Entscheidungsgründe:
Die Klägerin war vom 4. Februar 2000 bis 28. Februar 2003 Vizekanzlerin der Republik Österreich. Nach dem Ausscheiden aus ihren politischen Funktionen wurde sie Vorstandsvorsitzende eines Finanzdienstleistungsunternehmens.
Die Beklagte ist Betreiberin einer Internet-Website, über die der Internetauftritt einer Verlagsgruppe erfolgt, die Eigentümerin, Medieninhaberin und Produzentin (unter anderem) eines wöchentlich erscheinenden Nachrichtenmagazins ist. Auf der Internet-Website wurde vom 6. September 2002 bis 19. Mai 2004 ein Artikel veröffentlicht, wonach die Gegner der Klägerin Meldungen verbreiteten, sie wolle sich ein teures Penthouse in Döbling kaufen und der Wohnungskauf solle im Zusammenhang mit dem milliardenschweren Ankauf der Abfangjäger stehen, wogegen die Klägerin klagen wolle. Sie vermute hinter den Gerüchten Untergriffe von Parteifreunden und betone, sich eine solche Wohnung gar nicht leisten zu können. Sie werde gegen jeden rechtliche Schritte einleiten, der ihr Korruption und persönliche Bereicherung im Zusammenhang mit dem Kauf der Abfangjäger unterstelle.
Auf der rechten Seite neben dem Artikel waren in einer Art Kette zahlreiche kleinformatige Bilder untereinander angeordnet, wobei sich rechts neben jedem Bild ein durch ein Quadrat gekennzeichneter Aufzählungspunkt mit einer hervorgehobenen Überschrift und einem weiteren Hinweis auf den Inhalt eines dazu passenden Berichts befand. Die Klägerin war auf zwei Bildern der erwähnten Bilderkette dargestellt, wobei sie jeweils gemeinsam mit einer zweiten Person abgebildet wurde. Die Klägerin hat der Veröffentlichung ihres Bildnisses sowie des erwähnten Artikels nicht zugestimmt.
Die Klägerin begehrte, die Beklagte schuldig zu erkennen, es zu unterlassen, Abbildungen der Klägerin ohne deren Einwilligung zu veröffentlichen, wenn im Bildbegleittext die unwahre wörtliche und/oder sinngemäße Behauptung aufgestellt und/oder verbreitet wird, ein bevorstehendes Immobiliengeschäft der Klägerin (Wohnungskauf) stünde im Zusammenhang mit dem Ankauf neuer Abfangjäger; darüber hinaus begehrte sie immateriellen Schadenersatz nach § 87 Abs 2 UrhG in Höhe von 5.000 EUR sowie die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung. Die Beklagte habe einen Artikel samt Foto der Klägerin ohne deren Zustimmung veröffentlicht, wobei dessen Inhalt unwahr sei und den Tatbestand der üblen Nachrede sowie der Verleumdung verwirkliche. Die beanstandete Darstellung verstoße daher gegen § 78 UrhG. Es liege auf der Hand, dass die unwahre Behauptung, die Klägerin hätte eine schwere Straftat begangen, eine besonders empfindliche Kränkung bewirke.Die Klägerin begehrte, die Beklagte schuldig zu erkennen, es zu unterlassen, Abbildungen der Klägerin ohne deren Einwilligung zu veröffentlichen, wenn im Bildbegleittext die unwahre wörtliche und/oder sinngemäße Behauptung aufgestellt und/oder verbreitet wird, ein bevorstehendes Immobiliengeschäft der Klägerin (Wohnungskauf) stünde im Zusammenhang mit dem Ankauf neuer Abfangjäger; darüber hinaus begehrte sie immateriellen Schadenersatz nach Paragraph 87, Absatz 2, UrhG in Höhe von 5.000 EUR sowie die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung. Die Beklagte habe einen Artikel samt Foto der Klägerin ohne deren Zustimmung veröffentlicht, wobei dessen Inhalt unwahr sei und den Tatbestand der üblen Nachrede sowie der Verleumdung verwirkliche. Die beanstandete Darstellung verstoße daher gegen Paragraph 78, UrhG. Es liege auf der Hand, dass die unwahre Behauptung, die Klägerin hätte eine schwere Straftat begangen, eine besonders empfindliche Kränkung bewirke.
