Rechtssatz RS0112364
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112364
Entscheidungsdatum
25.08.1999
Rechtssatz
Nach Beendigung des nicht dem MRG unterliegenden Bestandverhältnisses durch gerichtliche Aufkündigung ist bis zur tatsächlichen Räumung ein Benützungsentgelt zu zahlen, bei der grundsätzlich nicht eine Abschöpfung des (durch den Kündigungsstreit verlängerten) Nutzens des bisherigen Mieters aus der Untervermietung erfolgen kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112364
Dokumentnummer
JJR_19990825_OGH0002_0030OB00054_98G0000_001