Die von der beklagten Partei erhobene, nach § 502 Abs 4 Z 2 ZPO zulässige Revision ist nicht berechtigt.Die von der beklagten Partei erhobene, nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer 2, ZPO zulässige Revision ist nicht berechtigt.
Bei der Prüfung, ob jener wichtige Grund zur Kündigung des Mietverhältnisses an den Geschäftsräumlichkeiten gegeben ist, dessen Vorliegen die Vorinstanzen angenommen haben, ist davon auszugehen, daß für die erforderliche Abgrenzung der Unternehmenspacht von der Geschäftsraummiete kaum allgemein gültige Grundsätze bestehen, sondern die Umstände des Einzelfalles maßgebend sind (MietSlg 38.457 uva). Dabei darf aber nicht eine Betrachtung nur nach einzelnen Beurteilungskriterien einsetzen. Maßgebend ist die Gesamtschau und das äußere Erscheinungsbild der Unternehmensverpachtung, die dann vorliegt, wenn ein lebendes Unternehmen, also eine organisierte Erwerbsgelegenheit mit all dem übergeben wird, was zum Betrieb des Unternehmens und dessen wirtschaftlichen Fortbestand gehört, wenn auch das Fehlen einzelner Komponenten die Beurteilung als Pachtvertrag nicht ausschließt (Würth in Rummel, ABGB, Rz 2 zu § 1091; Klang in Klang2 V 27 ff; Koziol-Welser, Grundriß8 I, 341; MietSlg 32.162/23; MietSlg 35.552 ua). Auf die Bezeichnung durch die Parteien kommt es jedenfalls nicht an, und auch durch bloße Leerfloskeln im Vertrag kann eine bloße Zurverfügungstellung des Mietobjektes ohne weitere wesentliche Elemente eines Unternehmens nicht zur Pacht werden (Würth aaO; MietSlg 28.117; MietSlg 32.164 ua). Die Unterscheidung zwischen Pacht und Miete ist nicht nur wegen der Geltung der Kündigungsbeschränkungen (§ 1 Abs 1, Abs 3 und Abs 4 MRG; § 30 MRG), die hier für die Miete der Geschäftsräumlichkeit durch die beklagte Partei unbestritten ist, sondern auch für das Vorliegen des Kündigungsgrundes der Weitergabe nach § 30 Abs 2 Z 4 MRG wesentlich. Eine Weitergabe des in gemieteten Geschäftsräumlichkeiten betriebenen Unternehmens auf Zeit, etwa durch die Verpachtung erfüllt den Kündigungstatbestand nicht (RdW 1986, 369), wohl aber jede selbständige Verwertung des Bestandrechtes (Würth in Rummel, Rz 23 zu § 30 MRG; SZ 23/54; SZ 41/96 ua). Soll dagegen das Mietrecht als einziger wesentlicher Wert, wenn auch nur zeitweise einem Dritten überlassen werden, so liegt in der Untervermietung der Geschäftsräume deren Weitergabe im Sinne des § 30 Abs 2 Z 4 MRG. Das wirtschaftliche Schwergewicht liegt, wenn etwa die Betriebseinrichtung veraltet ist, und der Kundenstock nicht überlassen wird, auf der Überlassung des Geschäftsraumes (MietSlg 35.552 ua).Bei der Prüfung, ob jener wichtige Grund zur Kündigung des Mietverhältnisses an den Geschäftsräumlichkeiten gegeben ist, dessen Vorliegen die Vorinstanzen angenommen haben, ist davon auszugehen, daß für die erforderliche Abgrenzung der Unternehmenspacht von der Geschäftsraummiete kaum allgemein gültige Grundsätze bestehen, sondern die Umstände des Einzelfalles maßgebend sind (MietSlg 38.457 uva). Dabei darf aber nicht eine Betrachtung nur nach einzelnen Beurteilungskriterien einsetzen. Maßgebend ist die Gesamtschau und das äußere Erscheinungsbild der Unternehmensverpachtung, die dann vorliegt, wenn ein lebendes Unternehmen, also eine organisierte Erwerbsgelegenheit mit all dem übergeben wird, was zum Betrieb des Unternehmens und dessen wirtschaftlichen Fortbestand gehört, wenn auch das Fehlen einzelner Komponenten die Beurteilung als Pachtvertrag nicht ausschließt (Würth in Rummel, ABGB, Rz 2 zu Paragraph 1091,; Klang in Klang2 römisch fünf 27 ff; Koziol-Welser, Grundriß8 römisch eins, 341; MietSlg 32.162/23; MietSlg 35.552 ua). Auf die Bezeichnung durch die Parteien kommt es jedenfalls nicht an, und auch durch