zur Annahme, der Vater habe gerade auf die - nach der nunmehr ständigen Judikatur unmittelbar aus dem Gesetz ableitbare - Anrechnung von Teilen der dem anderen Elternteil zukommenden Transferleistungen auf seine Geldunterhaltspflicht verzichten wollen. Dass die Mutter derartige Transferleistungen beziehe - was ohnehin den (somit grundsätzlich zu unterstellenden) Regelfall darstelle -, sei auch schon im Verfahren erster Instanz nicht strittig gewesen; die Mutter habe im Erhöhungsantrag ausdrücklich darauf hingewiesen, sie beziehe für den Sohn sogar die doppelte Familienbeihilfe. Die (unstrittige) Tatsache des Bezuges der Familienbeihilfe durch die Mutter hätten die Vorinstanzen - in Wahrnehmung des Grundsatzes der Amtswegigkeit - daher auch ohne ausdrücklichen "Antrag" des Vaters ebenso berücksichtigen müssen wie den Kinderabsetzbetrag, der nach eindeutiger Gesetzeslage (§ 33 Abs 4 lit c EStG) gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausgezahlt werde. Insoweit könne weder von einer unzulässigen Neuerung noch von einem Behauptungs- oder Beweislastproblem gesprochen werden. Für die Ermittlung der Unterhaltshöhe maßgebliche Umstände, die unstrittig seien, oder sich im Verfahren eindeutig ergeben hätten - was etwa auch für die Tatsache eines bestimmten Eigeneinkommens des Kindes gelten würde -, seien im Rahmen der rechtlichen Beurteilung innerhalb des durch die Sachanträge der Beteiligten abgesteckten Entscheidungsspielraumes des Gerichtes ohne weiteres zu verwerten. Dies gelte für alle Fälle, in denen das Einkommen des Unterhaltspflichtigen erhoben worden sei, es sei denn, es bestehe ausnahmsweise keine Einkommensteuerpflicht im Inland.Der erste Senat hat sich in seiner Entscheidung 1 Ob 208/03z eingehend mit dieser Rechtsprechung auseinandergesetzt und hat für den konkret zu beurteilenden Fall insbesondere darauf hingewiesen, dass der geldunterhaltspflichtige Vater dem Erhöhungsantrag der Kinder bereits im Verfahren erster Instanz entgegengetreten sei und sich gegen jede Erhöhung der bisher geleisteten Unterhaltsbeträge ausgesprochen habe. Da allein dieser - auf Abweisung des Erhöhungsbegehrens gerichtete - Gegenantrag den Sachantrag des Vaters in diesem Verfahren darstelle, könne - entgegen der zu 6 Ob 91/03f vertretenen Auffassung - eine amtswegige Berücksichtigung bestimmter für die Unterhaltshöhe maßgeblicher Umstände nicht als Verletzung des "Antragsprinzipes" angesehen werden. Unter diesen Umständen bestehe auch kein Grund zur Annahme, der Vater habe gerade auf die - nach der nunmehr ständigen Judikatur unmittelbar aus dem Gesetz ableitbare - Anrechnung von Teilen der dem anderen Elternteil zukommenden Transferleistungen auf seine Geldunterhaltspflicht verzichten wollen. Dass die Mutter derartige Transferleistungen beziehe - was ohnehin den (somit grundsätzlich zu unterstellenden) Regelfall darstelle -, sei auch schon im Verfahren erster Instanz nicht strittig gewesen; die Mutter habe im Erhöhungsantrag ausdrücklich darauf hingewiesen, sie beziehe für den Sohn sogar die doppelte Familienbeihilfe. Die (unstrittige) Tatsache des Bezuges der Familienbeihilfe durch die Mutter hätten die Vorinstanzen - in Wahrnehmung des Grundsatzes der Amtswegigkeit - daher auch ohne ausdrücklichen "Antrag" des Vaters ebenso berücksichtigen müssen wie den Kinderabsetzbetrag, der nach eindeutiger Gesetzeslage (Paragraph 33, Absatz 4, Litera c, EStG) gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausgezahlt werde. Insoweit könne weder von einer unzulässigen Neuerung noch von einem Behauptungs- oder Beweislastproblem gesprochen werden. Für die Ermittlung der Unterhaltshöhe maßgebliche Umstände, die unstrittig seien, oder sich im Verfahren eindeutig ergeben hätten - was etwa auch für die Tatsache eines bestimmten Eigeneinkommens des Kindes gelten würde -, seien im Rahmen der rechtlichen Beurteilung innerhalb des durch die Sachanträge der Beteiligten abgesteckten Entscheidungsspielraumes des Gerichtes ohne weiteres zu verwerten. Dies gelte für alle Fälle, in denen das Einkommen des Unterhaltspflichtigen erhoben worden sei, es sei denn, es bestehe ausnahmsweise keine Einkommensteuerpflicht im Inland.