Die Beklagte anerkannte das Unterlassungsbegehren, trat allerdings dem Schadenersatz- und Veröffentlichungsbegehren entgegen, weil die auf der Website dargestellten Fotos keine Begleitfotos zum beanstandeten Text seien. Sie bezögen sich vielmehr auf rechts von den Fotos befindliche Links. Das Bildnis der Klägerin sei daher nicht auf eine Art benützt worden, die zu Missdeutungen Anlass geben könnte oder entwürdigend oder herabsetzend wirke. Ihr Bild sei nicht im Zusammenhang mit dem beanstandeten Text gebracht worden.
Das Erstgericht fällte ein klagestattgebendes Teilanerkenntnisurteil über das Unterlassungsbegehren und gab auch dem Schadenersatz- und Veröffentlichungsbegehren statt. Aufgrund des Anerkenntnisses der Beklagten habe nicht mehr geprüft werden dürfen, ob die in der Klage behaupteten Tatsachen vorliegen und die im Urteilsantrag begehrten Rechtsfolgen daraus abgeleitet werden könnten. Die vorbehaltlose Anerkennung eines Unterlassungsanspruchs umfasse auch das Bestehen der Wiederholungsgefahr, ebenso die Behauptung, die Abbildung sowie der unwahre, ehrenrührige und kreditschädigende Begleittext stünden in einem Zusammenhang und bildeten den Vorwurf einer strafbaren Handlung. Der Klägerin stehe daher auch immaterieller Schadenersatz sowie der Anspruch auf Urteilsveröffentlichung zu. Da es sich bei der Klägerin um eine allgemein bekannte Persönlichkeit handle, die während der mehr als eineinhalb Jahre dauernden Veröffentlichung ein hochrangiges öffentliches Amt bekleidet habe, sei der Vorwurf einer strafbaren Handlung eine empfindliche Kränkung.
Das Berufungsgericht setzte den - von der Beklagten ausschließlich angefochtenen - Zuspruch von 5.000 EUR auf 3.000 EUR herab und vertrat die Ansicht, dass nicht nur das Rechtsfolgebegehren, sondern auch die rechtserzeugenden Tatsachen von der Wirkung des prozessualen Anerkenntnisses der Beklagten umfasst seien, weil das prozessuale Anerkenntnis über Antrag der Klägerin zu einem Anerkenntnisurteil geführt habe, das nach Eintritt der Rechtskraft die üblichen Rechtskraftwirkungen entfalte. Zwar ergebe sich aus dem Vorbringen der Beklagten deutlich, dass sie sich lediglich zur Unterlassung habe verpflichten wollen und das weitere Begehren, insbesondere jenes auf immateriellen Schadenersatz, vom Anerkenntnis nicht betroffen sein sollte. Die Beklagte habe ihr Vorbringen, zwischen den veröffentlichten Bildnissen der Klägerin und dem beanstandeten Text bestehe kein Zusammenhang, weshalb keine Interessensbeeinträchtigung nach § 78 Abs 1 UrhG gegeben sei, weiterhin aufrecht erhalten. Es könne zwar aus diesen Überlegungen nicht von einem vorbehaltlosen Anerkenntnis gesprochen werden, das über Antrag der Klägerin gefällte Teilanerkenntnisurteil sei aber in Rechtskraft erwachsen. Nach der Rechtsprechung komme auch einem rechtskräftigen Anerkenntnisurteil Bindungswirkung zu, zumal sich die gegenteilige Ansicht, Bindungswirkung erfordere, dass das Gericht den wahren Sachverhalt festgestellt habe und die Entscheidung nicht lediglich auf einer Parteiendisposition über den Anspruch beruhe, nicht durchgesetzt habe. Werde in einem Verfahren ein Teilanerkenntnisurteil gefällt, das in Rechtskraft erwachse, so kämen diesem dieselben Wirkungen zu, als ob es im Vorprozess erlassen worden wäre. Bindungswirkung