Nach ständiger Rechtsprechung folgt aus § 18 AußStrG, dass auch Entscheidungen im außerstreitigen Verfahren der materiellen und formellen Rechtskraft fähig sind. Die materielle Rechtskraft äußert sich aber als zur Zurückweisung des später gestellten Antrages führende Einmaligkeitswirkung nur dann, wenn und insoweit die Begehren deckungsgleich (ident) sind. Bei Geltendmachung eines Anspruchsteiles erfasst die Rechtskraft den Anspruch nur insoweit, als über ihn entschieden wurde. Dabei macht es keinen Unterschied, ob im Antrag zum Ausdruck gebracht wurde, dass nur ein Anspruchsteil geltend gemacht werde und die Geltendmachung des Anspruchsrestes ausdrücklich vorbehalten wurde (EFSlg 64.690 mwN; 4 Ob 507/92 ua). Ob sich die für die Unterhaltsbemessung maßgebenden tatsächlichen Verhältnisse seit der Erlassung der Vorentscheidung geändert haben und welche Zeit seit der Vorentscheidung verstrichen ist, ist hiefür ohne Bedeutung (EFSlg 64.690). Wenn ein Anspruch geltend gemacht wird, der - wie es auf den hier zu beurteilenden Erhöhungsantrag zutrifft - noch nicht Gegenstand vorangegangener Entscheidungen war, kann das Gericht über dieses (Mehr-)Begehren daher entscheiden, weil trotz der Untersuchungsmaxime des § 2 Abs 2 Z 5 AußStrG auch im außerstreitigen Unterhaltsbemessungsverfahren der Dispositionsgrundsatz gilt (4 Ob 507/92; Pichler-Cap, Grundzüge des Außerstreitverfahrens für die Praxis des Amtsvormundes in ÖA 1977, 29 ff, 31; Edlbacher, Verfahren außer Streitsachen2, Anm 4 zu § 2). Der Geltendmachung eines Ausspruchs, den das Kind nicht geltend machte, kann ungeachtet der Tatsache, dass der frühere Antrag nicht als Teilantrag bezeichnet und eine Nachforderung nicht ausdrücklich vorbehalten worden war, die Rechtskraft nicht entgegenstehen (ÖA 1988, 18; SZ 49/114; 4 Ob 507/92 ua; Fasching Lehrbuch2 Rz 1516; Wit, Probleme der Teileinklagung und Rechtskraft in JBl 1981, 404 ff, 409 ff, 416; Pichler, Gedanken zum Unterhalt für die Vergangenheit in ÖA 1988, 68 ff, 69 f). An der Identität mangelt es bei einem Begehren auf Unterhaltsleistungen für die Zukunft oder, wie nach nunmehriger Rechtsprechung zulässig (Entscheidung des verstärkten Senates vom 9. Juni 1988, 6 Ob 544/87 = SZ 61/143 = JBl 1988, 586 = EvBl 1988/123 = EFSlg 57.045/3 = ÖA 1988, 79 = AnwBl 1989, 294; RZ 1991/26; EFSlg 60.103 ua), für die Vergangenheit, wenn mit der Behauptung, die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners sei höher als ursprünglich angenommen, ein höherer Betrag begehrt wird (4 Ob 507/92). Anders läge der Fall nur dann, wenn zB bei einer (Teil-)Abweisung eines überhöhten Unterhaltsbegehrens über den Unterhaltsanspruch abschließend (auf der Grundlage der festgestellten Verhältnisse) rechtskräftig erkannt wurde. In diesem Fall stünde auch einem höheren Unterhaltsbegehren - sofern nicht geänderte Verhältnisse behauptet werden - die Rechtskraft entgegen.Nach ständiger Rechtsprechung folgt aus Paragraph 18, AußStrG, dass auch Entscheidungen im außerstreitigen Verfahren der materiellen und formellen Rechtskraft fähig sind. Die materielle Rechtskraft äußert sich aber als zur Zurückweisung des später gestellten Antrages führende Einmaligkeitswirkung nur dann, wenn und insoweit die Begehren deckungsgleich (ident) sind. Bei Geltendmachung eines Anspruchsteiles erfasst die Rechtskraft den Anspruch nur insoweit, als über ihn entschieden wurde. Dabei macht es keinen Unterschied, ob im Antrag zum Ausdruck gebracht wurde, dass nur ein Anspruchsteil geltend gemacht werde und die Geltendmachung des Anspruchsrestes ausdrücklich vorbehalten wurde (EFSlg 64.690 mwN; 4 Ob 507/92 ua). Ob sich die für die Unterhaltsbemessung maßgebenden tatsächlichen Verhältnisse seit der Erlassung der Vorentscheidung geändert haben und welche Zeit seit der Vorentscheidung verstrichen ist, ist hiefür ohne Bedeutung (EFSlg 64.690). Wenn ein Anspruch geltend gemacht wird, der - wie es auf den hier zu beurteilenden Erhöhungsantrag zutrifft - noch nicht