Rechtssatz RS0058559
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0058559
Geschäftszahl
3Ob544/95 (3Ob545/95); 3Ob54/98g; 6Ob144/03z
Entscheidungsdatum
11.09.2003
Rechtssatz
Die Möglichkeit einer Aufkündigung nach § 30 Abs 2 Z 4 MRG schließt Verwendungsansprüche nach § 1041 ABGB nicht aus (ausdrückliche Ablehnung von 5 Ob 662/89 = JBl 1991,320). Wer entgegen einem Untermietverbot untervermietete, somit seine vertraglichen Rechte auf Benützung einer fremden Sache überschritt, braucht aus dem Rechtsgrund des § 1041 ABGB zwar nicht den gesamten Gewinn herauszugeben, die Höhe des Verwendungsanspruches bestimmt sich vielmehr nach dem angemessenen Entgelt, das der Vermieter für diesen Fall nach § 27 Abs 2 lit b MRG zulässig vereinbart hätte.Die Möglichkeit einer Aufkündigung nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, MRG schließt Verwendungsansprüche nach Paragraph 1041, ABGB nicht aus (ausdrückliche Ablehnung von 5 Ob 662/89 = JBl 1991,320). Wer entgegen einem Untermietverbot untervermietete, somit seine vertraglichen Rechte auf Benützung einer fremden Sache überschritt, braucht aus dem Rechtsgrund des Paragraph 1041, ABGB zwar nicht den gesamten Gewinn herauszugeben, die Höhe des Verwendungsanspruches bestimmt sich vielmehr nach dem angemessenen Entgelt, das der Vermieter für diesen Fall nach Paragraph 27, Absatz 2, Litera b, MRG zulässig vereinbart hätte.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 544/95
Entscheidungstext OGH 14.06.1995 3 Ob 544/95
Veröff: SZ 68/115
- 3 Ob 54/98g
Entscheidungstext OGH 25.08.1999 3 Ob 54/98g
Vgl auch; Beisatz: Der früher zu entrichtende Mietzins liefert für die angemessene Höhe des Benützungsentgeltes nur Anhaltspunkte. (T1); Veröff: SZ 72/125
- 6 Ob 144/03z
Entscheidungstext OGH 11.09.2003 6 Ob 144/03z
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0058559
Zuletzt aktualisiert am
16.06.2025
Dokumentnummer
JJR_19950614_OGH0002_0030OB00544_9500000_003