bestehe dann, wenn der rechtskräftig entschiedene Hauptsachanspruch eine entscheidungserhebliche Vorfrage (ein bedingendes Rechtsverhältnis) für den neuen Anspruch bilde, also der Inhalt der rechtskräftigen Entscheidung zum Tatbestand der mit der neuen Klage begehrten Rechtsfolge gehöre. In diesem Fall sei jede dem Feststellungsinhalt des im Vorprozess ergangenen Urteils widersprechende Behauptung - über eine bei Schluss der Verhandlung erster Instanz im Vorprozess existente Tatsache - in einem künftigen Verfahren abgeschnitten. Der Umfang der Rechtskraft eines Anerkenntnisurteils bestimme sich zunächst nach dem Spruch, vor allem bei Zahlungsbegehren seien aber die zur Individualisierung des Anspruchs vorgetragenen Gründe (das anspruchsbegründende Vorbringen des Klägers) heranzuziehen. Die hier mit dem Teilanerkenntnisurteil ausgesprochene Unterlassungspflicht der Beklagten beruhe auf § 78 (iVm § 81) UrhG. Damit sei eine Verletzung des Bildnisschutzes und dementsprechend eine Beeinträchtigung berechtigter Interessen der Klägerin durch die Veröffentlichung ihres Bildnisses bindend festgestellt. Dies bedinge einen zur Herstellung einer gedanklichen Verbindung ausreichenden Zusammenhang zwischen dem veröffentlichten Bildnis der Klägerin und dem beanstandeten Text, der auch Gegenstand des Spruchs des Unterlassungsurteils sei. Für einen Schadenersatzanspruch nach § 87 Abs 2 UrhG sei eine schuldhafte Verletzung des Urheberrechts, im vorliegenden Fall des § 78 Abs 1 UrhG, sowie ein dadurch zugefügter immaterieller Nachteil vorausgesetzt. Der mit Teilanerkenntnisurteil festgestellte Eingriff in den Bildnisschutz der Klägerin durch den beanstandeten unwahren Begleittext und der Zusammenhang zwischen dem Text und dem veröffentlichten Bild der Klägerin zählten ohne jeden Zweifel zum Tatbestand des Anspruchs nach § 87 Abs 2 UrhG. Damit sei in diesem Umfang die Bindungswirkung des rechtskräftigen Anerkenntnisurteils begründet. Daraus folge, dass der Zusammenhang zwischen den Bildnissen der Klägerin und den beanstandeten Äußerungen im Text ebenso wenig geprüft werden könne wie die Beeinträchtigung der Interessen der Klägerin einschließlich der im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Art 10 EMRK vorzunehmenden Interessenabwägung in Bezug auf die Grenzen zulässiger Kritik an Politikern im Zusammenhang mit ihren öffentlichen Funktionen.Das Berufungsgericht setzte den - von der Beklagten ausschließlich angefochtenen - Zuspruch von 5.000 EUR auf 3.000 EUR herab und vertrat die Ansicht, dass nicht nur das Rechtsfolgebegehren, sondern auch die rechtserzeugenden Tatsachen von der Wirkung des prozessualen Anerkenntnisses der Beklagten umfasst seien, weil das prozessuale Anerkenntnis über Antrag der Klägerin zu einem Anerkenntnisurteil geführt habe, das nach Eintritt der Rechtskraft die üblichen Rechtskraftwirkungen entfalte. Zwar ergebe sich aus dem Vorbringen der Beklagten deutlich, dass sie sich lediglich zur Unterlassung habe verpflichten wollen und das weitere Begehren, insbesondere jenes auf immateriellen Schadenersatz, vom Anerkenntnis nicht betroffen sein sollte. Die Beklagte habe ihr Vorbringen, zwischen den veröffentlichten Bildnissen der Klägerin und dem beanstandeten Text bestehe kein Zusammenhang, weshalb keine