Der Revisionsrekurs des Vaters ist entgegen dem nicht bindenden (RIS-Justiz RS0107859) Ausspruch des Rekursgerichtes nicht zulässig.
1. Bei der Auslegung von (Unterhalts-)Vergleichen kommt es auf die allgemeinen Vertragsauslegungsgrundsätze des § 914 ABGB an (RIS-Justiz RS0017915 [T20]; RS0017943). Maßgeblich ist daher der übereinstimmend erklärte Parteiwille (RIS-Justiz RS0017954; RS0023319), worunter der, dem Erklärungsgegner erkennbare redlicherweise zu unterstellende objektive Geschäftszweck zu verstehen ist (RIS-Justiz RS0113932; RS0014160; RS0017915 ua). Ob nach Abschluss eines Unterhaltsvergleiches bei Änderung der Verhältnisse die im Vergleich festgelegte Relation zwischen Einkommenshöhe und Unterhaltshöhe beibehalten werden soll (RIS-Justiz RS0019018; RS0047471 [T1]; RS0017805) oder die Neubemessung völlig losgelöst von der vergleichsweisen Regelung erfolgen soll, hängt somit primär von der nach den Auslegungskriterien des § 914 ABGB zu ermittelnden Absicht der Parteien ab (2 Ob 33/99p).1. Bei der Auslegung von (Unterhalts-)Vergleichen kommt es auf die allgemeinen Vertragsauslegungsgrundsätze des Paragraph 914, ABGB an (RIS-Justiz RS0017915 [T20]; RS0017943). Maßgeblich ist daher der übereinstimmend erklärte Parteiwille (RIS-Justiz RS0017954; RS0023319), worunter der, dem Erklärungsgegner erkennbare redlicherweise zu unterstellende objektive Geschäftszweck zu verstehen ist (RIS-Justiz RS0113932; RS0014160; RS0017915 ua). Ob nach Abschluss eines Unterhaltsvergleiches bei Änderung der Verhältnisse die im Vergleich festgelegte Relation zwischen Einkommenshöhe und Unterhaltshöhe beibehalten werden soll (RIS-Justiz RS0019018; RS0047471 [T1]; RS0017805) oder die Neubemessung völlig losgelöst von der vergleichsweisen Regelung erfolgen soll, hängt somit primär von der nach den Auslegungskriterien des Paragraph 914, ABGB zu ermittelnden Absicht der Parteien ab (2 Ob 33/99p).
Die Auslegung von Willenserklärungen im Einzelfall stellt nur bei einer krassen, zu einem unvertretbaren Auslegungsergebnis führenden Fehlbeurteilung eine erhebliche Rechtsfrage dar (RIS-Justiz RS0042555; RS0042776; RS0042936). Eine solche Fehlbeurteilung lässt sich hier noch nicht erkennen, weil der Scheidungsvergleich in seiner Gesamtheit die Annahme einer von den Parteien beabsichtigten großzügigen finanziellen Regelung zugunsten der unterhaltsberechtigten Kinder rechtfertigt: Die festgesetzten Unterhaltsbeiträge von je EUR 325 überstiegen bei dem Einkommen von EUR 1.500, das nach dem Wortlaut des Vergleiches als Basis für die Bemessung herangezogen wurde, doch deutlich den nach der Prozentkomponente zu bemessenden monatlichen Unterhalt. Darüber hinaus verpflichtete sich der Vater zu weiteren Beiträgen zum Unterhalt der Kinder und überließ bei Übernahme sämtlicher Schulden die Ehewohnung seiner Gattin und den Kindern. Vermisst der Revisionsrekurswerber bei einer Auslegung in diesem Sinn die Vernehmung der Vertragsparteien, so übersieht er, dass die Auslegung sich am objektiven Erklärungswert orientiert und die Behauptungs- und Beweislast für einen, nicht näher durch den Wortlaut in Verbindung mit dem Geschäftszweck gedeckten, daher abweichenden Parteiwillen den Herabsetzungswerber trifft (vgl RIS-Justiz RS0017915 [T7]). Derartige Behauptungen zu einem konkreten, für den Unterhaltspflichtigen günstigen Auslegungsergebnis finden sich weder im erstinstanzlichen Vorbringen des Vaters noch im Revisionsrekurs. Die Auslegung von Willenserklärungen im Einzelfall stellt nur bei einer krassen, zu einem unvertretbaren Auslegungsergebnis führenden Fehlbeurteilung eine erhebliche Rechtsfrage dar (RIS-Justiz RS0042555; RS0042776; RS0042936). Eine solche Fehlbeurteilung lässt sich hier noch nicht erkennen, weil der Scheidungsvergleich in seiner Gesamtheit die Annahme einer von den Parteien beabsichtigten großzügigen finanziellen Regelung zugunsten der unterhaltsberechtigten Kinder rechtfertigt: Die festgesetzten Unterhaltsbeiträge von je EUR 325 überstiegen bei dem Einkommen von EUR 1.500, das nach dem Wortlaut des Vergleiches als Basis für die Bemessung herangezogen wurde, doch deutlich den nach der Prozentkomponente zu bemessenden monatlichen Unterhalt. Darüber hinaus verpflichtete sich der Vater zu weiteren Beiträgen zum Unterhalt der Kinder und überließ bei Übernahme sämtlicher Schulden die Ehewohnung seiner Gattin und den Kindern. Vermisst der Revisionsrekurswerber bei einer Auslegung in diesem Sinn die Vernehmung der Vertragsparteien, so übersieht er, dass die Auslegung sich am objektiven Erklärungswert orientiert und die Behauptungs- und Beweislast für einen, nicht näher durch den Wortlaut in Verbindung mit dem Geschäftszweck gedeckten, daher abweichenden Parteiwillen den Herabsetzungswerber trifft vergleiche RIS-Justiz RS0017915 [T7]). Derartige Behauptungen zu einem konkreten, für den Unterhaltspflichtigen günstigen Auslegungsergebnis finden sich weder im erstinstanzlichen Vorbringen des Vaters noch im Revisionsrekurs.