bloße Leerfloskeln im Vertrag kann eine bloße Zurverfügungstellung des Mietobjektes ohne weitere wesentliche Elemente eines Unternehmens nicht zur Pacht werden (Würth aaO; MietSlg 28.117; MietSlg 32.164 ua). Die Unterscheidung zwischen Pacht und Miete ist nicht nur wegen der Geltung der Kündigungsbeschränkungen (Paragraph eins, Absatz eins,, Absatz 3 und Absatz 4, MRG; Paragraph 30, MRG), die hier für die Miete der Geschäftsräumlichkeit durch die beklagte Partei unbestritten ist, sondern auch für das Vorliegen des Kündigungsgrundes der Weitergabe nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, MRG wesentlich. Eine Weitergabe des in gemieteten Geschäftsräumlichkeiten betriebenen Unternehmens auf Zeit, etwa durch die Verpachtung erfüllt den Kündigungstatbestand nicht (RdW 1986, 369), wohl aber jede selbständige Verwertung des Bestandrechtes (Würth in Rummel, Rz 23 zu Paragraph 30, MRG; SZ 23/54; SZ 41/96 ua). Soll dagegen das Mietrecht als einziger wesentlicher Wert, wenn auch nur zeitweise einem Dritten überlassen werden, so liegt in der Untervermietung der Geschäftsräume deren Weitergabe im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, MRG. Das wirtschaftliche Schwergewicht liegt, wenn etwa die Betriebseinrichtung veraltet ist, und der Kundenstock nicht überlassen wird, auf der Überlassung des Geschäftsraumes (MietSlg 35.552 ua).
Betrachtet man die zur abschließenden rechtlichen Beurteilung ausreichenden Feststellungen der Tatsacheninstanzen, so ist ihrer rechtlichen Beurteilung des Bestandvertrages, den die beklagte Partei mit der Dritten abgeschlossen hat, beizutreten. Es handelt sich ungeachtet der Bezeichnung und gewisser auf Unternehmenspacht abgestellter Vertragsbestimmungen nach einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise nicht um die Verpachtung des lebenden (Teil-)Unternehmens. Nicht eine organisierte Erwerbsgelegenheit wurde als Ganzes verpachtet, vielmehr übt die beklagte Partei ihren einheitlich organisierten Handelsbetrieb im zweiten Geschäft weiter selbst aus und sie hat sogar ihre Kunden auf dieses "Hauptgeschäft" verwiesen. Dem Kundenstock kommt damit hier für die Abgrenzung zwischen Miete und Pacht keine Bedeutung zu, denn die beklagte Partei kann ihre Kunden weiter halten, und ihr Bestandnehmer wendet sich an andere Kaufinteressenten. Daß das Warenlager übergehen sollte, stellt eine als Leerfloskel anzusehende Vertragsbestimmung dar, denn die beklagte Partei hat sich zur "Verpachtung" entschlossen, als sie bereits die Vertragsverhandlungen mit der S***-Gruppe aufgenommen hatte, und ihre Bestandnehmerin sollte dann den Vertrag mit der S***-Gruppe abschließen. Damit war aber klar, daß danach nur mehr S***-Produkte im Geschäft vertrieben werden durften. Auch der Firmenname der beklagten Partei war für die Übernehmerin wertlos, stand bei ihr doch die Marke S*** für die künftige Kennzeichnung des Geschäftes im Vordergrund. Den Vertragsteilen mußte auch klar sein, daß nach dem von der S***-Gruppe geforderten Umbau die bei der Überlassung der Geschäftsräume vorhandene Einrichtung nicht brauchbar war, so daß auch der Umstand bedeutungslos ist, ob die beklagte Partei ihrerseits beim Unternehmenskauf dafür noch Entgelt geleistet hatte. Wenig Bedeutung kommt dem Umstand zu, daß der Pachtzins nicht umsatzabhängig gestaltet wurde, daß die Bestandnehmerin Dienstnehmer der beklagten Partei nicht übernehmen mußte, eine eigene Gewerbeberechtigung aufwies - dazu verweist die beklagte Partei darauf, daß sie ihre Gewerbeberechtigung nicht verpachten konnte, weil sie diese zur Weiterführung ihres Unternehmens im zweiten Geschäft benötigte -, ob eine Konkurrenzklausel vereinbart wurde und ob die Inventarisierung der Geschäftseinrichtung