Rechtssatz RS0007165
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0007165
Entscheidungsdatum
27.01.2022
Rechtssatz
Wurde in der vorangegangenen Entscheidung - wie es vor allem bei einer (Teilabweisung) Abweisung eines überhöhten Unterhaltsbegehrens zum Ausdruck gebracht wird - über den Unterhaltsanspruch abschließend (auf der Grundlage der festgestellten Verhältnisse) rechtskräftig erkannt, steht in diesem Fall einem höheren Unterhaltsbegehren - sofern nicht geänderte Verhältnisse behauptet werden - die Rechtskraft entgegen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 565/91
Entscheidungstext OGH 19.11.1991 4 Ob 565/91
- 4 Ob 507/92
Entscheidungstext OGH 14.01.1992 4 Ob 507/92
Veröff: ÖA 1992,57
- 7 Ob 1610/92
Entscheidungstext OGH 03.09.1992 7 Ob 1610/92
- 1 Ob 122/97s
Entscheidungstext OGH 25.11.1997 1 Ob 122/97s
Beisatz: Dies deshalb, weil sich der ursprünglich und der nunmehr geltend gemachte Anspruch voneinander nur quantitativ, nicht aber auch qualitativ unterscheiden, liegt doch dem früheren und dem neuen Antrag derselbe anspruchsbegründende Sachverhalt mit der sich daraus ergebenden Rechtsfolge zugrunde. (T1)
- 6 Ob 159/02d
Entscheidungstext OGH 20.03.2003 6 Ob 159/02d
Auch
- 6 Ob 46/03p
Entscheidungstext OGH 26.06.2003 6 Ob 46/03p
Auch
- 3 Ob 315/05b
Entscheidungstext OGH 29.03.2006 3 Ob 315/05b
Vgl; Beisatz: Einer weiteren Klage könnte die Rechtskraft einer Vorentscheidung nur entgegenstehen, wenn über einen Anspruch bereits abschließend entschieden wurde. (T2)
Beisatz: Eine solche abschließende Regelung müsste sich aber aus der Entscheidung selbst ergeben, etwa aus der Abweisung eines Mehrbegehrens, aus der Tatsache, dass sich der ursprünglich und der dann geltend gemachte Anspruch voneinander nur quantitativ, nicht aber auch qualitativ unterscheiden, weil dem früheren und dem neuen (Unterhaltsherabsetzungs-)Antrag derselbe anspruchsbegründende Sachverhalt mit der sich daraus ergebenden Rechtsfolge zugrunde liegt oder aus der urteilsmäßigen Feststellung des Nichtbestehens einer (weiteren) Forderung. (T3)
Veröff: SZ 2006/45
- 4 Ob 87/07h
Entscheidungstext OGH 13.11.2007 4 Ob 87/07h
Auch; Veröff: SZ 2007/177
- 2 Ob 90/09p
Entscheidungstext OGH 18.12.2009 2 Ob 90/09p
Veröff: SZ 2009/171
- 5 Ob 264/09y
Entscheidungstext OGH 22.06.2010 5 Ob 264/09y
Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Diese Voraussetzung kann sich auch aus der Tatsache ergeben, dass sich der ursprünglich und der dann geltend gemachte Anspruch voneinander nur quantitativ, nicht aber auch qualitativ unterscheiden. (T4)
- 6 Ob 178/13i
Entscheidungstext OGH 24.10.2013 6 Ob 178/13i
Vgl; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Die Frage, ob die zweite Klage nach erfolgloser Einklagung eines ersten Teils der Forderung wegen rechtskräftiger Verneinung des Bestands einer „Sockelforderung“ zurückzuweisen ist, bedarf hier keiner abschließenden Klärung. (T5)
- 7 Ob 16/14z
Entscheidungstext OGH 26.02.2014 7 Ob 16/14z
Auch; Veröff: SZ 2014/19
- 2 Ob 233/21k
Entscheidungstext OGH 27.01.2022 2 Ob 233/21k
Beis wie T2; Beis wie T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0007165
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2022
Dokumentnummer
JJR_19911119_OGH0002_0040OB00565_9100000_004