Die dagegen erhobene außerordentliche Revision der Klägerin ist zulässig; sie ist auch berechtigt.
Die Revision beschränkt sich auf die Bekämpfung der Annahme einer Bindungswirkung der im früheren Verfahren 2 C 842/01y ergangenen Entscheidung und des Vorliegens eines Mietvertrages, weil dem wirksamen Zustandekommen eines solchen die Geschäftsunfähigkeit der Klägerin entgegengestanden sei.
Zu der vom Berufungsgericht angenommenen Bindung an die Vorentscheidung: Ist in einem Verfahren über eine Aufkündigung sowohl in dieser als auch in den Einwendungen ein Bestandverhältnis behauptet worden, dann besteht infolge der Parteienmaxime für das Gericht weder die Notwendigkeit noch auch nur die Möglichkeit, die Frage der Zulässigkeit des Bestandverfahrens aufzurollen (RIS-Justiz RS0044717). Es besteht aber auch nicht die Möglichkeit, die Richtigkeit eines solchen übereinstimmenden Vorbringens zu überprüfen und etwa auf Grund abweichender Feststellungen zur sonst unvermeidlichen Rechtsunwirksamerklärung einer Kündigung mangels Bestehen eines Bestandverhältnisses zu gelangen (7 Ob 579/78 = MietSlg 30.774). Es wurde schon judiziert, dass auch ein Urteil, das auf einer Parteiendisposition über den geltnd gemachten Anspruch beruht und dem daher keine Sachverhaltsermittlung zugrundeliegt, der gleichen materiellen Rechtskraft teilhaft werden kann wie ein nach einem kontradiktorischen Verfahren ergangenes (So zum Teilanerkenntnisurteil: 4 Ob 163/05g). Wesentlich für eine solche Bindung ist jedoch, ob der von der Parteidisposition (zB Anerkenntnis) umfasste Anspruch auch die Hauptfrage darstellte, die im Folgeprozess Vorfrage ist (9 ObA 205/98g). Diese Auffassung entspricht der ganz überwiegenden jüngeren oberstgerichtlichen Rechtsprechung, nach der nur die Haupt-, nicht aber eine Vorfragenbeurteilung des Vorprozesses bindet (RIS-Justiz RS0039843; RS0041142). Im vorliegenden Fall war Hauptfrage des früheren Verfahrens ausschließlich, ob der Beklagte einen Kündigungsgrund gesetzt hatte oder nicht. Zufolge der Verneinung von Kündigungsgründen und der daraus folgenden Aufhebung der Aufkündigung ist daher nur die Beurteilung bindend, dass die im Aufkündigungsverfahren geltend gemachten Kündigungsgründe nicht vorgelegen haben.
Somit ist - ohne bindende Vorgabe, dass ein gültiger Mietvertrag besteht - zunächst auf die hier verfahrensgegenständliche Frage der Geschäftsfähigkeit der Klägerin bei Abschluss eines Mietvertrages einzugehen. Die folgenden Erwägungen zeigen, dass eine Entscheidung in der Sache selbst bereits möglich ist, ohne dass es einer Verfahrensergänzung, insbesondere der Einholung eines Sachverständigengutachtens, bedürfte. Selbst wenn man unterstellt, dass die Klägerin im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages (August 1996) voll geschäftsfähig war, wurde der Mietvertrag mit dem Vergleich vom 23. 6. 1998 beendet. Auch ein Räumungsvergleich stellt einen der Bestimmung des § 575 Abs 2 ZPO unterfallenden Titel dar, wenn dem Räumungsvergleich ein Bestandverhältnis zugrundelag (3 Ob 5/85 = MietSlg 37.793 mwN). Durch die Unterlassung alsbaldiger Exekutionsführung im Sinn des § 575 Abs 2 ZPO tritt aber keine Änderung der materiell-rechtlichen Beziehungen ein, ein beendetes Bestandverhältnis bleibt daher beendet, der frühere Bestandnehmer ist weiterhin zur Zurückstellung der Bestandsache verpflichtet. Eine Erneuerung des Bestandverhältnisses könnte nur aus dem über die bloße Unterlassung der rechtzeitigen Exekutionsantrages hinausgehenden Verhalten und den Erklärungen der Parteien nach Eintritt der Vollstreckbarkeit angenommen werden (RIS-Justiz RS0020831, zuletzt 1 Ob 9/00f). Im vorliegenden Fall kann kein Zweifel daran bestehen, dass mit dem Räumungsvergleich die Beendigung des ausdrücklich als solches bezeichneten Bestandverhältnisses bewirkt werden sollte und tatsächlich bewirkt wurde.Somit ist - ohne bindende Vorgabe, dass ein gültiger Mietvertrag besteht - zunächst auf die hier verfahrensgegenständliche Frage der Geschäftsfähigkeit der Klägerin bei Abschluss eines Mietvertrages einzugehen. Die folgenden Erwägungen zeigen, dass eine Entscheidung in der Sache selbst bereits möglich ist, ohne dass es einer Verfahrensergänzung, insbesondere der Einholung eines Sachverständigengutachtens, bedürfte. Selbst wenn man unterstellt, dass die Klägerin im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages (August 1996) voll geschäftsfähig war, wurde der Mietvertrag mit dem Vergleich vom 23. 