Der Revisionsrekurs ist entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 71 Abs 1 AußStrG iVm § 37 Abs 3 MRG) - Ausspruch des Rekursgerichts mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 62 Abs 1 AußStrG) unzulässig:Der Revisionsrekurs ist entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 71, Absatz eins, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, MRG) - Ausspruch des Rekursgerichts mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage (Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG) unzulässig:
1.1. Auch im außerstreitigen Verfahren ist die materielle (Teil-)Rechtskraft einer Entscheidung in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu beachten (RIS-Justiz RS0007477). Selbst ein Urteil, das auf einer Parteiendisposition über den geltend gemachten Anspruch beruht und dem daher keine Sachverhaltsermittlung durch das Gericht zugrundeliegt, ist in gleicher Weise der materiellen Rechtskraft teilhaft wie ein Urteil, das nach einem kontradiktorischen Verfahren gefällt wurde; es kommt ihm daher die gleiche Bindungswirkung zu (RIS-Justiz RS0120239). Schließlich ist auch der Zahlungsbefehl im Mahnverfahren der materiellen Rechtskraft teilhaftig (RIS-Justiz RS0041463).
1.2. Beim Umfang der durch eine rechtskräftige Entscheidung ausgelösten Bindungswirkung sind allerdings Grenzen zu beachten:
1.2.1. Wird nur ein Teil einer Forderung eingeklagt, so tritt Streitanhängigkeit nur bezüglich des eingeklagten Teils ein; es tritt auch die Rechtskraftwirkung des Urteils nur betreffend diesen Teil ein, hinsichtlich des weiteren Rechtsanspruchs kann das Urteil keine Rechtskraft erzeugen (RIS-Justiz RS0039155). Aus § 411 Abs 1 Satz 1 ZPO wird nämlich abgeleitet, dass eine Teileinklagung auch tatsächlich nur den geltend gemachten Anspruchsteil erfasst und die sich in der Regel auf den Gesamtanspruch beziehende Bejahung oder Feststellung seines Bestehens in den Entscheidungsgründen einer dieser Beurteilung widersprechenden neuen Klage, mit der der Restbetrag eingeklagt wird, nicht entgegensteht (1 Ob 50/08x; 2 Ob 213/97f = ZVR 1998/48, 124; vgl auch Fasching/Klicka in Fasching/Konecny² § 411 ZPO Rz 46). Der Standpunkt des Antragsgegners, der „Wertsicherungsbetrag" sei mangels Erwähnung in § 15 Abs 1 und 2 MRG kein eigener Bestandteil des Hauptmietzinses, weshalb nach Rechtskraft des Zahlungsbefehls über die Wertsicherung eine spätere Bekämpfung des Sockelbetrags unzulässig sei, ist daher - unter dem Gesichtspunkt der beschriebenen bloß eingeschränkten Rechtskraftwirkung im Fall einer Teileinklagung - unzutreffend.1.2.1. Wird nur ein Teil einer Forderung eingeklagt, so tritt Streitanhängigkeit nur bezüglich des eingeklagten Teils ein; es tritt auch die Rechtskraftwirkung des Urteils nur betreffend diesen Teil ein, hinsichtlich des weiteren Rechtsanspruchs kann das Urteil keine Rechtskraft erzeugen (RIS-Justiz RS0039155). Aus Paragraph 411, Absatz eins, Satz 1 ZPO wird nämlich abgeleitet, dass eine Teileinklagung auch tatsächlich nur den geltend gemachten Anspruchsteil erfasst und die sich in der Regel auf den Gesamtanspruch beziehende Bejahung oder Feststellung seines Bestehens in den Entscheidungsgründen einer dieser Beurteilung widersprechenden neuen Klage, mit der der Restbetrag eingeklagt wird, nicht entgegensteht (1 Ob 50/08x; 2 Ob 213/97f = ZVR 1998/48, 124; vergleiche auch Fasching/Klicka in Fasching/Konecny² Paragraph 411, ZPO Rz 46). Der Standpunkt des Antragsgegners, der „Wertsicherungsbetrag" sei mangels Erwähnung in Paragraph 15, Absatz eins und 2 MRG kein eigener Bestandteil des Hauptmietzinses, weshalb nach Rechtskraft des Zahlungsbefehls über die Wertsicherung eine spätere Bekämpfung des Sockelbetrags unzulässig sei, ist daher - unter dem Gesichtspunkt der beschriebenen bloß eingeschränkten Rechtskraftwirkung im Fall einer Teileinklagung - unzutreffend.
