Rechtssatz RS0007143
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0007143
Entscheidungsdatum
29.04.2026
Rechtssatz
Bei Geltendmachung eines Anspruchsteiles erfasst die Rechtskraft den Anspruch nur soweit, als über ihn entschieden wurde. Dabei macht es keinen Unterschied, ob im Antrag zum Ausdruck gebracht wurde, dass nur ein Anspruchsteil geltend gemacht werde und ob die Geltendmachung des Anspruchsrestes ausdrücklich vorbehalten wurde, ob sich die für die Unterhaltsbemessung maßgebenden tatsächlichen Verhältnisse seit der Erlassung der Vorentscheidung geändert haben und welche Zeit seit der Vorentscheidung verstrichen ist, ist hiefür auch ohne Bedeutung.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 592/90
Entscheidungstext OGH 28.08.1990 5 Ob 592/90
Veröff: RZ 1992/13,41
- 1 Ob 539/92
Entscheidungstext OGH 24.06.1992 1 Ob 539/92
- 10 Ob 1543/95
Entscheidungstext OGH 12.09.1995 10 Ob 1543/95
Vgl auch
- 5 Ob 75/09d
Entscheidungstext OGH 15.09.2009 5 Ob 75/09d
Vgl; Beisatz: Wird nur ein Teil einer Forderung eingeklagt, so tritt auch die Rechtskraftwirkung des Urteils nur betreffend diesen Teil ein, hinsichtlich des weiteren Rechtsanspruchs kann das Urteil keine Rechtskraft erzeugen. (T1); Beisatz: Hier: Rechtskräftiger Zahlungsbefehl. (T2)
- 6 Ob 243/09t
Entscheidungstext OGH 18.12.2009 6 Ob 243/09t
Beisatz: Es macht auch keinen Unterschied, ob der Umstand, dass nur ein Anspruchsteil geltend gemacht werde, offen gelegt wird. (T3); Beisatz: Hier: Wenn ein Anspruch geltend gemacht wird, der insoweit noch nicht Gegenstand der vorangegangenen Entscheidung war, kann der Unterhalt auch bei gleichgebliebenen Verhältnissen erhöht werden. (T4)
- 10 Ob 9/24g
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 08.10.2024 10 Ob 9/24g
vgl
- 3 Ob 75/25p
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 28.05.2025 3 Ob 75/25p
Beisatz wie T3; Beisatz wie T4
- 3 Ob 48/26v
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 29.04.2026 3 Ob 48/26v
Beisatz nur wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0007143
Zuletzt aktualisiert am
11.06.2026
Dokumentnummer
JJR_19900828_OGH0002_0050OB00592_9000000_001