Die Revision der Kläger ist - entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes - nicht zulässig:
Die Entscheidung des Berufungsgerichts steht mit der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs im Einklang, wonach ein Verwendungsanspruch auch dann entsteht, wenn vertragliche Rechte auf Benützung einer fremden Sache überschritten werden (WBl 1994, 314; SZ 68/115; SZ 72/125; RIS-Justiz RS0019984), wobei der Verwendungsschuldner selbst bei Unredlichkeit nicht alle Vorteile herausgeben muss, die er ohne Verwendung nicht erzielt hätte (SZ 72/125; RIS-Justiz RS0058545 und RS0058559). Der ausgleichspflichtige Vorteil liegt in der Ersparnis jener Aufwendungen, die der Bereicherte sonst für diesen Vorteil hätte aufwenden müssen. Zieht daher der Bestandnehmer aus einer ihm nicht gestatteten Untervermietung Gewinn, richtet sich der Verwendungsanspruch des Vermieters nicht auf den Gesamtgewinn des Bestandnehmers, sondern (nur) auf das angemessene Entgelt, das für den Verzicht auf diesen Kündigungsgrund sonst vereinbart worden wäre (SZ 68/115; SZ 72/125).
Die Revision richtet sich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, als Entgelt für einen Kündigungsverzicht komme wegen § 27 Abs 2 lit b MRG nur der zehnfache Jahresmietzins im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages (hier 1974) in Frage, weil derartige Vereinbarungen nur im Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses zulässig seien. Demgegenüber macht die Revision geltend, der Kündigungsverzicht hätte auch nach Abschluss des Mietvertrages, somit auch noch im Zeitpunkt des Untermietvertrages (1985) getroffen werden können. Ihre Auffassung steht zwar im Gegensatz zur Rechtsprechung, wonach die Vereinbarung eines Entgelts für den Verzicht auf die Kündigungsgründe des § 30 Abs 2 Z 4 und 6 MRG bereits im Mietvertrag enthalten sein müsse und nicht nachgetragen werden könne (SZ 68/115; RIS-Justiz RS0070098). Der Frage, ob zur Bemessung des für einen Verzicht auf die Kündigungsgründe des § 30 Abs 2 Z 4 und 6 MRG zulässig vereinbarten Entgelts der Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags mit dem Vermieter oder der Zeitpunkt der in Aussicht genommenen Untervermietung maßgeblich ist, kommt im vorliegenden Fall jedoch keine Bedeutung zu und braucht daher nicht näher untersucht zu werden. Das Erstgericht hatte nämlich den vom Beklagten zu ersetzenden Vorteil ohnehin mit dem Zehnfachen des im Zeitpunkt der Untervermietung zu zahlenden Jahresmietzinses bemessen. Der Ersatz eines bezogen auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Hauptmietvertrags niedrigeren Vorteils käme daher gar nicht in Betracht, weil der Beklagte die Höhe des zugesprochenen Entgelts nicht bekämpft hat.Die Revision richtet sich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, als Entgelt für einen Kündigungsverzicht komme wegen Paragraph 27, Absatz 2, Litera b, MRG nur der zehnfache Jahresmietzins im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages (hier 1974) in Frage, weil derartige Vereinbarungen nur im Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses zulässig seien. Demgegenüber macht die Revision geltend, der Kündigungsverzicht hätte auch nach Abschluss des Mietvertrages, somit auch noch im Zeitpunkt des Untermietvertrages (1985) getroffen werden können. Ihre Auffassung steht zwar im Gegensatz zur Rechtsprechung, wonach die Vereinbarung eines Entgelts für den Verzicht auf die Kündigungsgründe des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, und 6 MRG bereits im Mietvertrag enthalten sein müsse und nicht nachgetragen werden könne (SZ 68/115; RIS-Justiz RS0070098). Der Frage, ob zur Bemessung des für einen Verzicht auf die Kündigungsgründe des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, und 6 MRG zulässig vereinbarten Entgelts der Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags mit dem Vermieter oder der Zeitpunkt der in Aussicht genommenen Untervermietung maßgeblich ist, kommt im vorliegenden Fall jedoch keine Bedeutung zu und braucht daher nicht näher untersucht zu werden. Das Erstgericht hatte nämlich den vom Beklagten zu ersetzenden Vorteil ohnehin mit dem Zehnfachen des im Zeitpunkt der Untervermietung zu zahlenden Jahresmietzinses bemessen. Der Ersatz eines bezogen auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Hauptmietvertrags niedrigeren Vorteils käme daher gar nicht in Betracht, weil der Beklagte die Höhe des zugesprochenen Entgelts nicht bekämpft hat.