2. Nach der bereits gefestigten, jüngeren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist bei der amtswegigen Berücksichtigung von Transferleistungen dahin zu differenzieren, ob der Geldunterhaltspflichtige als Antragsteller eine Herabsetzung begehrt oder als Antragsgegner einem Erhöhungsbegehren der Unterhaltsberechtigten entgegentritt: Nur im zweiten Fall sind Transferleistungen bei der Unterhaltsbemessung auch ohne gesondertes Vorbringen des Geldunterhaltspflichtigen zu berücksichtigen, wenn die für eine Anrechnung maßgeblichen Umstände, insbesondere der Bezug der Familienbeihilfe durch den anderen Elternteil, unstrittig oder aktenkundig sind (1 Ob 208/03z; 4 Ob 254/03m; 10 Ob 4/04t; 2 Ob 153/04w; 6 Ob 140/04p; 3 Ob 181/04w ua). Eine divergierende höchstgerichtliche Judikatur liegt somit nicht vor. Ob ein bestimmtes Parteienvorbringen hinreichend konkretisiert ist, ist jeweils nach den Besonderheiten des Einzelfalls zu beurteilen (RIS-Justiz RS0042828; RS0042769 [T6 und T15]). Eine krasse Fehlbeurteilung des Rekursgerichtes ist auch in diesem Punkt zu verneinen, zumal der Vater seinen Herabsetzungsantrag ausschließlich mit einer neuen Sorgepflicht begründete und die von ihm übermittelten Urkunden zur Höhe seines Bruttoeinkommens fehlendes Tatsachenvorbringen grundsätzlich nicht ersetzen können (RIS-Justiz RS0037915; RS0017844 [T2]). Die im Revisionsrekurs vermisste Anleitung zu konkretem Vorbringen betrifft einen behaupteten Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens (RIS-Justiz RS0007245 [T1]), der nicht Gegenstand des Rekursverfahrens war und keinen Revisionsrekursgrund iSd § 66 Abs 1 Z 2 AußStrG neu darstellt (vgl RIS-Justiz RS0042963 [T30]; vgl 10 Ob 223/00t).2. Nach der bereits gefestigten, jüngeren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist bei der amtswegigen Berücksichtigung von Transferleistungen dahin zu differenzieren, ob der Geldunterhaltspflichtige als Antragsteller eine Herabsetzung begehrt oder als Antragsgegner einem Erhöhungsbegehren der Unterhaltsberechtigten entgegentritt: Nur im zweiten Fall sind Transferleistungen bei der Unterhaltsbemessung auch ohne gesondertes Vorbringen des Geldunterhaltspflichtigen zu berücksichtigen, wenn die für eine Anrechnung maßgeblichen Umstände, insbesondere der Bezug der Familienbeihilfe durch den anderen Elternteil, unstrittig oder aktenkundig sind (1 Ob 208/03z; 4 Ob 254/03m; 10 Ob 4/04t; 2 Ob 153/04w; 6 Ob 140/04p; 3 Ob 181/04w ua). Eine divergierende höchstgerichtliche Judikatur liegt somit nicht vor. Ob ein bestimmtes Parteienvorbringen hinreichend konkretisiert ist, ist jeweils nach den Besonderheiten des Einzelfalls zu beurteilen (RIS-Justiz RS0042828; RS0042769 [T6 und T15]). Eine krasse Fehlbeurteilung des Rekursgerichtes ist auch in diesem Punkt zu verneinen, zumal der Vater seinen Herabsetzungsantrag ausschließlich mit einer neuen Sorgepflicht begründete und die von ihm übermittelten Urkunden zur Höhe seines Bruttoeinkommens fehlendes Tatsachenvorbringen grundsätzlich nicht ersetzen können (RIS-Justiz RS0037915; RS0017844 [T2]). Die im Revisionsrekurs vermisste Anleitung zu konkretem Vorbringen betrifft einen behaupteten Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens (RIS-Justiz RS0007245 [T1]), der nicht Gegenstand des Rekursverfahrens war und keinen Revisionsrekursgrund iSd Paragraph 66, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG neu darstellt vergleiche RIS-Justiz RS0042963 [T30]; vergleiche 10 Ob 223/00t).