Rechtssatz RS0125638
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125638
Entscheidungsdatum
27.07.2017
Rechtssatz
Stützt ein Unterhaltspflichtiger seinen Herabsetzungsantrag auf Tatsachen, die schon zum Zeitpunkt der Vorentscheidung vorhanden waren, die er aber gegen das Erhöhungsbegehren nicht eingewendet hatte, steht einer meritorischen Erledigung seines Antrags hinsichtlich der vor dem Stichtag gelegenen Zeiträume die materielle Rechtskraft der Vorentscheidung entgegen. Er wäre auf einen Abänderungsantrag nach § 73 AußStrG zu verweisen. Nichts anderes kann gelten, wenn bereits die Vorentscheidung über einen Herabsetzungsantrag des Unterhaltspflichtigen ergangen ist.Stützt ein Unterhaltspflichtiger seinen Herabsetzungsantrag auf Tatsachen, die schon zum Zeitpunkt der Vorentscheidung vorhanden waren, die er aber gegen das Erhöhungsbegehren nicht eingewendet hatte, steht einer meritorischen Erledigung seines Antrags hinsichtlich der vor dem Stichtag gelegenen Zeiträume die materielle Rechtskraft der Vorentscheidung entgegen. Er wäre auf einen Abänderungsantrag nach Paragraph 73, AußStrG zu verweisen. Nichts anderes kann gelten, wenn bereits die Vorentscheidung über einen Herabsetzungsantrag des Unterhaltspflichtigen ergangen ist.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 90/09p
Entscheidungstext OGH 18.12.2009 2 Ob 90/09p
Beisatz: Beruhte demnach die Vorentscheidung auf einem Herabsetzungsantrag des Vaters, der ausschließlich mit dem Erfordernis der Anrechnung der Familienbeihilfe, nicht aber mit sonstigen die Unterhaltsverpflichtung (allenfalls) mindernden Tatumständen, insbesondere - obgleich vorhandenen - weiteren Sorgepflichten begründet war, dann können diese beim nunmehrigen Herabsetzungsbegehren nicht mehr Gegenstand einer neuerlichen Sachentscheidung über die von der letzten Beschlussfassung erfassten und vor dieser gelegenen Zeiträume sein. (T1)
Veröff: SZ 2009/171
- 5 Ob 241/10t
Entscheidungstext OGH 29.03.2011 5 Ob 241/10t
Vgl; Beisatz: Auch ein Vergleich über den Unterhalt ist ein materiell‑rechtliches Hindernis. (T2)
- 1 Ob 152/13d
Entscheidungstext OGH 17.10.2013 1 Ob 152/13d
Auch
- 7 Ob 16/14z
Entscheidungstext OGH 26.02.2014 7 Ob 16/14z
Auch; Veröff: SZ 2014/19
- 4 Ob 114/17v
Entscheidungstext OGH 27.07.2017 4 Ob 114/17v
Vgl auch; Beisatz: Die Verhältnisse zur Zeit des Vergleichsabschlusses bilden – wenn nichts anderes vereinbart wurde – den Gegenstand des Vergleichs und damit auch seiner Bereinigungswirkung. Nur später eintretende Änderungen der Verhältnisse sind von der Bereinigungswirkung des Vergleichs nicht erfasst. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125638
Zuletzt aktualisiert am
25.08.2017
Dokumentnummer
JJR_20091218_OGH0002_0020OB00090_09P0000_002