Begründung:
Die minderjährigen Antragsteller sind die ehelichen Kinder des Antragsgegners. Die Ehe der Eltern ist mittlerweile geschieden. Die Antragsteller beantragten im Juli 2001, ihren Vater ab 1. 7. 1999 zu einer monatlichen Unterhaltsleistung für Dominik von 4.800 S und für Matthias und Maximilian von je 4.200 S zu verpflichten. Der Vater verdiene als Kriminalbeamter durchschnittlich 24.000 S netto monatlich 14 Mal jährlich. Er habe vor zwei Jahren das gemeinsame Konto der Ehegatten gesperrt und zahle seither nur mehr die Darlehensraten für das gemeinsam bewohnte Haus sowie dessen Betriebskosten; weitere Leistungen für die Antragsteller erbringe er nicht. Im Hinblick auf den zugleich begehrten Unterhalt für die Ehegattin sei ein Abzug von 1 % von der Berechnungsgrundlage gerechtfertigt.
Der Vater beantragt, den Kindesunterhalt ab 1. 8. 2001 mit monatlich 3.500 S für Dominik, 2.900 S für Matthias und 2.400 S für Maximilian festzusetzen. Er habe bis Juni 1999 sämtliche Familienausgaben allein bestritten. Auch danach habe er seine Unterhaltsverpflichtungen gegenüber den Kindern nicht verletzt. Er habe nämlich weiterhin rund 18.000 S monatlich für das gemeinsam bewohnte Haus gezahlt. Weiters habe er Ausgaben für den gemeinsamen Haushalt und für die Minderjährigen in Höhe von monatlich durchschnittlich 5.000 S getragen. Dieser Naturalunterhalt sei zwischen den Eltern im Zweifel nach Köpfen aufzuteilen, woraus sich ein ihm anzurechnender monatlicher Betrag von 4.600 S ergebe, weshalb er seine Unterhaltsverpflichtung gegenüber den Minderjährigen nicht verletzt habe. Die Mutter habe am 31. 7. 2001 zusammen mit den Minderjährigen die gemeinsame Ehewohnung verlassen. Dadurch werde die dem Vater bisher gewährte "Familienzulage" von 1.500 S monatlich nicht mehr ausgezahlt, wodurch sich sein Einkommen mindere. Der Vater trage weiterhin die laufenden Kosten für Rückzahlungsraten von monatlich zumindest 7.670 S für die gemeinsame Wohnung; der Kredit sei im Einverständnis mit der Mutter zur Wohnraumbeschaffung aufgenommen worden.
Das Erstgericht bestimmte die vom Vater zu erbringende Unterhaltsleistung für Dominik mit 348,83 EUR vom 1. 7. 1999 bis 31. 12. 2001 sowie mit 321,40 EUR ab 1. 1. 2002; für Matthias verpflichtete es den Vater zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbetrags von 305,23 EUR vom 1. 7. 1999 bis 31. 12. 1999, von 300,24 EUR vom 1. 1. 2000 bis 17. 10. 2000, von 305,23 EUR vom 18. 10. 2000 bis 31. 12. 2000, von 293,91 EUR vom 1. 1. 2001 bis 31. 7. 2001, von 272,91 EUR vom 1. 8. 2001 bis 31. 12. 2001 sowie von 245,77 EUR ab 1. 1. 2002. Weiters verpflichtete das Erstgericht den Vater, für Maximilian einen monatlichen Unterhaltsbetrag von 305,23 EUR vom 1.7.1999 bis 31.12.1999, von 300,24 EUR vom 1. 1. 2000 bis 31. 12. 2000, von 272,91 EUR vom 1. 1. 2001 bis 31. 7. 2001, von 251,92 EUR vom 1. 8. 2001 bis 31. 12. 2001, von 226,87 EUR vom 1. 1. 2002 bis 24. 4. 2002 sowie von 264,68 EUR ab 25. 4. 2002 zu zahlen. Das Mehrbegehren der Minderjährigen wies das Erstgericht ab. Es ging von folgendem durchschnittlichen Monatsnettoverdienst aus: für 1999 32.791 S, für 2000 31.780 S, für 2001 28.887 S und für 2002 1.890,57 EUR. Feststellungen darüber, ob oder in welcher Höhe der Vater bis zum behaupteten Auszug der Mutter und der Minderjährigen aus dem gemeinsamen Haushalt Naturalleistungen erbracht habe, oder ob er in diesem Zeitraum seine Unterhaltspflicht verletzt habe, traf das Erstgericht nicht. Es vertrat in rechtlicher Hinsicht die Auffassung, dass dem Vater für die Unterhaltsleistung an die Mutter und an Kinder unter 10 Jahren ein Abschlag von je 1 %, für die Unterhaltsleistungen an Kinder über 10 Jahren ein Abschlag von 2 % zu gewähren sei, woraus sich die festgesetzten Unterhaltsleistungen errechneten. Naturalleistungen des Vaters seien ebensowenig nachgewiesen wie Ausgaben für PKW, Wohnungsanschaffung und Darlehen. Kreditrückzahlungen für das Haus dienten der Schaffung von Wohnraum als Vermögenswert und fielen in die Bemessungsgrundlage. Leistungen eines Ehegatten für die Ehewohnung beträfen nur das Verhältnis zwischen den Ehegatten und seien keine Naturalleistung an die Kinder.