Der 4. Senat ist in seiner erst jüngst ergangenen Entscheidung 4 Ob 254/03m diesen - zwischen einem antragstellenden Geldunterhaltspflichtigen und einem dem Erhöhungsantrag entgegentretenden Geldunterhaltspflichtigen - differenzierenden Erwägungen für den Fall beigetreten, dass der geldunterhaltspflichtige Elternteil einem Erhöhungsantrag des Unterhaltsberechtigten mit dem Gegenantrag, das Erhöhungsbegehren abzuweisen, entgegentrete und die für eine Anrechnung maßgeblichen Umstände (Bezug der Familienbeihilfe durch den anderen Elternteil; Bruttoeinkommen) unstrittig oder aktenkundig seien. In diesem Fall bedürfe die Berücksichtigung von Transferleistungen bei der Unterhaltsbemessung keines gesonderten Vorbringens des Geldunterhaltspflichtigen.
Auch der erkennende Senat schließt sich dieser Auffassung an. Diese Grundsätze haben nach Ansicht des erkennenden Senates auch auf den vorliegenden Fall Anwendung zu finden, in welchem in der bekämpften Entscheidung nach einem einheitlichen Verfahren sowohl über einen Erhöhungsantrag der Kinder als auch über ein Herabsetzungsbegehren des Vaters entschieden wurde. Die Höhe des Bruttoeinkommens des Vaters, die Höhe der für die Ermittlung der Steuersätze maßgebenden Steuerbemessungsgrundlage sowie der Umstand, dass die Familienbeihilfe für die beiden Minderjährigen nicht vom Vater, sondern von der obsorgeberechtigten Mutter bezogen wird, waren schon im Verfahren erster Instanz aktenkundig. Die (unstrittige) Tatsache des Bezuges der Familienbeihilfe durch die Mutter hätten die Vorinstanzen - in Wahrnehmung des Grundsatzes der Amtswegigkeit - daher auch ohne ausdrücklichen "Antrag" des Vaters ebenso berücksichtigen müssen wie den Kinderabsetzbetrag, der nach eindeutiger Gesetzeslage (§ 33 Abs 4 Z 3 lit a EStG) gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausgezahlt wird. Insoweit kann daher entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes nicht von einer unzulässigen Neuerung ausgegangen werden.Auch der erkennende Senat schließt sich dieser Auffassung an. Diese Grundsätze haben nach Ansicht des erkennenden Senates auch auf den vorliegenden Fall Anwendung zu finden, in welchem in der bekämpften Entscheidung nach einem einheitlichen Verfahren sowohl über einen Erhöhungsantrag der Kinder als auch über ein Herabsetzungsbegehren des Vaters entschieden wurde. Die Höhe des Bruttoeinkommens des Vaters, die Höhe der für die Ermittlung der Steuersätze maßgebenden Steuerbemessungsgrundlage sowie der Umstand, dass die Familienbeihilfe für die beiden Minderjährigen nicht vom Vater, sondern von der obsorgeberechtigten Mutter bezogen wird, waren schon im Verfahren erster Instanz aktenkundig. Die (unstrittige) Tatsache des Bezuges der Familienbeihilfe durch die Mutter hätten die Vorinstanzen - in Wahrnehmung des Grundsatzes der Amtswegigkeit - daher auch ohne ausdrücklichen "Antrag" des Vaters ebenso berücksichtigen müssen wie den Kinderabsetzbetrag, der nach eindeutiger Gesetzeslage (Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer 3, Litera a, EStG) gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausgezahlt wird. Insoweit kann daher entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes nicht von einer unzulässigen Neuerung ausgegangen werden.
