Die Revision des Klägers ist nicht berechtigt.
Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Ausfolgung des von der beklagten Partei durch die Weitergabe des Bestandgegenstandes zu dem den von ihr an den Vermieter zu entrichtenden Mietzins erheblich übersteigenden wertgesicherten Zins von S 35.000,-- im Monat erzielten Gewinnes besteht tatsächlich nicht. Zutreffend haben die Vorinstanzen erkannt, daß durch das der beklagten Partei angelastete Verhalten dem Kläger ein Schaden nicht entstanden ist. Es kommt daher gar nicht darauf an, ob der beklagten Partei die im schriftlichen Mietvertrag vom 22.Feber 1963 zwischen den Rechtsvorgängern der Parteien getroffene Vereinbarung bekannt war oder bekannt sein mußte, daß der Mieterin jede wie immer geartete Untervermietung oder Überlassung des Bestandobjekts verboten ist. Hätte die beklagte Partei nicht mit dem "Pachtvertrag" vom 15. Dezember 1982 das Bestandobjekt gegen Entgelt ganz weitergegeben, wäre es bei dem zwischen den Parteien bestehenden Vertrag geblieben, nach welchen der Kläger nicht mehr als den an ihn entrichteten Mietzins verlangen konnte. Der im Vorprozeß angenommene Kündigungsgrund nach dem § 30 Abs 2 Z 4 Fall 1 MRG wäre nicht vorgelegen. Der Kläger hätte daher aus diesem auf unbestimmte Zeit laufenden und nur aus wichtigem Grund durch Kündigung auflösbaren Vertrag (§ 30 Abs 1 MRG) einen höheren Ertrag nicht erzielt. Schon daraus folgt die Richtigkeit der Rechtsansicht der Vorinstanzen, daß die Vermögenslage des Klägers durch die Weitergabe des Mietgegenstandes nicht beeinträchtigt worden ist. Er wäre ohne dieses ihm einen Kündigungsgrund verschaffende Vorgehen der beklagten Partei in seinem Vermögen nicht besser gestellt und hätte auch nicht mehr an Ertrag seiner Liegenschaft erhalten können als den vereinbarten Mietzins, der ohnedies bezahlt wurde. Der Schadensbegriff des ABGB umfaßt aber nur den Zustand, der rechtlich als Nachteil anzusehen ist (VersR 1985, 894; JBl 1987, 388 ua), wobei die wirkliche Lage, die durch das in Frage stehende Ereignis eintrat, mit der hypothetischen Lage zu vergleichen ist, die ohne dieses Ereignis bestanden hätte (SZ 53/107; VersR 1985, 894 ua). Es liegt keine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens vor (§ 510 Abs 3 ZPO), denn abgesehen davon, daß nach ständiger Rechtsprechung ein Mangel des erstgerichtlichen Verfahrens nicht mehr mit Aussicht auf Beachtung in der Revision geltend gemacht werden kann, wenn er nicht schon mit Berufung beanstandet wurde (SZ 23/352 uva), oder wenn das Berufungsgericht das Vorliegen des Mangels verneinte, geht die Anleitungspflicht des Richters nicht so weit, daß die anwaltlich vertretene Partei aufzufordern wäre, ein Sachvorbringen in einer weiteren Richtung zu erstatten (MietSlg 34.036 ua). Der Richter hat nach § 182 Abs 1 ZPO nur darauf hinzuwirken, daß die für die Entscheidung erheblichen tatsächlichen Angaben gemacht oder ungenügende Angaben vervollständigt werden, nicht aber darauf zu dringen, daß ein anderer Sachverhalt zur Begründung des Schadenersatzanspruches - mutwillige Prozeßführung im Kündigungsrechtsstreit - vorgetragen wird.Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Ausfolgung des von der beklagten Partei durch die Weitergabe des Bestandgegenstandes zu dem den von ihr an den Vermieter zu entrichtenden Mietzins erheblich übersteigenden wertgesicherten Zins von S 35.000,-- im Monat erzielten Gewinnes besteht tatsächlich nicht. Zutreffend haben die Vorinstanzen erkannt, daß durch das der beklagten Partei angelastete Verhalten dem Kläger ein Schaden nicht entstanden ist. Es kommt daher gar nicht darauf an, ob der beklagten Partei die im schriftlichen Mietvertrag vom 22.Feber 1963 zwischen den Rechtsvorgängern der Parteien getroffene Vereinbarung bekannt war oder bekannt sein mußte, daß der Mieterin jede wie immer geartete Untervermietung oder Überlassung des Bestandobjekts verboten ist. Hätte die beklagte Partei nicht mit dem "Pachtvertrag" vom 15. Dezember 1982 das