Rechtssatz RS0058545
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0058545
Entscheidungsdatum
11.09.2003
Rechtssatz
Diese Bestimmungen sind nur im Fall einer Vindikation, nicht aber bei Abwicklung von Schuldverhältnissen anzuwenden. Sie bilden daher keine Rechtsgrundlage für den Anspruch des Vermieters, dessen Aufkündigung für rechtswirksam erklärt wurde, gegen den Hauptmieter, der entgegen einem Untermietverbot untervermietete, auf Zahlung der Differenz zwischen dem Hauptmietzins und dem Untermietzins.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 544/95
Entscheidungstext OGH 14.06.1995 3 Ob 544/95
Veröff: SZ 68/115
- 3 Ob 54/98g
Entscheidungstext OGH 25.08.1999 3 Ob 54/98g
Vgl auch; Beisatz: Hier: Zulässige Untervermietung. (T1) Beisatz: Aus dem Umstand allein, daß ein gekündigter Bestandnehmer die Bestandsache weiterbenützt, ergibt sich jedoch nicht seine Unredlichkeit. (T2); Veröff: SZ 72/125
- 3 Ob 260/02k
Entscheidungstext OGH 26.03.2003 3 Ob 260/02k
Auch; nur: Diese Bestimmungen sind nur im Fall einer Vindikation anzuwenden. (T3); Beisatz: Keine Anwendbarkeit der genannten Bestimmungen bei einer Klage nach § 37 EO. Zwar kann diese Klage auch auf Eigentum gestützt sein, es ist aber keine Klage auf Herausgabe der Sache, ist sie doch auf Unzulässigkeit der Exekution gerichtet und der Pfändungspfandgläubiger kein Sachbesitzer (mit ausführlicher Begründung). (T4)
- 6 Ob 144/03z
Entscheidungstext OGH 11.09.2003 6 Ob 144/03z
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0058545
Dokumentnummer
JJR_19950614_OGH0002_0030OB00544_9500000_002