6. 1998 beendet. Auch ein Räumungsvergleich stellt einen der Bestimmung des Paragraph 575, Absatz 2, ZPO unterfallenden Titel dar, wenn dem Räumungsvergleich ein Bestandverhältnis zugrundelag (3 Ob 5/85 = MietSlg 37.793 mwN). Durch die Unterlassung alsbaldiger Exekutionsführung im Sinn des Paragraph 575, Absatz 2, ZPO tritt aber keine Änderung der materiell-rechtlichen Beziehungen ein, ein beendetes Bestandverhältnis bleibt daher beendet, der frühere Bestandnehmer ist weiterhin zur Zurückstellung der Bestandsache verpflichtet. Eine Erneuerung des Bestandverhältnisses könnte nur aus dem über die bloße Unterlassung der rechtzeitigen Exekutionsantrages hinausgehenden Verhalten und den Erklärungen der Parteien nach Eintritt der Vollstreckbarkeit angenommen werden (RIS-Justiz RS0020831, zuletzt 1 Ob 9/00f). Im vorliegenden Fall kann kein Zweifel daran bestehen, dass mit dem Räumungsvergleich die Beendigung des ausdrücklich als solches bezeichneten Bestandverhältnisses bewirkt werden sollte und tatsächlich bewirkt wurde.
Für die alternative Annahme, dass die Klägerin zwar bei Eingehen des Mietvertrages, nicht jedoch bei Abschluss des Räumungsvergleichs geschäftsfähig war, was den Weiterbestand des Mietverhältnisses zur Folge hätte haben können, fehlt es an entsprechendem Vorbringen des Beklagten. Dieser hat es trotz ausdrücklicher Erörterung des Erstrichters, dass der Räumungsvergleich vertragsbeendende Wirkung hat, unterlassen, einen entsprechenden Einwand zu erheben. Als weiterer Schritt ist zu prüfen, ob durch die Weiterbenützung des Mietobjektes und Weiterzahlung des Mietzinses durch den Beklagten nach Ende der Räumungsfrist, wenn man überdies die Geschäftsfähigkeit der Klägerin unterstellen wollte, ein Mietvertrag schlüssig zustandekommen konnte. Dabei wäre auf ein Verhalten der Klägerin bis zur Bestellung der Sachwalterin im April 1999 abzustellen. Bei der Beurteilung eines Verhaltens gemäß § 863 ABGB kommt es grundsätzlich nicht darauf an, was der sich in einer bestimmten Weise Verhaltende allenfalls wollte, sondern vielmehr darauf, welche Schlüsse der Partner daraus nach Treu und Glauben abzuleiten berechtigt war. Eine konkludente Erklärung darf nur dann angenommen werden, wenn eine Handlung oder Unterlassung nach der Verkehrssitte und nach den üblichen Gewohnheiten und Gebräuchen eindeutig in einer Richtung zu verstehen ist. Es darf kein vernünftiger Grund bestehen, daran zu zweifeln, dass ein Rechtsfolgewillen in einer bestimmten Richtung vorliegt. Immer werden die gesamten Umstände des Einzelfalles zur Beurteilung heranzuziehen sein (stRsp; stellvertretend für viele: 7 Ob 714/81 = MietSlg 33.137; 4 Ob 2190/96d; 8 Ob 67/99g; RS0014424). Schon mangels entsprechenden Vorbringens konnte nicht festgestellt werden, dass die Klägerin auf die Durchsetzung des Räumungsvergleiches verzichten wollte. Somit musste aber der Beklagte jedenfalls während der 6-Monate-Frist des § 575 Abs 2 ZPO, gerechnet ab dem Räumungstermin (dh bis Ende April 1999) davon ausgehen, zwangsweise aus dem Bestandobjekt entfernt zu werden. Die Entgegennahme des Mietzinses während dieser Zeit der Exequierbarkeit des Räumungsvergleichs war für sich allein nicht geeignet, auf den Neuabschluss eines Mietverhältnisses schließen zu lassen. Nach Lehre und Rechtsprechung hat nämlich der Bestandnehmer, der die Rückstellung der Bestandsache verzögert, für die Zeit der vertragswidrigen Weiterbenützung Benützungsentgelt zu zahlen, welches in der Regel mit dem bisher bezahlten Mietzins auszumessen ist (RIS-Justiz RS0019909). Die Verpflichtung des ehemaligen Bestandnehmers zur Zahlung eines solchen Benützungsentgeltes als Folge des Zuwiderhandelns gegen die Rückstellungspflicht beruht auf § 1041 ABGB und besteht unabhängig davon, ob und wie die Bestandsache über die vereinbarte Bestandzeit