1.2.2. Der gleiche Streitgegenstand liegt nur vor, wenn der in der neuen Klage (dem neuen Sachantrag) geltend gemachte prozessuale Anspruch sowohl hinsichtlich des Begehrens als auch des rechtserzeugenden Sachverhaltes, also des Klagsgrundes, ident ist mit jenem des Vorprozesses (RIS-Justiz RS0039347). Dies trifft vorliegend nicht zu, weil zu AZ 8 C 523/06v des Bezirksgerichts Fünfhaus (im Bestreitungsfalle) als Hauptfrage nur zu beurteilen war (gewesen wäre), ob ein Wertsicherungsbetrag vereinbart war, ob dieser der Höhe nach dem - vereinbarten - Hauptmietzins entsprach und ob er bezahlt war oder nicht. Die - demgegenüber hier zu klärende - Angemessenheit des Hauptmietzinses wäre im Verfahren über die Mahnklage allenfalls als Vorfrage zu beurteilen gewesen. Bindungswirkung kommt der Erstentscheidung aber nur dann zu, wenn der fragliche Anspruch im Vorprozess die Hauptfrage darstellte, weil nur die Haupt-, nicht aber eine Vorfragenbeurteilung des Vorprozesses bindet (zu Entscheidungen aufgrund von Parteiendisposition jüngst 2 Ob 161/06z = wobl 2009/91, 259; allgemein dazu RIS-Justiz RS0039843 [insb T4, T6, T9, T19, T23]). Die vom Antragsgegner aus der Rechtskraft des Zahlungsbefehls abgeleitete Nichtigkeit der Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz liegt demnach nicht vor. Demgegenüber entspricht die Verneinung der Bindungswirkung durch das Rekursgericht den oben dargestellten, gesicherten Grundsätzen jüngerer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, deren Anwendung auf die vorliegende Fallkonstellation keine über diesen Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt.
2. Der Antragsgegner meint, die Vorinstanzen hätten zum Richtwertmietzins hinsichtlich näher bezeichneter Positionen keine oder keine ausreichenden Zuschläge vorgenommen:
2.1. Die Frage, ob und in welcher Höhe Abschläge bzw Zuschläge vom bzw zum Richtwertmietzins gerechtfertigt sind, hängt aber von den Umständen des Einzelfalls ab (RIS-Justiz RS0116132 [T2]; 5 Ob 117/05z). § 16 Abs 2 Satz 2 MRG forderte bei Vornahme der Zuschläge oder Abstriche vom Richtwert, sich an der allgemeinen Verkehrsauffassung und der Erfahrung des täglichen Lebens zu orientieren. Mit diesen Kriterien ist unvereinbar, alle Ausstattungsdetails gesondert zu bewerten und die so gewonnenen Zuschläge (und Abschläge) einfach zusammenzurechnen. Geboten ist vielmehr eine Gesamtschau, weil der Wert einer Wohnung nur insgesamt erfassbar ist. Die Auflistung und Bewertung einzelner Fakten ist nur ein Kontrollinstrument (RIS-Justiz RS0117881; 5 Ob 101/05x; 5 Ob 117/05z mwN).2.1. Die Frage, ob und in welcher Höhe Abschläge bzw Zuschläge vom bzw zum Richtwertmietzins gerechtfertigt sind, hängt aber von den Umständen des Einzelfalls ab (RIS-Justiz RS0116132 [T2]; 5 Ob 117/05z). Paragraph 16, Absatz 2, Satz 2 MRG forderte bei Vornahme der Zuschläge oder Abstriche vom Richtwert, sich an der allgemeinen Verkehrsauffassung und der Erfahrung des täglichen Lebens zu orientieren. Mit diesen Kriterien ist unvereinbar, alle Ausstattungsdetails gesondert zu bewerten und die so gewonnenen Zuschläge (und Abschläge) einfach zusammenzurechnen. Geboten ist vielmehr eine Gesamtschau, weil der Wert einer Wohnung nur insgesamt erfassbar ist. Die Auflistung und Bewertung einzelner Fakten ist nur ein Kontrollinstrument (RIS-Justiz RS0117881; 5 Ob 101/05x; 5 Ob 117/05z mwN).
2.2. Die von den Vorinstanzen vorgenommenen Zuschläge halten sich im Rahmen der Empfehlung des Beirates zur Ermittlung des Richtwertes für das Land Wien; wenn dabei nicht an die vorgesehenen Höchstgrenzen herangegangen wurde, liegt darin im vorliegenden Einzelfall jedenfalls keine unvertretbare Ermessensübung. Zuschläge sind überdies nur dann zulässig, wenn sie nicht für die jeweilige Kategorieeinstufung notwendige Ausstattungsmerkmale betreffen. Entscheidungen des erkennenden Senats, zu denen sich die Vorinstanzen in Widerspruch gesetzt hätten, zeigt der Antragsgegner nicht auf.
3. Schließlich reklamiert der Antragsgegner betreffend das Entgelt für das mitvermietete Inventar eine nur eingeschränkte Prüfungsbefugnis der Vorinstanzen betreffend den Gewinnzuschlag. Die von den Vorinstanzen vorgenommene Angemessenheitsprüfung ist jedoch umfänglich durch § 16 Abs 1 AußStrG und die dann gebotene umfassende rechtliche Beurteilung gedeckt.3. Schließlich reklamiert der Antragsgegner betreffend das Entgelt für das mitvermietete Inventar eine nur eingeschränkte Prüfungsbefugnis der Vorinstanzen betreffend den Gewinnzuschlag. Die von den Vorinstanzen vorgenommene Angemessenheitsprüfung ist jedoch umfänglich durch Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG und die dann gebotene umfassende rechtliche Beurteilung gedeckt.
Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG ist der Revisionsrekurs unzulässig und zurückzuweisen.Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG ist der Revisionsrekurs unzulässig und zurückzuweisen.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 37 Abs 3 Z 17 MRG. Der Antragsteller hat auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses nicht hingewiesen (5 Ob 15/09f; 5 Ob 88/08i).4. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 17, MRG. Der Antragsteller hat auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses nicht hingewiesen (5 Ob 15/09f; 5 Ob 88/08i).