Soweit aber die Kläger unter Hinweis auf § 53 MRG in ihrer Revision geltend machen, § 16 MRG sei wegen vorzeitiger Tilgung der Darlehen nicht mehr anwendbar gewesen, sodass auch ein höherer "Entschädigungsbetrag" hätte zugesprochen werden können, übersehen sie, dass die Nichtanwendbarkeit der Mietzinsregelungen des § 16 MRG eine freie Mietzinsvereinbarung nur im Fall einer Neuvermietung ermöglicht hätte. Eine Rückwirkung auf - wie hier - vor 1982 geschlossene Mietverträge ist damit aber nicht verbunden (Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20 § 53 MRG Rz 1 und 2). Für die Berechnung des Verwendungsanspruchs im vorliegenden Fall kommt es daher auf die Frage, welchen Mietzins die Kläger 1985 im Falle einer Neuvermietung hätten verlangen können, nicht an.Soweit aber die Kläger unter Hinweis auf Paragraph 53, MRG in ihrer Revision geltend machen, Paragraph 16, MRG sei wegen vorzeitiger Tilgung der Darlehen nicht mehr anwendbar gewesen, sodass auch ein höherer "Entschädigungsbetrag" hätte zugesprochen werden können, übersehen sie, dass die Nichtanwendbarkeit der Mietzinsregelungen des Paragraph 16, MRG eine freie Mietzinsvereinbarung nur im Fall einer Neuvermietung ermöglicht hätte. Eine Rückwirkung auf - wie hier - vor 1982 geschlossene Mietverträge ist damit aber nicht verbunden (Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20 Paragraph 53, MRG Rz 1 und 2). Für die Berechnung des Verwendungsanspruchs im vorliegenden Fall kommt es daher auf die Frage, welchen Mietzins die Kläger 1985 im Falle einer Neuvermietung hätten verlangen können, nicht an.
Die Auffassung der Vorinstanzen, für die Bestimmung jener Aufwendungen, die sich der Beklagte mangels Einholung eines Kündigungsverzichts erspart hätte, sei vom tatsächlich geschuldeten Hauptmietzins auszugehen und der Vorteil nach § 27 Abs 2 lit b MRG mit dem zehnfachen Jahresmietzins zu bemessen, ist daher nicht zu beanstanden. Der zehnfache Jahresmietzins ist jener Betrag, den der Beklagte für die Erlangung der Zustimmung der Vermieter zur Untervermietung maximal hätte aufwenden müssen. Einen höheren Betrag hätten die Kläger nach § 27 Abs 2 lit b MRG nicht verlangen dürfen.Die Auffassung der Vorinstanzen, für die Bestimmung jener Aufwendungen, die sich der Beklagte mangels Einholung eines Kündigungsverzichts erspart hätte, sei vom tatsächlich geschuldeten Hauptmietzins auszugehen und der Vorteil nach Paragraph 27, Absatz 2, Litera b, MRG mit dem zehnfachen Jahresmietzins zu bemessen, ist daher nicht zu beanstanden. Der zehnfache Jahresmietzins ist jener Betrag, den der Beklagte für die Erlangung der Zustimmung der Vermieter zur Untervermietung maximal hätte aufwenden müssen. Einen höheren Betrag hätten die Kläger nach Paragraph 27, Absatz 2, Litera b, MRG nicht verlangen dürfen.
Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Rechtsfragen wurden in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs bereits behandelt. Mangels Vorliegens erheblicher Rechtsfragen im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO wird die vom Berufungsgericht zu Unrecht zugelassene Revision der Kläger zurückgewiesen.Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Rechtsfragen wurden in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs bereits behandelt. Mangels Vorliegens erheblicher Rechtsfragen im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO wird die vom Berufungsgericht zu Unrecht zugelassene Revision der Kläger zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO. Der Beklagte hat auf die mangelnde Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht hingewiesen, sodass seine Revisionsbeantwortung der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht diente. Er hat diese Kosten daher selbst zu tragen.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO. Der Beklagte hat auf die mangelnde Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht hingewiesen, sodass seine Revisionsbeantwortung der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht diente. Er hat diese Kosten daher selbst zu tragen.