Bestandobjekt gegen Entgelt ganz weitergegeben, wäre es bei dem zwischen den Parteien bestehenden Vertrag geblieben, nach welchen der Kläger nicht mehr als den an ihn entrichteten Mietzins verlangen konnte. Der im Vorprozeß angenommene Kündigungsgrund nach dem Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, Fall 1 MRG wäre nicht vorgelegen. Der Kläger hätte daher aus diesem auf unbestimmte Zeit laufenden und nur aus wichtigem Grund durch Kündigung auflösbaren Vertrag (Paragraph 30, Absatz eins, MRG) einen höheren Ertrag nicht erzielt. Schon daraus folgt die Richtigkeit der Rechtsansicht der Vorinstanzen, daß die Vermögenslage des Klägers durch die Weitergabe des Mietgegenstandes nicht beeinträchtigt worden ist. Er wäre ohne dieses ihm einen Kündigungsgrund verschaffende Vorgehen der beklagten Partei in seinem Vermögen nicht besser gestellt und hätte auch nicht mehr an Ertrag seiner Liegenschaft erhalten können als den vereinbarten Mietzins, der ohnedies bezahlt wurde. Der Schadensbegriff des ABGB umfaßt aber nur den Zustand, der rechtlich als Nachteil anzusehen ist (VersR 1985, 894; JBl 1987, 388 ua), wobei die wirkliche Lage, die durch das in Frage stehende Ereignis eintrat, mit der hypothetischen Lage zu vergleichen ist, die ohne dieses Ereignis bestanden hätte (SZ 53/107; VersR 1985, 894 ua). Es liegt keine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO), denn abgesehen davon, daß nach ständiger Rechtsprechung ein Mangel des erstgerichtlichen Verfahrens nicht mehr mit Aussicht auf Beachtung in der Revision geltend gemacht werden kann, wenn er nicht schon mit Berufung beanstandet wurde (SZ 23/352 uva), oder wenn das Berufungsgericht das Vorliegen des Mangels verneinte, geht die Anleitungspflicht des Richters nicht so weit, daß die anwaltlich vertretene Partei aufzufordern wäre, ein Sachvorbringen in einer weiteren Richtung zu erstatten (MietSlg 34.036 ua). Der Richter hat nach Paragraph 182, Absatz eins, ZPO nur darauf hinzuwirken, daß die für die Entscheidung erheblichen tatsächlichen Angaben gemacht oder ungenügende Angaben vervollständigt werden, nicht aber darauf zu dringen, daß ein anderer Sachverhalt zur Begründung des Schadenersatzanspruches - mutwillige Prozeßführung im Kündigungsrechtsstreit - vorgetragen wird.
Der Kläger unternimmt nun im Revisionsverfahren den ungeeigneten Versuch, seinen zunächst auf die vertragswidrige Weitergabe des Mietrechts an der Geschäftsräumlichkeit gestützten Schadenersatzanspruch auf ein schuldhaftes Verhalten der beklagten Partei durch Fortführung des Kündigungsprozesses zu gründen, weil (zumindest) nach den konformen Entscheidungen im zweiten Rechtsgang die Aussichtslosigkeit der weiteren Prozeßführung erkennbar gewesen sei. Abgesehen davon, daß eine Verpachtung des Unternehmens auf Zeit den Kündigungstatbestand nicht erfüllt hätte und daher die beklagte Partei obsiegt hätte, wenn eine Verpachtung und nicht die bloße Verwertung ihrer Mietrechte angenommen worden wäre, und daß die Abgrenzung der Unternehmenspacht von der Geschäftsraummiete jeweils nur nach den Umständen des Einzelfalles erfolgen kann und daher keineswegs eine klare und eindeutige Rechtslage bestanden hat, fehlt es an einem ausreichenden Vorbringen des Klägers (vgl SZ 57/128). Es ist daher nicht zu erörtern, ob dem Kläger durch ein Verschulden der beklagten Partei ein Vermögensentgang dadurch entstanden sein kann, daß die Rückstellung des Bestandgegenstandes verzögert wurde. Auch nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen kann der Kläger von der beklagten Partei die Ausfolgung eines ihr aus dem Vertrag mit der Handelsgesellschaft zugekommenen Überschusses gegenüber ihren Aufwendungen nicht verlangen. Der Vermieter hat den vertraglichen Anspruch auf Entrichtung des als Entgelt für die Gebrauchsüberlassung (zulässig) vereinbarten Mietzinses. Mehr steht ihm nicht zu. Schon der im Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Fall 2 MRG umschriebene Tatbestand zeigt, daß die Verwertung des Mietgegenstandes