Rechtssatz RS0081775
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0081775
Entscheidungsdatum
02.03.2005
Rechtssatz
Die Fiktion des Fortbestehens des Bestandverhältnisses gem § 34 Abs 2, 35 Abs 1 MRG ist auf Geschäftsräumlichkeiten nicht analog anzuwenden. Der Vermieter ist berechtigt, von der Beendigung des Bestandverhältnisses infolge der für rechtswirksam erklärten Kündigung bis zur tatsächlichen Räumung (der Geschäftsräumlichkeit) ein angemessenes Benützungsentgelt zu fordern. Dessen Höhe entspricht zwar in der Regel den bisher vereinbarten Mietzins; eine (durch den Kündigungsstreit verlängerte) darüber hinausgehenden Bereicherung aus der Untervermietung nach Wegfall des Benützungstitels ist aber zugunsten des Vermieters abzuschöpfen.Die Fiktion des Fortbestehens des Bestandverhältnisses gem Paragraph 34, Absatz 2, 35, Absatz eins, MRG ist auf Geschäftsräumlichkeiten nicht analog anzuwenden. Der Vermieter ist berechtigt, von der Beendigung des Bestandverhältnisses infolge der für rechtswirksam erklärten Kündigung bis zur tatsächlichen Räumung (der Geschäftsräumlichkeit) ein angemessenes Benützungsentgelt zu fordern. Dessen Höhe entspricht zwar in der Regel den bisher vereinbarten Mietzins; eine (durch den Kündigungsstreit verlängerte) darüber hinausgehenden Bereicherung aus der Untervermietung nach Wegfall des Benützungstitels ist aber zugunsten des Vermieters abzuschöpfen.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 582/95
Entscheidungstext OGH 07.12.1995 2 Ob 582/95
- 7 Ob 2366/96h
Entscheidungstext OGH 12.02.1997 7 Ob 2366/96h
- 3 Ob 54/98g
Entscheidungstext OGH 25.08.1999 3 Ob 54/98g
Vgl aber; Beisatz: Nach Beendigung des nicht dem MRG unterliegenden Bestandverhältnisses durch gerichtliche Aufkündigung ist bis zur tatsächlichen Räumung ein Benützungsentgelt zu zahlen, bei der grundsätzlich nicht eine Abschöpfung des (durch den Kündigungsstreit verlängerten) Nutzens des bisherigen Mieters aus der Untervermietung erfolgen kann. (T1) Beisatz: Umso weniger besteht eine Veranlassung, diese Regelung auf ein nicht dem MRG unterliegendes Bestandverhältnis anzuwenden. (T2); Veröff: SZ 72/125
- 7 Ob 299/04b
Entscheidungstext OGH 02.03.2005 7 Ob 299/04b
Vgl auch; Beis wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0081775
Dokumentnummer
JJR_19951207_OGH0002_0020OB00582_9500000_001