Der Revisionsrekurs des nun anwaltlich vertretenen Vaters ist zulässig und berechtigt.
a) Bis zu den Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofs (VfGH) vom 27. Juni 2001, B 1285/00, und vom 19. Juni 2002, G 7/02, ging die oberstgerichtliche Rsp entsprechend dem Wortlaut des § 12a FLAG davon aus, dass die Familienbeihilfe (und der Kinderabsetzbetrag) zur Gänze dem Haushalt zukommen solle, in dem das Kind betreut werde, um die Betreuungslast wenigstens teilweise abzudecken. Sie sei nicht dazu bestimmt, den nicht betreuenden geldunterhaltspflichtigen Elternteil zu entlasten. Die Familienbeihilfe sei nicht auf die Unterhaltspflicht anrechenbar. Im letztgenannten Erkenntnis vertrat der VfGH nun eine gegenteilige Ansicht. Es sei schon auf der Grundlage des geltenden Rechts eine steuerliche Entlastung der Unterhaltsleistungen an nicht haushaltszugehörige Kinder durch Anrechnung eines Teils der gesetzlichen Leistungen (Unterhaltsabsetzbetrag gemäß § 33 Abs 4 Z 3 lit b EStG; Kinderabsetzbetrag gemäß § 33 Abs 4 Z 3 lit a EStG und Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs 2 FLAG) verfassungsrechtlich geboten. Der Oberste Gerichtshof beantragte gemäß Art 89 Abs 2 B-VG (Art 140 B-VG) aus Anlass anhängiger Revisionsrekurse beim VfGH, § 12a FLAG 1967 idFd BGBl 1977/646 als verfassungswidrig aufzuheben. Mit seinem Erkenntnis vom 19. Juni 2002, G 7/02, hat der VfGH im § 12a FLAG die Wortfolge "und mindert nicht dessen Unterhaltsanspruch" als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen, dass die aufgehobene Wortfolge nicht mehr anzuwenden ist und frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Wirksamkeit treten. Der VfGH wiederholte seine schon im vorher ergangenen Erkenntnis erläuterte Auffassung, dass auch die Familienbeihilfe der steuerlichen Entlastung des Geldunterhaltspflichtigen zu dienen habe. Der Oberste Gerichtshof hat seither in zahlreichen Entscheidungen die nach Aufhebung der Wortfolge im § 12a FLAG eingetretene neue Rechtslage bei der Unterhaltsfestsetzung berücksichtigt (RIS-Justiz RS0117015).a) Bis zu den Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofs (VfGH) vom 27. Juni 2001, B 1285/00, und vom 19. Juni 2002, G 7/02, ging die oberstgerichtliche Rsp entsprechend dem Wortlaut des Paragraph 12 a, FLAG davon aus, dass die Familienbeihilfe (und der Kinderabsetzbetrag) zur Gänze dem Haushalt zukommen solle, in dem das Kind betreut werde, um die Betreuungslast wenigstens teilweise abzudecken. Sie sei nicht dazu bestimmt, den nicht betreuenden geldunterhaltspflichtigen Elternteil zu entlasten. Die Familienbeihilfe sei nicht auf die Unterhaltspflicht anrechenbar. Im letztgenannten Erkenntnis vertrat der VfGH nun eine gegenteilige Ansicht. Es sei schon auf der Grundlage des geltenden Rechts eine steuerliche Entlastung der Unterhaltsleistungen an nicht haushaltszugehörige Kinder durch Anrechnung eines Teils der gesetzlichen Leistungen (Unterhaltsabsetzbetrag gemäß Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer 3, Litera b, EStG; Kinderabsetzbetrag gemäß Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer 3, Litera a, EStG und Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 2, FLAG) verfassungsrechtlich geboten. Der Oberste Gerichtshof beantragte gemäß Artikel 89, Absatz 2, B-VG (Artikel 140, B-VG) aus Anlass anhängiger Revisionsrekurse beim VfGH, Paragraph 12 a, FLAG 1967 idFd BGBl 1977/646 als verfassungswidrig aufzuheben. Mit seinem Erkenntnis vom 19. Juni 2002, G 7/02, hat der VfGH im Paragraph 12 a, FLAG die Wortfolge "und mindert nicht dessen Unterhaltsanspruch" als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen, dass die aufgehobene Wortfolge nicht mehr anzuwenden ist und frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Wirksamkeit treten. Der VfGH wiederholte seine schon im vorher ergangenen Erkenntnis erläuterte Auffassung, dass auch die Familienbeihilfe der steuerlichen Entlastung des Geldunterhaltspflichtigen zu dienen habe. Der Oberste Gerichtshof hat seither in zahlreichen Entscheidungen die nach Aufhebung der Wortfolge im Paragraph 12 a, FLAG eingetretene neue Rechtslage bei der Unterhaltsfestsetzung berücksichtigt (RIS-Justiz RS0117015).