Diesen Beschluss bekämpfte der Vater mit Rekurs vom 22. 11. 2002 (ON 47) zur Gänze. Das Erstgericht habe nicht berücksichtigt, dass er im Zuge des Scheidungsverfahrens gezwungen gewesen sei, sich eine neue Wohnung samt Hausrat anzuschaffen; die hiefür erforderlichen Finanzierungskosten (Kredit, Gehaltsvorschuss) minderten die Unterhaltsbemessungsgrundlage. Unter Hinweis auf die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofs vom 27. 6. 2001, B 1285/00, und vom 19. 6. 2002, G 7/02, zu § 12a FLAG führte der Vater weiters aus, dass die an die Antragsteller geleistete Familienbeihilfe bei Ermittlung seiner Unterhaltspflicht nicht berücksichtigt worden sei. Die Antragsteller bekämpften den erstgerichtlichen Beschluss nur hinsichtlich des nach dem 1. 1. 2001 liegenden Zeitraums.Diesen Beschluss bekämpfte der Vater mit Rekurs vom 22. 11. 2002 (ON 47) zur Gänze. Das Erstgericht habe nicht berücksichtigt, dass er im Zuge des Scheidungsverfahrens gezwungen gewesen sei, sich eine neue Wohnung samt Hausrat anzuschaffen; die hiefür erforderlichen Finanzierungskosten (Kredit, Gehaltsvorschuss) minderten die Unterhaltsbemessungsgrundlage. Unter Hinweis auf die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofs vom 27. 6. 2001, B 1285/00, und vom 19. 6. 2002, G 7/02, zu Paragraph 12 a, FLAG führte der Vater weiters aus, dass die an die Antragsteller geleistete Familienbeihilfe bei Ermittlung seiner Unterhaltspflicht nicht berücksichtigt worden sei. Die Antragsteller bekämpften den erstgerichtlichen Beschluss nur hinsichtlich des nach dem 1. 1. 2001 liegenden Zeitraums.
Das Rekursgericht hob den Beschluss des Erstgerichts betreffend den Unterhaltszeitraum 1. 7. 1999 - 31. 7. 2001 auf und verwies die Sache insoweit zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück; für den Zeitraum ab 1. 8. 2001 gab es dem Rekurs des Vaters und von Dominik und Maximilian nicht Folge, jenem von Matthias teilweise Folge und verpflichtete den Vater in Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses zu einer Unterhaltszahlung von monatlich 294 EUR vom 1. 8. 2001 bis 31. 12. 2001 und von 265 EUR ab 1. 1. 2002. Das Rekursgericht sprach - auf Antrag des Beklagten gem § 14a AußStrG - aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs mangels höchstgerichtlicher Rechtsprechung zur Frage zulässig sei, ob ohne konkretes Sachvorbringen in erster Instanz der allgemeine Hinweis, dass die Familienbeihilfe bei Ermittlung der Unterhaltspflicht nicht berücksichtigt worden sei, zur inhaltlichen Prüfung des Rechtsmittels in diese Richtung ausreiche. Für den Unterhaltsbemessungszeitraum vom 1. 7. 1999 bis 31. 7. 2001 fehlten wesentliche Feststellungen, nämlich ob ein gemeinsamer Haushalt bestanden habe und ob die Unterhaltsansprüche der Minderjährigen durch Naturalleistungen des Vaters abgedeckt worden seien; diesbezüglich sei eine entsprechende Verfahrensergänzung unter Berücksichtigung der vom Vater vorgelegten Ausgabenaufstellungen notwendig. Für den Zeitraum ab 1. 8. 2001 sei der Rekurs des Vaters nicht berechtigt. Zum einen bringe der Vater Neuerungen vor; insbesondere werde er noch aufzuklären haben, warum er - wie im Rekurs behauptet - gezwungen gewesen sei, sich eine neue Wohnung samt Hausrat anzuschaffen, während laut seinem eigenen Vorbringen die Mutter samt den Antragstellern den gemeinsamen Haushalt verlassen habe. Für den Zeitraum ab 1. 