unterblieb. Entscheidend ist, daß in Wahrheit für die Verpachtung sprechende Komponenten außer dem Versuch, durch Vertragsbedingungen und die Bezeichnung des Rechtsverhältnisses eine Unternehmenspacht anzustreben, nicht übrig bleiben. Daß auch die Bestandnehmerin, wenn auch mit völlig anderem Sortiment und anderen Käuferschichten im Textilhandel tätig ist, reicht dazu nicht aus. Entscheidend dafür, daß die Weitergabe des Mietgegenstandes im Sinne des § 30 Abs 2 Z 4 MRG unschädlich bliebe, wäre die Überlassung eines Unternehmens und nicht, ob nach dem Ende der Bestandzeit der Bestandnehmer sein neu aufgebautes Unternehmen an die beklagte Partei zu übergeben hat.Betrachtet man die zur abschließenden rechtlichen Beurteilung ausreichenden Feststellungen der Tatsacheninstanzen, so ist ihrer rechtlichen Beurteilung des Bestandvertrages, den die beklagte Partei mit der Dritten abgeschlossen hat, beizutreten. Es handelt sich ungeachtet der Bezeichnung und gewisser auf Unternehmenspacht abgestellter Vertragsbestimmungen nach einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise nicht um die Verpachtung des lebenden (Teil-)Unternehmens. Nicht eine organisierte Erwerbsgelegenheit wurde als Ganzes verpachtet, vielmehr übt die beklagte Partei ihren einheitlich organisierten Handelsbetrieb im zweiten Geschäft weiter selbst aus und sie hat sogar ihre Kunden auf dieses "Hauptgeschäft" verwiesen. Dem Kundenstock kommt damit hier für die Abgrenzung zwischen Miete und Pacht keine Bedeutung zu, denn die beklagte Partei kann ihre Kunden weiter halten, und ihr Bestandnehmer wendet sich an andere Kaufinteressenten. Daß das Warenlager übergehen sollte, stellt eine als Leerfloskel anzusehende Vertragsbestimmung dar, denn die beklagte Partei hat sich zur "Verpachtung" entschlossen, als sie bereits die Vertragsverhandlungen mit der S***-Gruppe aufgenommen hatte, und ihre Bestandnehmerin sollte dann den Vertrag mit der S***-Gruppe abschließen. Damit war aber klar, daß danach nur mehr S***-Produkte im Geschäft vertrieben werden durften. Auch der Firmenname der beklagten Partei war für die Übernehmerin wertlos, stand bei ihr doch die Marke S*** für die künftige Kennzeichnung des Geschäftes im Vordergrund. Den Vertragsteilen mußte auch klar sein, daß nach dem von der S***-Gruppe geforderten Umbau die bei der Überlassung der Geschäftsräume vorhandene Einrichtung nicht brauchbar war, so daß auch der Umstand bedeutungslos ist, ob die beklagte Partei ihrerseits beim Unternehmenskauf dafür noch Entgelt geleistet hatte. Wenig Bedeutung kommt dem Umstand zu, daß der Pachtzins nicht umsatzabhängig gestaltet wurde, daß die Bestandnehmerin Dienstnehmer der beklagten Partei nicht übernehmen mußte, eine eigene Gewerbeberechtigung aufwies - dazu verweist die beklagte Partei darauf, daß sie ihre Gewerbeberechtigung nicht verpachten konnte, weil sie diese zur Weiterführung ihres Unternehmens im zweiten Geschäft benötigte -, ob eine Konkurrenzklausel vereinbart wurde und ob die Inventarisierung der Geschäftseinrichtung unterblieb. Entscheidend ist, daß in Wahrheit für die Verpachtung sprechende Komponenten außer dem Versuch, durch Vertragsbedingungen und die Bezeichnung des Rechtsverhältnisses eine Unternehmenspacht anzustreben, nicht übrig bleiben. Daß auch die Bestandnehmerin, wenn auch mit völlig anderem Sortiment und anderen Käuferschichten im Textilhandel tätig ist, reicht dazu nicht aus. Entscheidend dafür, daß die Weitergabe des Mietgegenstandes im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, MRG unschädlich bliebe, wäre die Überlassung eines Unternehmens und nicht, ob nach dem Ende der Bestandzeit der Bestandnehmer sein neu aufgebautes Unternehmen an die beklagte Partei zu übergeben hat.
