Rechtssatz RS0117881
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117881
Entscheidungsdatum
30.07.2026
Rechtssatz
Mit der in § 16 Abs 2 MRG geforderten Orientierung an der allgemeinen Verkehrsauffassung und Erfahrung des täglichen Lebens ist es unvereinbar, alle (auch die winzigsten) Ausstattungsdetails gesondert zu bewerten und die so gewonnenen Zuschläge einfach zusammenzuzählen. Geboten ist vielmehr eine Gesamtschau, da ja auch der Wert einer Wohnung nur insgesamt erfassbar ist bzw erlebt wird. Die Auflistung und Bewertung einzelner Fakten kann nur ein Kontrollinstrument sein; die Justierung im Einzelfall hat nach richterlichem Ermessen zu erfolgen.Mit der in Paragraph 16, Absatz 2, MRG geforderten Orientierung an der allgemeinen Verkehrsauffassung und Erfahrung des täglichen Lebens ist es unvereinbar, alle (auch die winzigsten) Ausstattungsdetails gesondert zu bewerten und die so gewonnenen Zuschläge einfach zusammenzuzählen. Geboten ist vielmehr eine Gesamtschau, da ja auch der Wert einer Wohnung nur insgesamt erfassbar ist bzw erlebt wird. Die Auflistung und Bewertung einzelner Fakten kann nur ein Kontrollinstrument sein; die Justierung im Einzelfall hat nach richterlichem Ermessen zu erfolgen.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 296/02v
Entscheidungstext OGH 08.04.2003 5 Ob 296/02v
- 5 Ob 86/08w
Entscheidungstext OGH 15.04.2008 5 Ob 86/08w
Auch
- 5 Ob 75/09d
Entscheidungstext OGH 15.09.2009 5 Ob 75/09d
Beisatz: Die Frage, ob und in welcher Höhe Abschläge beziehungsweise Zuschläge vom beziehungsweise zum Richtwertmietzins gerechtfertigt sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. (T1)
- 5 Ob 133/10k
Entscheidungstext OGH 23.09.2010 5 Ob 133/10k
Beis wie T1
- 5 Ob 208/10i
Entscheidungstext OGH 20.12.2010 5 Ob 208/10i
nur: Mit der in § 16 Abs 2 MRG geforderten Orientierung an der allgemeinen Verkehrsauffassung und Erfahrung des täglichen Lebens ist es unvereinbar, alle (auch die winzigsten) Ausstattungsdetails gesondert zu bewerten und die so gewonnenen Zuschläge einfach zusammenzuzählen. Geboten ist vielmehr eine Gesamtschau, da ja auch der Wert einer Wohnung nur insgesamt erfassbar ist bzw erlebt wird. Die Auflistung und Bewertung einzelner Fakten kann nur ein Kontrollinstrument sein. (T2)
- 5 Ob 1/12a
Entscheidungstext OGH 17.01.2012 5 Ob 1/12a
Vgl auch
- 5 Ob 253/11h
Entscheidungstext OGH 16.05.2012 5 Ob 253/11h
Auch; Beis wie T1
- 5 Ob 173/12w
Entscheidungstext OGH 20.11.2012 5 Ob 173/12w
Auch; Auch Beis wie T1
- 5 Ob 224/13x
Entscheidungstext OGH 21.02.2014 5 Ob 224/13x
Auch; Beisatz: Ein Zuschlag von 10 % für den sehr guten Erhaltungszustand des Hauses in Verbindung mit dem Zuschlag von 10 % für den Erstbezug nach Generalsanierung liegt an der Obergrenze der bisher vom Obersten Gerichtshof gebilligten Zuschläge. (T3)
- 5 Ob 42/15k
Entscheidungstext OGH 24.03.2015 5 Ob 42/15k
Auch; Beisatz: Anlagen rechtfertigen nur dann einen Zuschlag, wenn dem Mieter eine konkrete (Mit‑)Benützungsmöglichkeit an der Einrichtung zur Verfügung steht. (T4)
- 5 Ob 43/17k
Entscheidungstext OGH 04.04.2017 5 Ob 43/17k
- 5 Ob 77/17k
Entscheidungstext OGH 27.06.2017 5 Ob 77/17k
Auch; Beis wie T1
- 5 Ob 162/18m
Entscheidungstext OGH 03.10.2018 5 Ob 162/18m
Auch
- 5 Ob 170/18p
Entscheidungstext OGH 06.11.2018 5 Ob 170/18p
Auch; Beis wie T1
- 5 Ob 198/18f
Entscheidungstext OGH 20.02.2019 5 Ob 198/18f
- 5 Ob 158/18y
Entscheidungstext OGH 13.06.2019 5 Ob 158/18y
nur T2
- 5 Ob 4/20d
Entscheidungstext OGH 20.02.2020 5 Ob 4/20d
Beis wie T1; Beis wie T4
- 5 Ob 64/20b
Entscheidungstext OGH 22.05.2020 5 Ob 64/20b
Beis wie T1
- 5 Ob 175/20a
Entscheidungstext OGH 19.10.2020 5 Ob 175/20a
Beis wie T1
- 5 Ob 140/20d
Entscheidungstext OGH 25.08.2020 5 Ob 140/20d
Vgl
- 5 Ob 110/24y
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 30.04.2025 5 Ob 110/24y
vgl; Beisatz wie T1
- 5 Ob 65/25g
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 30.10.2025 5 Ob 65/25g
Beisatz wie T1
- 5 Ob 31/26h
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 30.07.2026 5 Ob 31/26h
nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117881
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2026
Dokumentnummer
JJR_20030408_OGH0002_0050OB00296_02V0000_006