Interessensbeeinträchtigung nach Paragraph 78, Absatz eins, UrhG gegeben sei, weiterhin aufrecht erhalten. Es könne zwar aus diesen Überlegungen nicht von einem vorbehaltlosen Anerkenntnis gesprochen werden, das über Antrag der Klägerin gefällte Teilanerkenntnisurteil sei aber in Rechtskraft erwachsen. Nach der Rechtsprechung komme auch einem rechtskräftigen Anerkenntnisurteil Bindungswirkung zu, zumal sich die gegenteilige Ansicht, Bindungswirkung erfordere, dass das Gericht den wahren Sachverhalt festgestellt habe und die Entscheidung nicht lediglich auf einer Parteiendisposition über den Anspruch beruhe, nicht durchgesetzt habe. Werde in einem Verfahren ein Teilanerkenntnisurteil gefällt, das in Rechtskraft erwachse, so kämen diesem dieselben Wirkungen zu, als ob es im Vorprozess erlassen worden wäre. Bindungswirkung bestehe dann, wenn der rechtskräftig entschiedene Hauptsachanspruch eine entscheidungserhebliche Vorfrage (ein bedingendes Rechtsverhältnis) für den neuen Anspruch bilde, also der Inhalt der rechtskräftigen Entscheidung zum Tatbestand der mit der neuen Klage begehrten Rechtsfolge gehöre. In diesem Fall sei jede dem Feststellungsinhalt des im Vorprozess ergangenen Urteils widersprechende Behauptung - über eine bei Schluss der Verhandlung erster Instanz im Vorprozess existente Tatsache - in einem künftigen Verfahren abgeschnitten. Der Umfang der Rechtskraft eines Anerkenntnisurteils bestimme sich zunächst nach dem Spruch, vor allem bei Zahlungsbegehren seien aber die zur Individualisierung des Anspruchs vorgetragenen Gründe (das anspruchsbegründende Vorbringen des Klägers) heranzuziehen. Die hier mit dem Teilanerkenntnisurteil ausgesprochene Unterlassungspflicht der Beklagten beruhe auf Paragraph 78, in Verbindung mit Paragraph 81,) UrhG. Damit sei eine Verletzung des Bildnisschutzes und dementsprechend eine Beeinträchtigung berechtigter Interessen der Klägerin durch die Veröffentlichung ihres Bildnisses bindend festgestellt. Dies bedinge einen zur Herstellung einer gedanklichen Verbindung ausreichenden Zusammenhang zwischen dem veröffentlichten Bildnis der Klägerin und dem beanstandeten Text, der auch Gegenstand des Spruchs des Unterlassungsurteils sei. Für einen Schadenersatzanspruch nach Paragraph 87, Absatz 2, UrhG sei eine schuldhafte Verletzung des Urheberrechts, im vorliegenden Fall des Paragraph 78, Absatz eins, UrhG, sowie ein dadurch zugefügter immaterieller Nachteil vorausgesetzt. Der mit Teilanerkenntnisurteil festgestellte Eingriff in den Bildnisschutz der Klägerin durch den beanstandeten unwahren Begleittext und der Zusammenhang zwischen dem Text und dem veröffentlichten Bild der Klägerin zählten ohne jeden Zweifel zum Tatbestand des Anspruchs nach Paragraph 87, Absatz 2, UrhG. Damit sei in diesem Umfang die Bindungswirkung des rechtskräftigen Anerkenntnisurteils begründet. Daraus folge, dass der Zusammenhang zwischen den Bildnissen der Klägerin und den beanstandeten Äußerungen im Text ebenso wenig geprüft werden könne wie die Beeinträchtigung der Interessen der Klägerin einschließlich der im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Artikel 10, EMRK vorzunehmenden Interessenabwägung in Bezug auf die Grenzen zulässiger Kritik an Politikern im Zusammenhang mit ihren öffentlichen Funktionen.