Wirtschaftlich bedeutsam war hier allein die Zurverfügungstellung des Mietgegenstandes (vgl MietSlg 37.775/7). Es kann daher nicht von echter Unternehmensverpachtung gesprochen werden, sondern der Mietgegenstand wurde zur Gänze weitergegeben, ohne daß dies bloß ein Bestandteil der Verpachtung des lebenden Unternehmens gewesen wäre.Wirtschaftlich bedeutsam war hier allein die Zurverfügungstellung des Mietgegenstandes vergleiche MietSlg 37.775/7). Es kann daher nicht von echter Unternehmensverpachtung gesprochen werden, sondern der Mietgegenstand wurde zur Gänze weitergegeben, ohne daß dies bloß ein Bestandteil der Verpachtung des lebenden Unternehmens gewesen wäre.
Zutreffend haben die Vorinstanzen auch erkannt, daß der dringende Bedarf der beklagten Partei nach dem Bestandobjekt in naher Zeit nicht dadurch verwirklicht ist, daß die studierende Tochter der Einzelunternehmerin sich in Jahren für die Übernahme des Unternehmens interessieren könnte. Eine Weitergabe an die Tochter käme wieder nur in der Form der Unternehmensveräußerung (§ 12 Abs 3 MRG) in Betracht, weil die Abtretung des Mietrechts nach § 12 Abs 1 MRG auf die Wohnungsmiete beschränkt ist.Zutreffend haben die Vorinstanzen auch erkannt, daß der dringende Bedarf der beklagten Partei nach dem Bestandobjekt in naher Zeit nicht dadurch verwirklicht ist, daß die studierende Tochter der Einzelunternehmerin sich in Jahren für die Übernahme des Unternehmens interessieren könnte. Eine Weitergabe an die Tochter käme wieder nur in der Form der Unternehmensveräußerung (Paragraph 12, Absatz 3, MRG) in Betracht, weil die Abtretung des Mietrechts nach Paragraph 12, Absatz eins, MRG auf die Wohnungsmiete beschränkt ist.
Der Kündigungsgrund nach § 30 Abs 2 Z 4 erster Fall MRG liegt demnach vor und rechtfertigt die Auflösung des auf unbestimmte Zeit geschlossenen Mietverhältnisses an der Geschäftsräumlichkeit nach § 29 Abs 1 Z 1 MRG und § 30 Abs 2 Z 4 MRG.Der Kündigungsgrund nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, erster Fall MRG liegt demnach vor und rechtfertigt die Auflösung des auf unbestimmte Zeit geschlossenen Mietverhältnisses an der Geschäftsräumlichkeit nach Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer eins, MRG und Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, MRG.
Die in der Auslassung des nach § 572 letzter Halbsatz ZPO erforderlichen Ausspruches liegende Unvollständigkeit des Spruches des Ersturteils ist durch die entsprechende Ergänzung zu berichtigen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die in der Auslassung des nach Paragraph 572, letzter Halbsatz ZPO erforderlichen Ausspruches liegende Unvollständigkeit des Spruches des Ersturteils ist durch die entsprechende Ergänzung zu berichtigen. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.