Der gegen diesen Beschluss gerichtete Revisionsrekurs des Vaters ist zulässig, weil keine Rechtsprechung zur Frage besteht, ob Transferleistungen bei der Bemessung des Unterhalts von Amts wegen zu berücksichtigen sind; der Revisionsrekurs ist aber nicht berechtigt.
Nach § 185 Abs 3 AußStrG kann das Gericht, wenn das Wohl eines Minderjährigen oder Pflegebefohlenen die dringende Erledigung eines Antrags erfordert, einen Beteiligten unter Setzung einer angemessenen Frist zur Äußerung auffordern und im Fall der Nichtäußerung annehmen, dass der Beteiligte dem Antrag keine Einwendungen entgegensetzt. Die Nichtäußerung ist nach ständiger Rechtsprechung dahin zu verstehen, dass der Antragsgegner dem Antrag nicht entgegentrete und das Tatsachenvorbringen des Antragstellers nicht bestreite. Ein Zugeständnis darf nur dann nicht angenommen werden, wenn das Kindeswohl eine amtswegige Aufklärung und Erhebung der Entscheidungsgrundlagen erfordert, wenn der Akteninhalt gegen die Richtigkeit des Vorbringens des Antragstellers spricht oder wenn aus besonderen Gründen anzunehmen ist, dass der Antragsgegner dem Antrag ungeachtet seines Schweigens entgegentrete (ua 4 Ob 555/91 = ÖA 1992, 59; 1 Ob 16/00k = SZ 73/119 mwN).Nach Paragraph 185, Absatz 3, AußStrG kann das Gericht, wenn das Wohl eines Minderjährigen oder Pflegebefohlenen die dringende Erledigung eines Antrags erfordert, einen Beteiligten unter Setzung einer angemessenen Frist zur Äußerung auffordern und im Fall der Nichtäußerung annehmen, dass der Beteiligte dem Antrag keine Einwendungen entgegensetzt. Die Nichtäußerung ist nach ständiger Rechtsprechung dahin zu verstehen, dass der Antragsgegner dem Antrag nicht entgegentrete und das Tatsachenvorbringen des Antragstellers nicht bestreite. Ein Zugeständnis darf nur dann nicht angenommen werden, wenn das Kindeswohl eine amtswegige Aufklärung und Erhebung der Entscheidungsgrundlagen erfordert, wenn der Akteninhalt gegen die Richtigkeit des Vorbringens des Antragstellers spricht oder wenn aus besonderen Gründen anzunehmen ist, dass der Antragsgegner dem Antrag ungeachtet seines Schweigens entgegentrete (ua 4 Ob 555/91 = ÖA 1992, 59; 1 Ob 16/00k = SZ 73/119 mwN).
Im vorliegenden Fall ist keine dieser Voraussetzungen gegeben. Das Erstgericht hat daher zu Recht das von der Mutter angegebene Einkommen des Vaters seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Dass die Mutter das Einkommen geschätzt und nicht belegt hat, stand dem nicht entgegen, weil auch die Richtigkeit einer nicht belegten Behauptung zugestanden werden kann.
Der Rechtsmittelwerber macht geltend, dass die Unterhaltsbeiträge dennoch um die Transferleistungen zu mindern und auch die vom Vater aus dem Übergabsvertrag zu erbringenden Leistungen zu berücksichtigen seien. Die Transferleistungen seien von Amts wegen zu berücksichtigen; die Leistungen aus dem Übergabsvertrag seien im Zeitpunkt der Rekursentscheidung bereits aktenkundig gewesen.
Der Rechtsmittelwerber verkennt damit, dass es für die Frage ob es sich um eine Neuerung handelt, nicht auf den Zeitpunkt der Rekursentscheidung, sondern auf den der Entscheidung des Erstgerichts ankommt. Die Behauptung, dass der Vater aus dem Übergabsvertrag Leistungen an seine Eltern zu erbringen habe, ist daher eine Neuerung, auch wenn sie im Zeitpunkt der Rekursentscheidung aktenkundig gewesen sein mag. Sie kann nicht berücksichtigt werden, weil die Rechtsfolgen des § 185 Abs 3 AußStrG nicht durch Neuerungen im Rechtsmittelverfahren umgangen werden können (stRsp ua 1 Ob 16/00k = SZ 73/119; s auch Fucik, AußStrG², 23 mwN).Der Rechtsmittelwerber verkennt damit, dass es für die Frage ob es sich um eine Neuerung handelt, nicht auf den Zeitpunkt der Rekursentscheidung, sondern auf den der Entscheidung des Erstgerichts ankommt. Die Behauptung, dass der Vater aus dem Übergabsvertrag Leistungen an seine Eltern zu erbringen habe, ist daher eine Neuerung, auch wenn sie im Zeitpunkt der Rekursentscheidung aktenkundig gewesen sein mag. Sie kann nicht berücksichtigt werden, weil die Rechtsfolgen des Paragraph 185, Absatz 3, AußStrG nicht durch Neuerungen im Rechtsmittelverfahren umgangen werden können (stRsp ua 1 Ob 16/00k = SZ 73/119; s auch Fucik, AußStrG², 23 mwN).
Was die amtswegige Berücksichtigung der Transferleistungen betrifft, so übersieht der Rechtsmittelwerber, dass die Minderung der Unterhaltsbeiträge um dem Obsorgeberechtigten zufließende Transferleistungen nicht nur eine Frage der rechtlichen Beurteilung ist, sondern ein Vorbringen des Geldunterhaltspflichtigen voraussetzt. Es ist dem Unterhaltspflichtigen überlassen, ob er eine Minderung seiner Unterhaltsleistungen begehrt; er kann die (teilweise) Anrechnung der dem Obsorgeberechtigten zufließenden Transferleistungen beantragen, muss dies aber nicht. Strebt er sie an, so muss er auch vorbringen, dass der Obsorgeberechtigte in den Genuss von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen kommt, und er muss angeben, wie hoch sein Bruttoeinkommen ist. Das Bruttoeinkommen bestimmt den Grenzsteuersatz; vom Grenzsteuersatz hängt es ab, ob und in welcher Höhe der Unterhaltspflichtige für die Unterhaltsbeiträge durch (teilweise) Anrechnung der Transferleistungen steuerlich zu entlasten ist (zur Berechnung der steuerlichen Entlastung des Geldunterhaltspflichtigen s ua 4 Ob 52/02d = EvBl 2003/45). Hat der Geldunterhaltspflichtige - wie hier - im Verfahren erster Instanz keinerlei Vorbringen in dieser Richtung erstattet, so ist eine Anrechnung von dem Obsorgeberechtigten zufließenden Transferleistungen auf die Unterhaltsleistung ausgeschlossen (gegen eine amtswegige Anrechnung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag auch Gitschthaler, Familienbeihilfe und deren Anrechnung auf Kinderunterhaltsansprüche, JBl 2003, 9 ff [14]).
Der Revisionsrekurs musste erfolglos bleiben.