8. 2001 seien die Rekurse von Dominik und Maximilian nicht berechtigt, der Rekurs von Matthias teilweise berechtigt. Die Rekurswerber hätten die festgestellte Bemessungsgrundlage des Vaters unter anderem für das Jahr 2001 als richtig außer Streit gestellt. Soweit in den weiteren Rekursausführungen das Durchschnittseinkommen des Vaters im "Rumpfjahr 2001" (gemeint wohl 2002) als unrichtig dargestellt werde, sei diesen Ausführungen nicht zu folgen. Beim Einkommen des Vaters handle es sich nicht um stark schwankende, sondern um regelmäßige Bezüge, die ordnungsgemäß festgestellt seien. Im Übrigen liege die festgestellte Unterhaltsbemessungsgrundlage des Vaters auch für das Jahr 2002 nahezu in derselben Höhe wie im Zeitraum zuvor, wenn man die vom Erstgericht in den Vorjahren hinzugezählten Beträge für den Jahresausgleichsbetrag in der Höhe von 12.000 S unberücksichtigt lasse. Die Unterhaltsbemessungsgrundlage sei daher auch für das Jahr 2002 ordnungsgemäß festgestellt worden. Den im Rekurs angestellten Berechnungen aufgrund eines fiktiven Einkommens im Jahr 2002 fehle jede Grundlage. Für Matthias sei das Erstgericht aber offensichtlich von einer unrichtigen Berechnung ausgegangen. Diesem stehe für den Unterhaltsbemessungszeitraum 1. 8. 2001 bis 31. 12. 2001 ein monatlicher Unterhaltsbeitrag von 294 EUR zu. Ausgehend von der festgestellten Bemessungsgrundlage sei die Unterhaltsberechnung im Rekurs für den Zeitraum ab 1. 1. 2002 mit 265 EUR zutreffend, weshalb der Unterhaltsbeitrag in dieser Höhe festzusetzen gewesen sei. Das Mehrbegehren gehe von einer fiktiven und nicht von der tatsächlichen Bemessungsgrundlage aus.Das Rekursgericht hob den Beschluss des Erstgerichts betreffend den Unterhaltszeitraum 1. 7. 1999 - 31. 7. 2001 auf und verwies die Sache insoweit zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück; für den Zeitraum ab 1. 8. 2001 gab es dem Rekurs des Vaters und von Dominik und Maximilian nicht Folge, jenem von Matthias teilweise Folge und verpflichtete den Vater in Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses zu einer Unterhaltszahlung von monatlich 294 EUR vom 1. 8. 2001 bis 31. 12. 2001 und von 265 EUR ab 1. 1. 2002. Das Rekursgericht sprach - auf Antrag des Beklagten gem Paragraph 14 a, AußStrG - aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs mangels höchstgerichtlicher Rechtsprechung zur Frage zulässig sei, ob ohne konkretes Sachvorbringen in erster Instanz der allgemeine Hinweis, dass die Familienbeihilfe bei Ermittlung der Unterhaltspflicht nicht berücksichtigt worden sei, zur inhaltlichen Prüfung des Rechtsmittels in diese Richtung ausreiche. Für den Unterhaltsbemessungszeitraum vom 1. 7. 1999 bis 31. 7. 2001 fehlten wesentliche Feststellungen, nämlich ob ein gemeinsamer Haushalt bestanden habe und ob die Unterhaltsansprüche der Minderjährigen durch Naturalleistungen des Vaters abgedeckt worden seien; diesbezüglich sei eine entsprechende Verfahrensergänzung unter Berücksichtigung der vom Vater vorgelegten Ausgabenaufstellungen notwendig. Für den Zeitraum ab 1. 8. 