Immaterieller Schadenersatz setze eine empfindliche Kränkung voraus, die dem mit jeder Urheberrechtsverletzung verbundenen Ärger übersteige. Ein unberechtiger Korruptionsvorwurf bewirke wohl einen überschießenden Ärger iSd § 87 Abs 2 UrhG, allerdings sei zu berücksichtigen, dass ein Spitzenpolitiker ständigen Angriffen ausgesetzt sei und daher den Umgang auch mit nicht sachlicher Kritik und unseriösen persönlichen Vorwürfen im Zusammenhang mit der ausgeübten öffentlichen Funktion gewohnt sein müsse. Bei der vorzunehmenden objektiven Beurteilung könne eine Beeinträchtigung der Gefühlssphäre oder geistiger Interessen der Klägerin durch die inkriminierte Veröffentlichung oder eine dadurch bei der Klägerin hervorgerufene persönliche Betroffenheit daher ausgeschlossen werden. Den Gesprächspartnern der Klägerin, die sie nach ihrem Vorbringen bei Gesprächen im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Weiterentwicklung nach ihrer Tätigkeit als Vizekanzlerin aufgrund der in Rede stehenden Berichterstattung mehrfach auf die Korruptionsvorwürfe angesprochen haben, sei wohl bekannt gewesen, dass den Vorwürfen keine objektivierte Tatsachenbasis zugrundegelegen sei. Für die Gesprächspartner der Klägerin sei es in der konkreten Situation naheliegend gewesen, sie nach ihrer Sicht der Dinge zu den in Rede stehenden Behauptungen zu befragen, ohne damit einen nachteiligen Einfluss auf deren zukünftige berufliche Stellung zu verbinden. Die objektiv zu beurteilende Beeinträchtigung (von Beruf und Ansehen der Persönlichkeit im äußeren Bereich) sei daher trotz des zu unterstellenden Korruptionsvorwurfs nicht als besonders gravierend einzuschätzen. Aus diesen Erwägungen erscheine ein Ersatzbetrag von 3.000 EUR angemessen.Immaterieller Schadenersatz setze eine empfindliche Kränkung voraus, die dem mit jeder Urheberrechtsverletzung verbundenen Ärger übersteige. Ein unberechtiger Korruptionsvorwurf bewirke wohl einen überschießenden Ärger iSd Paragraph 87, Absatz 2, UrhG, allerdings sei zu berücksichtigen, dass ein Spitzenpolitiker ständigen Angriffen ausgesetzt sei und daher den Umgang auch mit nicht sachlicher Kritik und unseriösen persönlichen Vorwürfen im Zusammenhang mit der ausgeübten öffentlichen Funktion gewohnt sein müsse. Bei der vorzunehmenden objektiven Beurteilung könne eine Beeinträchtigung der Gefühlssphäre oder geistiger Interessen der Klägerin durch die inkriminierte Veröffentlichung oder eine dadurch bei der Klägerin hervorgerufene persönliche Betroffenheit daher ausgeschlossen werden. Den Gesprächspartnern der Klägerin, die sie nach ihrem Vorbringen bei Gesprächen im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Weiterentwicklung nach ihrer Tätigkeit als Vizekanzlerin aufgrund der in Rede stehenden Berichterstattung mehrfach auf die Korruptionsvorwürfe angesprochen haben, sei wohl bekannt gewesen, dass den Vorwürfen keine objektivierte Tatsachenbasis zugrundegelegen sei. Für die Gesprächspartner der Klägerin sei es in der konkreten Situation naheliegend gewesen, sie nach ihrer Sicht der Dinge zu den in Rede stehenden Behauptungen zu befragen, ohne damit einen nachteiligen Einfluss auf deren zukünftige berufliche Stellung zu verbinden. Die objektiv zu beurteilende Beeinträchtigung (von Beruf und Ansehen der Persönlichkeit im äußeren Bereich) sei daher trotz des zu unterstellenden Korruptionsvorwurfs nicht als besonders gravierend einzuschätzen. Aus diesen Erwägungen erscheine ein Ersatzbetrag von 3.000 EUR angemessen.
Die ordentliche Revision sei zulässig, weil sich der Oberste Gerichtshof mit der Reichweite der Bindungswirkung eines rechtskräftigen Teilanerkenntnisurteils bei einem an sich unwirksamen prozessualen Anerkenntnis im Bezug auf weitere, nicht anerkannte Begehren und allgemein mit der Frage, ob bei einem Anerkenntnisurteil, das auf einer Parteiendisposition über den geltend gemachten Anspruch beruhe und dem daher keine Sachverhaltsermittlung zugrundeliege, die gleiche Bindungswirkung wie einem nach einem kontradiktorischen Verfahren ergangenen Urteil zukomme, bisher nicht beschäftigt habe.