hinaus weiter verwendet wurde und ob der Bestandnehmer während der Verzögerung der Rückstellung seinerseits einen messbaren Nutzen vom Bestandobjekt hatte. Sie setzt weder ein Verschulden des früheren Bestandnehmers noch einen Schaden des Eigentümers voraus. Allein der Entgang der Nutzungschance des Eigentümers führt zur Verpflichtung zur Zahlung eines angemessenen Benützungsentgeltes (3 Ob 54/98g mwN). Daraus folgt, dass die Klägerin selbst dann, wenn sie geschäftsfähig gewesen sein sollte, bis zur Sachwalterbestellung kein Verhalten gesetzt hätte, welches auf die schlüssige Fortsetzung oder Neubegründung eines Mietverhältnisses schließen hätte lassen.Für die alternative Annahme, dass die Klägerin zwar bei Eingehen des Mietvertrages, nicht jedoch bei Abschluss des Räumungsvergleichs geschäftsfähig war, was den Weiterbestand des Mietverhältnisses zur Folge hätte haben können, fehlt es an entsprechendem Vorbringen des Beklagten. Dieser hat es trotz ausdrücklicher Erörterung des Erstrichters, dass der Räumungsvergleich vertragsbeendende Wirkung hat, unterlassen, einen entsprechenden Einwand zu erheben. Als weiterer Schritt ist zu prüfen, ob durch die Weiterbenützung des Mietobjektes und Weiterzahlung des Mietzinses durch den Beklagten nach Ende der Räumungsfrist, wenn man überdies die Geschäftsfähigkeit der Klägerin unterstellen wollte, ein Mietvertrag schlüssig zustandekommen konnte. Dabei wäre auf ein Verhalten der Klägerin bis zur Bestellung der Sachwalterin im April 1999 abzustellen. Bei der Beurteilung eines Verhaltens gemäß Paragraph 863, ABGB kommt es grundsätzlich nicht darauf an, was der sich in einer bestimmten Weise Verhaltende allenfalls wollte, sondern vielmehr darauf, welche Schlüsse der Partner daraus nach Treu und Glauben abzuleiten berechtigt war. Eine konkludente Erklärung darf nur dann angenommen werden, wenn eine Handlung oder Unterlassung nach der Verkehrssitte und nach den üblichen Gewohnheiten und Gebräuchen eindeutig in einer Richtung zu verstehen ist. Es darf kein vernünftiger Grund bestehen, daran zu zweifeln, dass ein Rechtsfolgewillen in einer bestimmten Richtung vorliegt. Immer werden die gesamten Umstände des Einzelfalles zur Beurteilung heranzuziehen sein (stRsp; stellvertretend für viele: 7 Ob 714/81 = MietSlg 33.137; 4 Ob 2190/96d; 8 Ob 67/99g; RS0014424). Schon mangels entsprechenden Vorbringens konnte nicht festgestellt werden, dass die Klägerin auf die Durchsetzung des Räumungsvergleiches verzichten wollte. Somit musste aber der Beklagte jedenfalls während der 6-Monate-Frist des Paragraph 575, Absatz 2, ZPO, gerechnet ab dem Räumungstermin (dh bis Ende April 1999) davon ausgehen, zwangsweise aus dem Bestandobjekt entfernt zu werden. Die Entgegennahme des Mietzinses während dieser Zeit der Exequierbarkeit des Räumungsvergleichs war für sich allein nicht geeignet, auf den Neuabschluss eines Mietverhältnisses schließen zu lassen. Nach Lehre und Rechtsprechung hat nämlich der Bestandnehmer, der die Rückstellung der Bestandsache verzögert, für die Zeit der vertragswidrigen Weiterbenützung Benützungsentgelt zu zahlen, welches in der Regel mit dem bisher bezahlten Mietzins auszumessen ist (RIS-Justiz RS0019909). Die Verpflichtung des ehemaligen Bestandnehmers zur Zahlung eines solchen Benützungsentgeltes als Folge des Zuwiderhandelns gegen die Rückstellungspflicht beruht auf Paragraph 1041, ABGB und besteht unabhängig davon, ob und wie die Bestandsache über die vereinbarte Bestandzeit hinaus weiter verwendet wurde und ob der Bestandnehmer während der Verzögerung der Rückstellung seinerseits einen messbaren Nutzen vom Bestandobjekt hatte. Sie setzt weder ein Verschulden des früheren Bestandnehmers noch einen Schaden des Eigentümers voraus. Allein der Entgang der Nutzungschance des Eigentümers führt zur Verpflichtung zur Zahlung eines angemessenen Benützungsentgeltes (3 Ob 54/98g mwN). Daraus folgt, dass die Klägerin selbst dann, wenn sie geschäftsfähig gewesen sein sollte, bis zur Sachwalterbestellung kein Verhalten gesetzt hätte, welches auf die schlüssige Fortsetzung oder Neubegründung eines Mietverhältnisses schließen hätte lassen.
Für die Zeit ab Bestellung der Sachwalterin Anfang April 1999 konnte es für ein schlüssiges Zustandekommen eines Bestandvertrages nur mehr auf deren Verhalten ankommen. Selbst wenn man eine Entgegennahme des Mietzinses durch diese - was im Übrigen nicht feststeht - annehmen wollte, könnte dies für sich im vorliegenden Fall die Annahme eines Vertragsabschlusses nicht rechtfertigen. Gemäß § 282 ABGB alt iVm § 245 ABGB alt bedurfte ein Sachwalter zur Vertretung in Angelegenheiten des § 154 Abs 3 ABGB der Genehmigung des Gerichtes. Gleiches bestimmt § 282 Abs 1 ABGB (idF des KindRÄG 2001), wonach die Bestimmungen des 3. Hauptstückes sowie die Bestimmungen dieses Hauptstückes (des ersten Teiles) für sonstige mit der Obsorge betraute Personen auch auf die Rechte und Pflichten des Sachwalters (Kurators) entsprechend anzuwenden sind. Gemäß § 154 Abs 3 bedürfen Vertretungshandlungen und Einwilligungen in Vermögensangelegenheiten zur Rechtswirksamkeit der Genehmigung des Gerichtes, sofern die Vermögensangelegenheit nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehört. Nach der Judikatur (6 Ob 567/84 = MietSlg 36/42) kann die Beurteilung, ob die Vermietung eines Einfamilienhauses noch eine ordentliche Maßnahme ist, nicht losgelöst von den Auswirkungen der konkreten Vermietung auf die Rechte und rechtlichen oder wirtschaftlichen Möglichkeiten des Vermieters vorgenommen werden, wobei besonders auf die zeitliche Dauer der durch die Vermietung begründeten Einschränkung des Eigentumsrechtes sowie auf die Möglichkeit der Beendigung des Vertragsverhältnisses zu achten ist. Wenngleich hier Hauptobjekt des Bestandvertrages nur ein Zimmer war, kann doch nicht übersehen werden, dass auch die Benützung an sich dem Vermieter zustehender Räume des Einfamilienhauses, wie der Sanitärräume und der Küche miteingeschlossen wurde. Es kann daher kein Zweifel daran bestehen, dass jede Nutzung des Einfamlienhauses durch die Klägerin wesentlich eingeschränkt war. Steht aber die starke Einschränkung der wirtschaftlichen Möglichkeiten einer allfälligen Verwertung der Liegenschaft fest, kann darin keine Maßnahme der ordentlichen Verwaltung mehr gesehen werden (6 Ob 567/84, 3 Ob 308/01t in RIS-Justiz RS0048161). Da unstrittig ist, dass eine gerichtliche Genehmigung nicht vorliegt, konnte daher auch durch allenfalls schlüssiges Verhalten der Sachwalterin ein Bestandverhältnis nicht wirksam begründet werden.Für die Zeit ab Bestellung der Sachwalterin Anfang April 1999 konnte es für ein schlüssiges Zustandekommen eines Bestandvertrages nur mehr auf deren Verhalten ankommen. Selbst wenn man eine Entgegennahme des Mietzinses durch diese - was im Übrigen nicht feststeht - annehmen wollte, könnte dies für sich im vorliegenden Fall die Annahme eines Vertragsabschlusses nicht rechtfertigen. Gemäß Paragraph 282, ABGB alt in Verbindung mit Paragraph 245, ABGB alt bedurfte ein Sachwalter zur Vertretung in Angelegenheiten des Paragraph 154, Absatz 3, ABGB der Genehmigung des Gerichtes. Gleiches bestimmt Paragraph 282, Absatz eins, ABGB in der Fassung des KindRÄG 2001), wonach die Bestimmungen des 3. Hauptstückes sowie die Bestimmungen dieses Hauptstückes (des ersten Teiles) für sonstige mit der Obsorge betraute Personen auch auf die Rechte und Pflichten des Sachwalters (Kurators) entsprechend anzuwenden sind. Gemäß Paragraph 154, Absatz 3, bedürfen Vertretungshandlungen und Einwilligungen in Vermögensangelegenheiten zur Rechtswirksamkeit der Genehmigung des Gerichtes, sofern die Vermögensangelegenheit nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehört. Nach der Judikatur (6 Ob 567/84 = MietSlg 36/42) kann die Beurteilung, ob die Vermietung eines Einfamilienhauses noch eine ordentliche Maßnahme ist, nicht losgelöst von den Auswirkungen der konkreten Vermietung auf die Rechte und rechtlichen oder wirtschaftlichen Möglichkeiten des Vermieters vorgenommen werden, wobei besonders auf die zeitliche Dauer der durch die Vermietung begründeten Einschränkung des Eigentumsrechtes sowie auf die Möglichkeit der Beendigung des Vertragsverhältnisses zu achten ist. Wenngleich hier Hauptobjekt des Bestandvertrages nur ein Zimmer war, kann doch nicht übersehen werden, dass auch die Benützung an sich dem Vermieter zustehender Räume des Einfamilienhauses, wie der Sanitärräume und der Küche miteingeschlossen wurde. Es kann daher kein Zweifel daran bestehen, dass jede Nutzung des Einfamlienhauses durch die Klägerin wesentlich eingeschränkt war. Steht aber die starke Einschränkung der wirtschaftlichen Möglichkeiten einer allfälligen Verwertung der Liegenschaft fest, kann darin keine Maßnahme der ordentlichen Verwaltung mehr gesehen werden (6 Ob 567/84, 3 Ob 308/01t in RIS-Justiz RS0048161). Da unstrittig ist, dass eine gerichtliche Genehmigung nicht vorliegt, konnte daher auch durch allenfalls schlüssiges Verhalten der Sachwalterin ein Bestandverhältnis nicht wirksam begründet werden.
Zusammenfassend steht daher die titellose Benützung des Mietobjektes durch den Beklagten und damit seine Verpflichtung zur Räumung fest, selbst wenn man zu seinen Gunsten von voller Geschäftsfähigkeit der Klägerin bei Abschluss des Mietvertrages ausgehen wollte. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 41 ZPO, hinsichtlich der Rechtsmittelverfahren auch auf § 50 Abs 1 ZPO. Nicht alle in der Kostennote der Klägerin angesprochenen Kosten können zuerkannt werden: Soweit Kosten für den Rekurs ON 29 begehrt werden, ist darauf zu verweisen, dass das Rekursgericht einen Kostenanspruch rechtskräftig verworfen hat (ON 35). Ein „Antrag auf Erklärung zur Ferialsache vom 6. 7. 2005" ist dem Akt nicht entnehmbar, sodass dafür keine Kosten gebühren. Bei Geltendmachung der Barauslagen übersieht die Klägerin, dass der von ihr erlegte Kostenvorschuss von EUR 500,-- nur zum Teil, nämlich mit EUR 200,-- in Anspruch genommen wurde.Zusammenfassend steht daher die titellose Benützung des Mietobjektes durch den Beklagten und damit seine Verpflichtung zur Räumung fest, selbst wenn man zu seinen Gunsten von voller Geschäftsfähigkeit der Klägerin bei Abschluss des Mietvertrages ausgehen wollte. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 41, ZPO, hinsichtlich der Rechtsmittelverfahren auch auf Paragraph 50, Absatz eins, ZPO. Nicht alle in der Kostennote der Klägerin angesprochenen Kosten können zuerkannt werden: Soweit Kosten für den Rekurs ON 29 begehrt werden, ist darauf zu verweisen, dass das Rekursgericht einen Kostenanspruch rechtskräftig verworfen hat (ON 35). Ein „Antrag auf Erklärung zur Ferialsache vom 6. 7. 2005" ist dem Akt nicht entnehmbar, sodass dafür keine Kosten gebühren. Bei Geltendmachung der Barauslagen übersieht die Klägerin, dass der von ihr erlegte Kostenvorschuss von EUR 500,-- nur zum Teil, nämlich mit EUR 200,-- in Anspruch genommen wurde.