durch die Überlassung an einen Dritten gegen unverhältnismäßig hohe Gegenleistung den Vermieter nur zur Kündigung des Mietvertrages berechtigt, ihm aber kein Anspruch auf Herausgabe des vom Hauptmieter erzielten Gewinnes zusteht. Dieser Grundsatz kann durch das Bereicherungsrecht nicht umgangen werden, denn der Mieter ist nicht zu Lasten des Vermieters grundlos bereichert, sondern er hat - allenfalls sogar gegen eine vertragliche Regelung, die aber ohnedies im wesentlichen dem Gesetz entsprach - das Mietrecht verwertet und damit Gewinn erzielt, dem Vermieter aber alles geleistet, was diesem zuzukommen hatte. Die Rechtsfolge erschöpft sich in der Zulässigkeit der Vertragsauflösung durch Aufkündigung und beinhaltet nicht etwa auch die Pflicht zur Herausgabe des Gewinnes (vgl JBl 1989, 102 = ÖBA 1989, 428). Die Vorinstanzen sind daher keinem Rechtsirrtum unterlegen, wenn sie keine rechtliche Grundlage für den vom Kläger eingeklagten Anspruch auf Zahlung des Unterschiedsbetrages zwischen dem entrichteten Mietzins und den vereinnahmten Entgelten aus der Weitergabe des Mietgegenstandes fanden.Der Kläger unternimmt nun im Revisionsverfahren den ungeeigneten Versuch, seinen zunächst auf die vertragswidrige Weitergabe des Mietrechts an der Geschäftsräumlichkeit gestützten Schadenersatzanspruch auf ein schuldhaftes Verhalten der beklagten Partei durch Fortführung des Kündigungsprozesses zu gründen, weil (zumindest) nach den konformen Entscheidungen im zweiten Rechtsgang die Aussichtslosigkeit der weiteren Prozeßführung erkennbar gewesen sei. Abgesehen davon, daß eine Verpachtung des Unternehmens auf Zeit den Kündigungstatbestand nicht erfüllt hätte und daher die beklagte Partei obsiegt hätte, wenn eine Verpachtung und nicht die bloße Verwertung ihrer Mietrechte angenommen worden wäre, und daß die Abgrenzung der Unternehmenspacht von der Geschäftsraummiete jeweils nur nach den Umständen des Einzelfalles erfolgen kann und daher keineswegs eine klare und eindeutige Rechtslage bestanden hat, fehlt es an einem ausreichenden Vorbringen des Klägers vergleiche SZ 57/128). Es ist daher nicht zu erörtern, ob dem Kläger durch ein Verschulden der beklagten Partei ein Vermögensentgang dadurch entstanden sein kann, daß die Rückstellung des Bestandgegenstandes verzögert wurde. Auch nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen kann der Kläger von der beklagten Partei die Ausfolgung eines ihr aus dem Vertrag mit der Handelsgesellschaft zugekommenen Überschusses gegenüber ihren Aufwendungen nicht verlangen. Der Vermieter hat den vertraglichen Anspruch auf Entrichtung des als Entgelt für die Gebrauchsüberlassung (zulässig) vereinbarten Mietzinses. Mehr steht ihm nicht zu. Schon der im Kündigungsgrund des Paragraph 30, Absatz 2, Fall 2 MRG umschriebene Tatbestand zeigt, daß die Verwertung des Mietgegenstandes durch die Überlassung an einen Dritten gegen unverhältnismäßig hohe Gegenleistung den Vermieter nur zur Kündigung des Mietvertrages berechtigt, ihm aber kein Anspruch auf Herausgabe des vom Hauptmieter erzielten Gewinnes zusteht. Dieser Grundsatz kann durch das Bereicherungsrecht nicht umgangen werden, denn der Mieter ist nicht zu Lasten des Vermieters grundlos bereichert, sondern er hat - allenfalls sogar gegen eine vertragliche Regelung, die aber ohnedies im wesentlichen dem Gesetz entsprach - das Mietrecht verwertet und damit Gewinn erzielt, dem Vermieter aber alles geleistet, was diesem zuzukommen hatte. Die Rechtsfolge erschöpft sich in der Zulässigkeit der Vertragsauflösung durch Aufkündigung und beinhaltet nicht etwa auch die Pflicht zur Herausgabe des Gewinnes vergleiche JBl 1989, 102 = ÖBA 1989, 428). Die Vorinstanzen sind daher keinem Rechtsirrtum unterlegen, wenn sie keine rechtliche Grundlage für den vom Kläger eingeklagten Anspruch auf Zahlung des Unterschiedsbetrages zwischen dem entrichteten Mietzins und den vereinnahmten Entgelten aus der Weitergabe des Mietgegenstandes fanden.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.