Der VfGH sprach in seinem Erkenntnis vom 19. Juni 2002 aus, dass die aufgehobene Wortfolge nicht mehr anzuwenden sei und frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Wirksamkeit treten. Bei jeder dem Erkenntnis nachfolgenden Gerichtsentscheidung ist daher die neue Rechtslage anzuwenden (6 Ob 91/03f mwN). Seit der Entscheidung des verstärkten Senats vom 9. Juni 1988, 6 Ob 544/87 = SZ 61/143, können noch nicht verjährte Unterhaltsansprüche auch für die Vergangenheit geltend gemacht werden (rückwirkend auf drei Jahre). Eine rückwirkende Neufestsetzung der Unterhaltspflicht ist auch im Wege einer Unterhaltsherabsetzung oder -einstellung grundsätzlich zulässig (RIS-Justiz RS0047398). Daraus folgt, dass die neue Rechtslage auch zurückwirken kann, insbesondere muss dies jedenfalls für die Unterhaltsverfahren gelten, die - wie hier - zeitlich vor der Kundmachung des 2.Erkenntnisses des VfGH schon anhängig waren. Hier lag auch die erstinstanzliche Entscheidung davor.
Mit der Frage, ob die steuerliche Entlastung von Amts wegen oder nur auf Antrag des Unterhaltsschuldners vorzunehmen ist, haben sich schon mehrere Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs (7 Ob 174/02t, 6 Ob 91/03f, 4 Ob 134/03i u.a.) befasst und kamen zum Ergebnis, dass das Gesetz nicht zwingend eine steuerliche Entlastung gebiete. Die Entlastung hänge von der Disposition des Unterhaltsschuldners ab. Der Untersuchungsgrundsatz im außerstreitigen Verfahren gehe nicht so weit, dass von Amts wegen eine vom Unterhaltsschuldner gar nicht relevierte Steuerentlastung vorgenommen werden müsse, ihm also ein verzichtbarer Rechtsanspruch (Rechtsgrund) geradezu aufgedrängt werde. Dem Unterhaltsverpflichteten obliege daher zu diesem Thema die Behauptungs- und Beweislast, weil der Untersuchungsgrundsatz nicht so weit gehe, die Parteien von einem möglichen und zumutbaren Vorbringen über Sachverhalte zu entbinden, über die nur sie Kenntnis haben können. Das Gericht sei nicht verpflichtet, alle nur denkmöglichen Sachverhaltsvarianten von Amts wegen in Erwägung zu ziehen. Es sei Sache des Unterhaltsschuldners, zu beurteilen, ob er einen unterhaltsmindernden Sachverhalt ins Treffen führen kann und auch will. In der Entscheidung vom 17. Oktober 2003, 1 Ob 208/03z, wurde ausgesprochen, der 1. Senat könne den in anderen, dort genannten Entscheidungen - jeweils bloß obiter - vertretenen Argumenten gegen eine amtswegige Berücksichtigung der gesetzlich (wenn auch naturgemäß nicht zwingend) gebotenen steuerlichen Entlastung des Geldunterhaltspflichtigen aus näher genannten Gründen nicht beitreten.
Die Frage, ob die steuerliche Entlastung als Folge des 2.Erkenntnisses des VfGH und der folgenden Rsp des Obersten Gerichtshofs nur über Antrag, jedenfalls von Amts wegen oder nur, wenn zumindest gewisses Vorbringen des Unterhaltsverpflichteten dazu vorliegt, zu berücksichtigen ist, muss hier aus folgenden Erwägungen nicht abschließend beurteilt werden:
Angesichts der Besonderheit des Falls, dass die Neuerung in einer Änderung der Rechtslage infolge der Aufhebung eines Gesetzes durch den VfGH besteht, die der Revisionsrekurswerber im Verfahren erster Instanz naturgemäß noch nicht geltend machen konnte, wurde bereits in der Entscheidung 6 Ob 91/03f mit eingehender Begründung ausgesprochen, der Unterhaltsschuldner könne auch noch im Rekursverfahren mit zulässiger Neuerung (§ 10 AußStrG) die steuerliche Entlastung iSd neuen Rechtslage nach § 12a FLAG geltend machen. Diese Auffassung ist zu billigen. Eine zumutbare Verpflichtung zu einer solchen Antragstellung bloß in der Hoffnung auf eine Rechtsänderung durch den VfGH bzw. auf eine Änderung der oberstgerichtlichen Rsp zur Anrechenbarkeit der Transferleistungen bestand aber nicht. Im vorliegenden Fall hat der Vater in seinem Rekurs an die zweite Instanz diesen Umstand ausdrücklich releviert (Punkt 6. seines Rechtsmittels), dazu lagen auch bereits die Lohnauskünfte im Akt, die Höhe der Steuerleistung ergibt sich aus dem Bruttoeinkommen