2001 sei der Rekurs des Vaters nicht berechtigt. Zum einen bringe der Vater Neuerungen vor; insbesondere werde er noch aufzuklären haben, warum er - wie im Rekurs behauptet - gezwungen gewesen sei, sich eine neue Wohnung samt Hausrat anzuschaffen, während laut seinem eigenen Vorbringen die Mutter samt den Antragstellern den gemeinsamen Haushalt verlassen habe. Für den Zeitraum ab 1. 8. 2001 seien die Rekurse von Dominik und Maximilian nicht berechtigt, der Rekurs von Matthias teilweise berechtigt. Die Rekurswerber hätten die festgestellte Bemessungsgrundlage des Vaters unter anderem für das Jahr 2001 als richtig außer Streit gestellt. Soweit in den weiteren Rekursausführungen das Durchschnittseinkommen des Vaters im "Rumpfjahr 2001" (gemeint wohl 2002) als unrichtig dargestellt werde, sei diesen Ausführungen nicht zu folgen. Beim Einkommen des Vaters handle es sich nicht um stark schwankende, sondern um regelmäßige Bezüge, die ordnungsgemäß festgestellt seien. Im Übrigen liege die festgestellte Unterhaltsbemessungsgrundlage des Vaters auch für das Jahr 2002 nahezu in derselben Höhe wie im Zeitraum zuvor, wenn man die vom Erstgericht in den Vorjahren hinzugezählten Beträge für den Jahresausgleichsbetrag in der Höhe von 12.000 S unberücksichtigt lasse. Die Unterhaltsbemessungsgrundlage sei daher auch für das Jahr 2002 ordnungsgemäß festgestellt worden. Den im Rekurs angestellten Berechnungen aufgrund eines fiktiven Einkommens im Jahr 2002 fehle jede Grundlage. Für Matthias sei das Erstgericht aber offensichtlich von einer unrichtigen Berechnung ausgegangen. Diesem stehe für den Unterhaltsbemessungszeitraum 1. 8. 2001 bis 31. 12. 2001 ein monatlicher Unterhaltsbeitrag von 294 EUR zu. Ausgehend von der festgestellten Bemessungsgrundlage sei die Unterhaltsberechnung im Rekurs für den Zeitraum ab 1. 1. 2002 mit 265 EUR zutreffend, weshalb der Unterhaltsbeitrag in dieser Höhe festzusetzen gewesen sei. Das Mehrbegehren gehe von einer fiktiven und nicht von der tatsächlichen Bemessungsgrundlage aus.
Der Revisionsrekurs des Vaters richtet sich nach Rechtsmittelerklärung und Rechtsmittelantrag ausdrücklich nur gegen Punkt II/1 des Spruchs; die dem Vater ab 1. 8. 2001 für Matthias auferlegte Unterhaltsleistung (Punkt II/2 des Spruchs) ist demnach in Rechtskraft erwachsen. Das Rechtsmittel ist zulässig und berechtigt.
Nach Auffassung des Rechtsmittelwerbers hätte das Rekursgericht bei seiner Entscheidung die - aus dem Scheidungsakt und dem Pflegschaftsakt amtsbekannte - Tatsache berücksichtigen müssen, dass die Ehewohnung auf Grund einer am 16. 10. 2002 getroffenen Vereinbarung künftig der Mutter allein zustehe, weshalb der Antragsgegner zur Anschaffung einer neuen Wohnung samt Hausrat gezwungen gewesen sei. Er bekämpft weiters die Ansicht des Rekursgerichts, sein Vorbringen betreffend Berücksichtigung der Familienbeihilfe, die der die Antragsteller betreuenden Mutter zufließe, sei eine unzulässige Neuerung. Ein entsprechendes Sachvorbringen sei ihm nämlich im Verfahren erster Instanz nicht möglich gewesen, weil die Judikaturänderung, auf die er sich erstmals im Rekurs berufen habe, mit Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 28. 11. 2002 erfolgt sei. Das Erstgericht habe seinen Beschluss schon am 11. 10. 2002 gefasst; der Rekurs gegen diese Entscheidung sei am 22. 11. 2002 eingebracht worden. Dazu ist zu erwägen: