Entscheidungsgründe:
Der Beklagte schloß am 11. 3. 1974 mit den damaligen Liegenschaftseigentümern einen Mietvertrag über ein Gartengrundstück im Ausmaß von ca 500 m2. Der Mieter war berechtigt, eine Autoverkaufsstelle und einen Autoabstellplatz einzurichten, einen Büroraum von ca 25 m2 sowie eine Garage zur Einstellung der Fahrzeuge zu errichten und Gas, Strom und Telefon auf eigene Kosten einzuleiten. Vereinbarungsgemäß hat der Mieter nach Beendigung des Bestandverhältnisses dafür Sorge zu tragen, daß das Bestandobjekt geräumt übergeben wird; er ist berechtigt, errichtete Baulichkeiten wieder zu entfernen, hat jedoch keinerlei Anspruch auf Ersatz der Kosten für irgend welche Investitionen oder Errichtung der Baulichkeiten gegenüber den Vermietern; er ist jedoch berechtigt, von einem allfälligen Nachfolgemieter die Ablöse seiner Investitonen zu begehren. Der Mietzins einschließlich Betriebskosten und Grundsteuer betrug S 27.000,-- jährlich und wurde nach dem VPI II auf Basis des Monats März 1974 mit einem Schwellenwert von 5 % wertgesichert. Der Mietvertrag wurde auf die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen. Mit handschriftlicher Zusatzvereinbarung vom 2. 12. 1979 wurde er um weitere fünf Jahre verlängert; dem Mieter wurde das Recht eingeräumt, das Grundstück weiterzuvermieten. Dieser Zusatz wurde vom Miteigentümer Ing. Alexander K***** mit Einverständnis des zweiten Miteigentümers Alfred K***** unterfertigt. Im März 1984 wurde der Mietvertrag mündlich um weitere drei Jahre bis zum 10. 3. 1987 verlängert; es wurde ein monatlicher Mietzins von S 5.000,-- zuzüglich Umsatzsteuer vereinbart. Nach 1987 wurde der Mietvertrag mündlich auf unbestimmte Zeit verlängert. Dem Beklagten wurde mitgeteilt, er könne den Platz behalten, solange er wolle. Die Mietzinshöhe blieb unverändert.Der Beklagte schloß am 11. 3. 1974 mit den damaligen Liegenschaftseigentümern einen Mietvertrag über ein Gartengrundstück im Ausmaß von ca 500 m2. Der Mieter war berechtigt, eine Autoverkaufsstelle und einen Autoabstellplatz einzurichten, einen Büroraum von ca 25 m2 sowie eine Garage zur Einstellung der Fahrzeuge zu errichten und Gas, Strom und Telefon auf eigene Kosten einzuleiten. Vereinbarungsgemäß hat der Mieter nach Beendigung des Bestandverhältnisses dafür Sorge zu tragen, daß das Bestandobjekt geräumt übergeben wird; er ist berechtigt, errichtete Baulichkeiten wieder zu entfernen, hat jedoch keinerlei Anspruch auf Ersatz der Kosten für irgend welche Investitionen oder Errichtung der Baulichkeiten gegenüber den Vermietern; er ist jedoch berechtigt, von einem allfälligen Nachfolgemieter die Ablöse seiner Investitonen zu begehren. Der Mietzins einschließlich Betriebskosten und Grundsteuer betrug S 27.000,-- jährlich und wurde nach dem VPI römisch zwei auf Basis des Monats März 1974 mit einem Schwellenwert von 5 % wertgesichert. Der Mietvertrag wurde auf die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen. Mit handschriftlicher Zusatzvereinbarung vom 2. 12. 1979 wurde er um weitere fünf Jahre verlängert; dem Mieter wurde das Recht eingeräumt, das Grundstück weiterzuvermieten. Dieser Zusatz wurde vom Miteigentümer Ing. Alexander K***** mit Einverständnis des zweiten Miteigentümers Alfred K***** unterfertigt. Im März 1984 wurde der Mietvertrag mündlich um weitere drei Jahre bis zum 10. 3. 1987 verlängert; es wurde ein monatlicher Mietzins von S 5.000,-- zuzüglich Umsatzsteuer vereinbart. Nach 1987 wurde der Mietvertrag mündlich auf unbestimmte Zeit verlängert. Dem Beklagten wurde mitgeteilt, er könne den Platz behalten, solange er wolle. Die Mietzinshöhe blieb unverändert.
Der Autoabstellplatz wurde vom Beklagten eingezäunt und asphaltiert; ein Elektroanschluß und ein Telefonanschluß wurden hergestellt. Weiters wurde ein Blockhaus aus Holz, das als Büroräumlichkeit verwendet wird, aufgestellt. Eine vom Vormieter übernommene, bereits errichtete Garage wurde saniert, eine zweite aufgestellt. Der Gesamtumfang der kurz nach Beginn des Bestandverhältnisses durchgeführten Investitionen des Beklagten betrug etwa S 500.000,--.
Am 2. 8. 1987 schloß der Beklagte einen Untermietvertrag zum 1. 7. 1987 auf unbestimmte Zeit. Es wurde ein monatlicher Untermietzins von S 10.000,-- zuzüglich Umsatzsteuer vereinbart. Der Untermieter vergrößerte das Blockhaus und führte einige Renovierungsarbeiten durch.
Weiters räumte der Beklagte einem Unternehmen die Berechtigung ein, auf der gemieteten Fläche eine Werbetafel aufzustellen. An den Beklagten wurde das Jahresentgelt für die Jahre 1992, 1993 und 1994 von jeweils S 3.000,-- inklusive Umsatzsteuer bezahlt.
Die klagende Partei erwarb mit Kaufvertrag vom 12. 4. 1991 die gesamte Liegenschaft. Ihr wurde das Untermietverhältnis bekanntgegeben, im Mai oder Juni 1991 auch die Höhe des Untermietzinses.
Die klagende Partei kündigte die gemietete Fläche dem Beklagten sowie der E & J K***** GmbH, deren Geschäftsführer er ist, zum 30. 9. 1992 auf, weil das Bestandverhältnis nicht in den Anwendungsbereich des MRG falle. In eventu wurden als Kündigungsgründe angeführt, der Mietgegenstand sei zur Gänze weitergegeben und werde von den gekündigten Parteien offenbar nicht für sich selbst benötigt sowie gegen eine unverhältnismäßig hohe Gegenleistung verwertet. Die gekündigten Parteien hätten auch lang andauernd und nachhaltig gegen eine Bestimmung des Mietvertrages verstoßen, die ein konkludentes Untermietverbot enthalte.
Mit Urteil des Bezirksgerichtes Liesing vom 30. 8. 1993 wurde die Kündigung aufgehoben; die geltend gemachten Kündigungsgründe lägen nicht vor, das Objekt unterliege aufgrund der Superädifikate den Kündigungsschutzbestimmungen des MRG. Über Berufung der klagenden Partei wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 23. 3. 1994 das Ersturteil dahin abgeändert, daß die gerichtliche Aufkündigung für wirksam erklärt wurde und die beklagten Parteien für schuldig erkannt wurden, der klagenden Partei die Liegenschaft binnen 14 Tagen geräumt zu übergeben. Diese den Parteienvertretern am 15. 4. 1994 zugestellte Entscheidung blieb unangefochten.
Aufgrund einer in der Zwischenzeit von der klagenden Partei verlangten Indexnachzahlung vereinbarte der Beklagte mit dem Untermieter die Erhöhung des Untermietzinses ab spätestens Jänner 1994 auf S 11.000,-- zuzüglich USt.
Am 9. 5. 1994 unterfertigten die Streitteile eine offenbar von der klagenden Partei textierte "Erklärung/Vereinbarung", wonach sie einvernehmlich feststellen, daß die klagende Partei die Liegenschaft in Entsprechung des Urteils zum 29. 4. 1994 in geräumtem und einvernehmlich festgestelltem Zustand ordnungsgemäß übernommen habe. Um dem Beklagten die Möglichkeit einzuräumen, von einem Nachmieter eine Investitionsablöse zu begehren, stimme sie dem vorläufigen Weiterverbleib der Überbauten auf der Liegenschaft zu. Der Beklagte verpflichte sich hiemit, auf erste schriftliche Aufforderung hin die Überbauten binnen 14 Tagen zu entfernen; die klagende Partei übernehme jedoch keinerlei Haftung für die Überbauten.
Der Beklagte präsentierte einen Nachmieter, mit dem die klagende Partei einen Mietvertrag mit einem Mietzins von monatlich S 14.000,-- abschloß. Der Beklagte erhielt von diesem Nachmieter eine Ablöse von S 90.000,--, worin auch eine Vermittlungsprovision enthalten ist.
Erstmals mit Schreiben vom 20. 12. 1995 begehrte die klagende Partei vom Beklagten aus dem Titel bereicherungsrechtlicher Ansprüche aufgrund der zum 1. 10. 1992 wirksam gewordenen Kündigung in Anbetracht der Räumung am 29. 4. 1994 Zahlung von S 103.377,--.
Mit der vorliegenden Klage begehrte die klagende Partei ursprünglich Zahlung von S 78.050,86 sA aus dem Rechtsgrund der ungerechtfertigten Bereicherung durch Weiterbenützung und Untervermietung der Liegenschaft nach rechtswirksamer Aufkündigung zum 30. 9. 1992. Von den Untermieterlösen für den Zeitraum 1. 10. 1992 bis 30. 4. 1994 von S 194.750,-- zog sie das bezahlte Benützungsentgelt für diesen Zeitraum von S 116.699,14 ab. Der Beklagte sei durch den Bezug dieser Entgelte ungerechtfertigt bereichert und sei zu deren Herausgabe verpflichtet. Ein Verschulden des Beklagten sei für den klagsgegenständlichen Bereicherungsanspruch nicht vorauszusetzen. Bereicherungsrechtliche Ansprüche des Bestandgebers gegen den Bestandnehmer bestünden bereits mit Ablauf des Kündigungstermins und nicht erst ab Beendigung der Räumungsfrist, weil das Bestandverhältnis bereits mit Ablauf des Kündigungstermins ende, wenn die für diesen Termin ausgesprochene Kündigung im nachhinein für rechtswirksam erklärt werde.
In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 12. 11. 1996 dehnte die klagende Partei das Klagebegehren um S 4.000,-- auf S 82.050,86 aus; der Beklagte habe von Jänner bis April 1994 einen Mietzins von S 11.000,-- kassiert.
Der Beklagte wendete ein, er sei nur Mitmieter gewesen; er habe die Liegenschaft innerhalb der Leistungsfrist des Urteils zurückgestellt; bis dahin habe er die vorgeschriebenen Mieten ordnungsgemäß beglichen. Der klagenden Partei stehe kein Bereicherungsanspruch zu. Er wende einen Investitionsersatzanspruch, der bei weitem den Klagsbetrag übersteige, kompensando ein, weil ihm aufgrund umfangreicher Investitionen überhaupt erst eine entsprechende Nutzung der Liegenschaft möglich gewesen sei; nur aufgrund dieser Investitionen habe ein über dem Bestandzins liegender Untermietzins erzielt werden können. Weiters wendete der Beklagte hinsichtlich eines Teiles der Klagsforderung Verjährung ein.
Die klagende Partei replizierte zur Gegenforderung, die - zumindest teilweise - illegale Errichtung der Bauwerke habe zu einem behördlichen Abbruchbescheid geführt. Diese Investitionen seien für sie ohne jeden Nutzen gewesen, auch für die Untervermietung hätten die erwähnten Bauwerke in Relation zur Hauptsache (Grundfläche) bloß untergeordnete Bedeutung. Darüber hinaus seien allfällige Ansprüche auf Investitionsersatz gemäß § 1097 ABGB verfristet.Die klagende Partei replizierte zur Gegenforderung, die - zumindest teilweise - illegale Errichtung der Bauwerke habe zu einem behördlichen Abbruchbescheid geführt. Diese Investitionen seien für sie ohne jeden Nutzen gewesen, auch für die Untervermietung hätten die erwähnten Bauwerke in Relation zur Hauptsache (Grundfläche) bloß untergeordnete Bedeutung. Darüber hinaus seien allfällige Ansprüche auf Investitionsersatz gemäß Paragraph 1097, ABGB verfristet.
Das Erstgericht wies die Klage ab; den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt beurteilte es rechtlich dahin, daß § 338 ABGB jedenfalls nicht anzuwenden sei. Auch aus dem Titel des Schadenersatzes könne der klagenden Partei nichts zustehen, weil weder ein konkreter Schaden vorliege noch ein Verschulden der beklagten Partei behauptet sei. Zu prüfen bleibe ein Verwendungsanspruch nach § 1041 ABGB. Hier gehe es um den Anspruch ab der letztlich zum 30. 9. 1992 für wirksam erklärten Aufkündigung, wobei die Nutzung vertragskonform erfolgt sei. Das MRG sei nicht anzuwenden, die Rechtsfolgen seien nur nach ABGB zu beurteilen. Der Verwendungsanspruch entfalle dann, wenn die Vermögensverschiebung zB durch einen Vertrag zwischen dem Verkürzten und dem Bereicherten gerechtfertigt sei. Die Höhe des Benützungsentgelts richte sich darüber hinaus nicht nach dem Nachteil des Verfügungsberechtigten, sondern nach dem Betrag, den der Benützer auf der Grundlage eines nach der Sachlage in Betracht kommenden Vertrags hätte zahlen müssen. Die Höhe des angemessenen Benützungsentgelts entspreche im Regelfall dem bisher vereinbarten Mietzins, weil davon ausgegangen werden könne, daß das Entgelt für die Nutzung der fremden Sache schon bisher in angemessener Höhe vereinbart war. Zumindest bei vertragskonformem Verhalten bestehe kein Grund, hievon abzugehen.Das Erstgericht wies die Klage ab; den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt beurteilte es rechtlich dahin, daß Paragraph 338, ABGB jedenfalls nicht anzuwenden sei. Auch aus dem Titel des Schadenersatzes könne der klagenden Partei nichts zustehen, weil weder ein konkreter Schaden vorliege noch ein Verschulden der beklagten Partei behauptet sei. Zu prüfen bleibe ein Verwendungsanspruch nach Paragraph 1041, ABGB. Hier gehe es um den Anspruch ab der letztlich zum 30. 9. 1992 für wirksam erklärten Aufkündigung, wobei die Nutzung vertragskonform erfolgt sei. Das MRG sei nicht anzuwenden, die Rechtsfolgen seien nur nach ABGB zu beurteilen. Der Verwendungsanspruch entfalle dann, wenn die Vermögensverschiebung zB durch einen Vertrag zwischen dem Verkürzten und dem Bereicherten gerechtfertigt sei. Die Höhe des Benützungsentgelts richte sich darüber hinaus nicht nach dem Nachteil des Verfügungsberechtigten, sondern nach dem Betrag, den der Benützer auf der Grundlage eines nach der Sachlage in Betracht kommenden Vertrags hätte zahlen müssen. Die Höhe des angemessenen Benützungsentgelts entspreche im Regelfall dem bisher vereinbarten Mietzins, weil davon ausgegangen werden könne, daß das Entgelt für die Nutzung der fremden Sache schon bisher in angemessener Höhe vereinbart war. Zumindest bei vertragskonformem Verhalten bestehe kein Grund, hievon abzugehen.
Das Berufungsgericht bestätigte infolge Berufung der klagenden Partei das Ersturteil und sprach aus, die ordentliche Revision sei nicht zulässig, weil es, soweit die Bedeutung des Einzelfalls übersteigende erhebliche Rechtsfragen zu lösen waren, im Einklang mit der dargestellten Judikatur des Obersten Gerichtshofes entschieden habe. In rechtlicher Hinsicht führte das Berufungsgericht aus, das Bestandverhältnis sei infolge der schließlich für rechtswirksam erklärten Aufkündigung vom 9. 5. 1992 mit dem Kündigungstermin 30. 9. 1992 beendet worden. Der ehemaligen Vermieterin stehe daher ab diesem Zeitpunkt ein angemessenes Benützungsentgelt zu. Die Verpflichtung des ehemaligen Bestandnehmers zur Zahlung dieses Benützungsentgelts hänge nicht davon ab, ob und wie die Bestandsache über die Bestandzeit hinaus weiterverwendet wurde und ob der Bestandnehmer während der Verzögerung der Rückstellung seinerseits Nutzen aus dem Bestandobjekt gezogen habe. Allein der Entgang der Nutzungschance der ehemaligen Vermieterin führe zur Verpflichtung zur Zahlung eines angemessenen Benützungsentgelts, wofür die tatsächlichen Benützungsverhältnisse unmaßgeblich seien.
Für die Höhe des Benützungsentgelts sei der davor zu entrichtende Mietzins zwar nicht bestimmend, aber doch ein massiver Anhaltspunkt für die Angemessenheit, die sich danach orientiere, was der Bereicherte sonst auf dem Markt für den Vorteil hätte aufwenden müssen. Eine nähere Prüfung der Ortsüblichkeit sei hier nicht erforderlich, weil sich die klagende Partei nicht einmal darauf berufen habe, das bereits bezahlte Benützungsentgelt liege unter dieser Angemessenheitsgrenze. Sie habe ihr Zahlungsbegehren nur auf die Abschöpfung des Entgelts gestützt, das der Beklagte aus Untervermietungen erzielt habe. Dies stehe einem ehemaligen Vermieter jedoch nicht schlechthin zu. Er könnte nur eine Erhöhung in dem Umfang verlangen, in dem er nach § 27 Abs 2 lit b MRG zusätzliches Entgelt für einen Verzicht auf die Kündigungsgründe des § 30 Abs 2 Z 4 und Z 6 MRG vereinbaren könnte. Bloß in diesem Umfang wäre nämlich eine Ersparnis von Aufwendungen des ehemaligen Mieters, worin ein ausgleichsfähiger Vorteil liege, möglich. Eine solche Vereinbarung scheide jedoch außerhalb des Anwendungsbereichs des § 1 Abs 1 MRG und damit des § 27 MRG aus. In diesem Fall sei die Unterbestandgabe - mangels gegenteiliger Vereinbarung - als Ausfluß des Rechtes, das Bestandobjekt zu benützen, zulässig. Auch sei der Vermieter von vornherein von der Geltendmachung bestimmter wichtiger Kündigungsgründe unabhängig. Das mangels Ausschlusses im Mietvertrag von Anfang an bestehende Untervermietungsrecht biete daher bereits ein Bemessungskriterium des frei vereinbarten Hauptmietzinses. Von der Ersparnis einer Aufwendung wie im Fall eines dem Anwendungsbereich des MRG unterliegenden, ohne vertragliche Berechtigung gänzlich untervermietenden Hauptmieters könne daher nicht gesprochen werden. Es sei somit nicht von Bedeutung, ob die Untermieter den Unterbestandzins tatsächlich gezahlt oder die Zahlung lediglich zugesagt haben. Auf eine andere als die letztgenannte Anspruchsgrundlage habe die Klägerin ihr Begehren, wie sie selbst in der Berufung ausdrücklich hervorhebe, nicht gestützt. Eine solche sei damit auch nicht inhaltlich zu überprüfen.Für die Höhe des Benützungsentgelts sei der davor zu entrichtende Mietzins zwar nicht bestimmend, aber doch ein massiver Anhaltspunkt für die Angemessenheit, die sich danach orientiere, was der Bereicherte sonst auf dem Markt für den Vorteil hätte aufwenden müssen. Eine nähere Prüfung der Ortsüblichkeit sei hier nicht erforderlich, weil sich die klagende Partei nicht einmal darauf berufen habe, das bereits bezahlte Benützungsentgelt liege unter dieser Angemessenheitsgrenze. Sie habe ihr Zahlungsbegehren nur auf die Abschöpfung des Entgelts gestützt, das der Beklagte aus Untervermietungen erzielt habe. Dies stehe einem ehemaligen Vermieter jedoch nicht schlechthin zu. Er könnte nur eine Erhöhung in dem Umfang verlangen, in dem er nach Paragraph 27, Absatz 2, Litera b, MRG zusätzliches Entgelt für einen Verzicht auf die Kündigungsgründe des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4 und Ziffer 6, MRG vereinbaren könnte. Bloß in diesem Umfang wäre nämlich eine Ersparnis von Aufwendungen des ehemaligen Mieters, worin ein ausgleichsfähiger Vorteil liege, möglich. Eine solche Vereinbarung scheide jedoch außerhalb des Anwendungsbereichs des Paragraph eins, Absatz eins, MRG und damit des Paragraph 27, MRG aus. In diesem Fall sei die Unterbestandgabe - mangels gegenteiliger Vereinbarung - als Ausfluß des Rechtes, das Bestandobjekt zu benützen, zulässig. Auch sei der Vermieter von vornherein von der Geltendmachung bestimmter wichtiger Kündigungsgründe unabhängig. Das mangels Ausschlusses im Mietvertrag von Anfang an bestehende Untervermietungsrecht biete daher bereits ein Bemessungskriterium des frei vereinbarten Hauptmietzinses. Von der Ersparnis einer Aufwendung wie im Fall eines dem Anwendungsbereich des MRG unterliegenden, ohne vertragliche Berechtigung gänzlich untervermietenden Hauptmieters könne daher nicht gesprochen werden. Es sei somit nicht von Bedeutung, ob die Untermieter den Unterbestandzins tatsächlich gezahlt oder die Zahlung lediglich zugesagt haben. Auf eine andere als die letztgenannte Anspruchsgrundlage habe die Klägerin ihr Begehren, wie sie selbst in der Berufung ausdrücklich hervorhebe, nicht gestützt. Eine solche sei damit auch nicht inhaltlich zu überprüfen.