des Vaters und den gesetzlichen Steuersätzen. Das Rekursgericht wird daher das Verfahren nach der Rsp zur konkreten Berechnung des Geldunterhalts (zur Berechnungsformel: 3 Ob 141/02k und weitere Entscheidungen in RIS-Justiz RS0117015, RS0117016, RS0117084) unter Berücksichtigung der gebotenen steuerlichen Entlastung des Geldunterhaltsschuldners zu ergänzen haben.Angesichts der Besonderheit des Falls, dass die Neuerung in einer Änderung der Rechtslage infolge der Aufhebung eines Gesetzes durch den VfGH besteht, die der Revisionsrekurswerber im Verfahren erster Instanz naturgemäß noch nicht geltend machen konnte, wurde bereits in der Entscheidung 6 Ob 91/03f mit eingehender Begründung ausgesprochen, der Unterhaltsschuldner könne auch noch im Rekursverfahren mit zulässiger Neuerung (Paragraph 10, AußStrG) die steuerliche Entlastung iSd neuen Rechtslage nach Paragraph 12 a, FLAG geltend machen. Diese Auffassung ist zu billigen. Eine zumutbare Verpflichtung zu einer solchen Antragstellung bloß in der Hoffnung auf eine Rechtsänderung durch den VfGH bzw. auf eine Änderung der oberstgerichtlichen Rsp zur Anrechenbarkeit der Transferleistungen bestand aber nicht. Im vorliegenden Fall hat der Vater in seinem Rekurs an die zweite Instanz diesen Umstand ausdrücklich releviert (Punkt 6. seines Rechtsmittels), dazu lagen auch bereits die Lohnauskünfte im Akt, die Höhe der Steuerleistung ergibt sich aus dem Bruttoeinkommen des Vaters und den gesetzlichen Steuersätzen. Das Rekursgericht wird daher das Verfahren nach der Rsp zur konkreten Berechnung des Geldunterhalts (zur Berechnungsformel: 3 Ob 141/02k und weitere Entscheidungen in RIS-Justiz RS0117015, RS0117016, RS0117084) unter Berücksichtigung der gebotenen steuerlichen Entlastung des Geldunterhaltsschuldners zu ergänzen haben.
Die im Einzelfall danach vorzunehmende konkrete Berechnung des Geldunterhalts berührt keine grundsätzlichen Rechtsfragen und kann daher gemäß § 510 Abs 1 letzter Satz ZPO, der nach § 16 Abs 4 AußStrG auch für das Verfahren über einen Revisionsrekurs im außerstreitigen Verfahren gilt, hier der zweiten Instanz überlassen werden.Die im Einzelfall danach vorzunehmende konkrete Berechnung des Geldunterhalts berührt keine grundsätzlichen Rechtsfragen und kann daher gemäß Paragraph 510, Absatz eins, letzter Satz ZPO, der nach Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG auch für das Verfahren über einen Revisionsrekurs im außerstreitigen Verfahren gilt, hier der zweiten Instanz überlassen werden.
b) Der Vater macht im Revisionsrekurs weiters geltend, das Rekursgericht habe zu Unrecht Kreditzahlungen nicht berücksichtigt. Falls sein Vorbringen in erster Instanz unklar oder widersprüchlich war, wäre es Aufgabe des Erstgerichts gewesen, in Wahrnehmung der richterlichen Anleitungspflicht auch auf Ergänzung des Vorbringens hinzuwirken. Damit werden keine erheblichen Rechtsfragen aufgeworfen, sondern höchstens Mangelhaftigkeiten erster Instanz. Insoweit ist der Rechtsmittelwerber auf die zweitinstanzliche Entscheidung zu verweisen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO). Gegenstand des fortzusetzenden Verfahrens ist nur mehr die Frage der steuerlichen Entlastung des Vaters.b) Der Vater macht im Revisionsrekurs weiters geltend, das Rekursgericht habe zu Unrecht Kreditzahlungen nicht berücksichtigt. Falls sein Vorbringen in erster Instanz unklar oder widersprüchlich war, wäre es Aufgabe des Erstgerichts gewesen, in Wahrnehmung der richterlichen Anleitungspflicht auch auf Ergänzung des Vorbringens hinzuwirken. Damit werden keine erheblichen Rechtsfragen aufgeworfen, sondern höchstens Mangelhaftigkeiten erster Instanz. Insoweit ist der Rechtsmittelwerber auf die zweitinstanzliche Entscheidung zu verweisen (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit , Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Gegenstand des fortzusetzenden Verfahrens ist nur mehr die Frage der steuerlichen Entlastung des Vaters.
Demnach ist spruchgemäß zu entscheiden.