Gegenstand vorangegangener Entscheidungen war, kann das Gericht über dieses (Mehr-)Begehren daher entscheiden, weil trotz der Untersuchungsmaxime des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 5, AußStrG auch im außerstreitigen Unterhaltsbemessungsverfahren der Dispositionsgrundsatz gilt (4 Ob 507/92; Pichler-Cap, Grundzüge des Außerstreitverfahrens für die Praxis des Amtsvormundes in ÖA 1977, 29 ff, 31; Edlbacher, Verfahren außer Streitsachen2, Anmerkung 4, zu Paragraph 2,). Der Geltendmachung eines Ausspruchs, den das Kind nicht geltend machte, kann ungeachtet der Tatsache, dass der frühere Antrag nicht als Teilantrag bezeichnet und eine Nachforderung nicht ausdrücklich vorbehalten worden war, die Rechtskraft nicht entgegenstehen (ÖA 1988, 18; SZ 49/114; 4 Ob 507/92 ua; Fasching Lehrbuch2 Rz 1516; Wit, Probleme der Teileinklagung und Rechtskraft in JBl 1981, 404 ff, 409 ff, 416; Pichler, Gedanken zum Unterhalt für die Vergangenheit in ÖA 1988, 68 ff, 69 f). An der Identität mangelt es bei einem Begehren auf Unterhaltsleistungen für die Zukunft oder, wie nach nunmehriger Rechtsprechung zulässig (Entscheidung des verstärkten Senates vom 9. Juni 1988, 6 Ob 544/87 = SZ 61/143 = JBl 1988, 586 = EvBl 1988/123 = EFSlg 57.045/3 = ÖA 1988, 79 = AnwBl 1989, 294; RZ 1991/26; EFSlg 60.103 ua), für die Vergangenheit, wenn mit der Behauptung, die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners sei höher als ursprünglich angenommen, ein höherer Betrag begehrt wird (4 Ob 507/92). Anders läge der Fall nur dann, wenn zB bei einer (Teil-)Abweisung eines überhöhten Unterhaltsbegehrens über den Unterhaltsanspruch abschließend (auf der Grundlage der festgestellten Verhältnisse) rechtskräftig erkannt wurde. In diesem Fall stünde auch einem höheren Unterhaltsbegehren - sofern nicht geänderte Verhältnisse behauptet werden - die Rechtskraft entgegen.
Ein Unterhaltserhöhungsanspruch für die Vergangenheit ist zulässig; der Anspruch muss auch nicht sofort nach Entstehen geltend gemacht werden, sondern unterliegt nur der Verjährung (EFSlg 63.306, 60.104; RZ 1991/26 ua), mag auch hier das nunmehrige bereits kapitalisierte Unterhalts-(erhöhungs-)begehren für den Zeitraum Februar 1988 bis einschließlich August 1990 zum Teil einen Zeitraum vor der dem erstgerichtlichen Beschluss ON 27 zugrundeliegenden Antragstellung (19. April 1990) betreffen. Es fehlt eine entsprechende Sonderregelung für gesetzliche Ansprüche auf Unterhaltsbeiträge in Geld im allgemeinen und für den Unterhalt des Kindes im besonderen, aus der auch nur ein teilweiser Verlust des Einforderungsrechtes aus dem Grunde unterbliebener gerichtlicher Geltendmachung vor dem Eintritt der Verjährung abgeleitet werden könnte. Auf einen ausdrücklichen oder schlüssigen (teilweisen) Unterhaltsverzicht kommt das Rechtsmittel nicht mehr zurück. Im Unterlassen der Geltendmachung eines (höheren) Unterhaltsanspruches liegt auch kein schlüssiger Verzicht auf diesen (höheren) Anspruch (ÖA 1991, 18 mwN; 4 Ob 507/92, 4 Ob 565/91 ua).
Die Bemessung des Unterhalts hat sich an den im § 140 Abs 1 ABGB genannten Faktoren zu orientieren (RZ 1991/26 ua). Obgleich eine gesetzliche Grundlage für die Anwendung eines bestimmten Berechnungssystems nicht besteht, würde der Zuspruch bloß eines „Regelbedarfs“ ohne Berücksichtigung der Lebensverhältnisse der Eltern dem Gesetz widersprechen (JBl 1991, 40; 3 Ob 1570/91 uva; Pichler in Rummel2, Rz 5a zu § 140 ABGB). Dem Revisionsrekurs ist nicht Folge zu geben.Die Bemessung des Unterhalts hat sich an den im Paragraph 140, Absatz eins, ABGB genannten Faktoren zu orientieren (RZ 1991/26 ua). Obgleich eine gesetzliche Grundlage für die Anwendung eines bestimmten Berechnungssystems nicht besteht, würde der Zuspruch bloß eines „Regelbedarfs“ ohne Berücksichtigung der Lebensverhältnisse der Eltern dem Gesetz widersprechen (JBl 1991, 40; 3 Ob 1570/91 uva; Pichler in Rummel2, Rz 5a zu Paragraph 140, ABGB). Dem Revisionsrekurs ist nicht Folge zu geben.