Rechtssatz RS0125637
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125637
Entscheidungsdatum
18.12.2009
Rechtssatz
Während dem Unterhaltsberechtigten, der einen zu niedrigen Unterhalt begehrt hat, bei Beurteilung seines einstigen Begehrens als Teilantrag die Möglichkeit, im Wege eines Unterhaltserhöhungsantrags auch noch den Rest zu erlangen offensteht, ist für den Unterhaltspflichtigen ein vergleichbarer Weg mit umgekehrten Vorzeichen von vornherein nicht gangbar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125637
Zuletzt aktualisiert am
14.06.2013
Dokumentnummer
JJR_20091218_OGH0002_0020OB00090_09P0000_001