Auf die geänderte Rechtslage ist vom Gericht in jeder Lage des Verfahrens Bedacht zu nehmen, soferne die neuen Bestimmungen nach ihrem Inhalt auf das in Streit stehende Rechtsverhältnis anzuwenden sind. Zur Frage der Rückwirkung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 19. 6. 2002 hat der Oberste Gerichtshof in nunmehr gefestigter Rechtsprechung für Unterhaltsverfahren, die - wie hier - zeitlich vor der Kundmachung des erwähnten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes schon anhängig waren, eine rückwirkende Anwendung der neuen Rechtslage zu § 12a FLAG auch auf vor der Gesetzesaufhebung liegende Unterhaltsperioden bejaht (4 Ob 12/03y, 1 Ob 82/03w, 6 Ob 91/03f, 6 Ob 94/03x, 3 Ob 56/03m ua). Auch der erkennende Senat schließt sich dieser Auffassung an. Das Rekursgericht wird daher bei seiner neuerlichen Entscheidung dem berechtigten Einwand des Vaters, das Erstgericht habe die ihm gebührende steuerliche Entlastung durch entsprechende Verminderung seiner - nach den bisherigen Prozentsätzen rechnerisch ermittelten - Unterhaltspflicht für den gesamten noch strittigen Zeitraum ab 1. 1. 2002 zu Unrecht nicht berücksichtigt, Rechnung zu tragen haben. Die konkrete Berechnung ist vom Obersten Gerichtshof nicht selbst durchzuführen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 1 letzter Satz ZPO - vgl 6 Ob 91/03f, 1 Ob 208/03z ua).Auf die geänderte Rechtslage ist vom Gericht in jeder Lage des Verfahrens Bedacht zu nehmen, soferne die neuen Bestimmungen nach ihrem Inhalt auf das in Streit stehende Rechtsverhältnis anzuwenden sind. Zur Frage der Rückwirkung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 19. 6. 2002 hat der Oberste Gerichtshof in nunmehr gefestigter Rechtsprechung für Unterhaltsverfahren, die - wie hier - zeitlich vor der Kundmachung des erwähnten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes schon anhängig waren, eine rückwirkende Anwendung der neuen Rechtslage zu Paragraph 12 a, FLAG auch auf vor der Gesetzesaufhebung liegende Unterhaltsperioden bejaht (4 Ob 12/03y, 1 Ob 82/03w, 6 Ob 91/03f, 6 Ob 94/03x, 3 Ob 56/03m ua). Auch der erkennende Senat schließt sich dieser Auffassung an. Das Rekursgericht wird daher bei seiner neuerlichen Entscheidung dem berechtigten Einwand des Vaters, das Erstgericht habe die ihm gebührende steuerliche Entlastung durch entsprechende Verminderung seiner - nach den bisherigen Prozentsätzen rechnerisch ermittelten - Unterhaltspflicht für den gesamten noch strittigen Zeitraum ab 1. 1. 2002 zu Unrecht nicht berücksichtigt, Rechnung zu tragen haben. Die konkrete Berechnung ist vom Obersten Gerichtshof nicht selbst durchzuführen (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz eins, letzter Satz ZPO - vergleiche 6 Ob 91/03f, 1 Ob 208/03z ua).