Entgegen diesem Ausspruch, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist, erweist sich der Revisionsrekurs der Antragsgegnerin mangels Vorliegens erheblicher Rechtsfragen im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG iVm § 22 Abs 4 WGG und § 37 Abs 3 Z 16 MRG als unzulässig.Entgegen diesem Ausspruch, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist, erweist sich der Revisionsrekurs der Antragsgegnerin mangels Vorliegens erheblicher Rechtsfragen im Sinn des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 4, WGG und Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG als unzulässig.
Das ist wie folgt kurz zu begründen:
Zufolge § 18 Abs 3b WGG ist ein Fixpreis nach § 15d WGG offenkundig unangemessen, wenn er den ortsüblichen Preis für freifinanzierte gleichartige Objekte (unter Berücksichtigung der vom Mieter zu übernehmenden Verpflichtungen der Bauvereinigung) übersteigt.Zufolge Paragraph 18, Absatz 3 b, WGG ist ein Fixpreis nach Paragraph 15 d, WGG offenkundig unangemessen, wenn er den ortsüblichen Preis für freifinanzierte gleichartige Objekte (unter Berücksichtigung der vom Mieter zu übernehmenden Verpflichtungen der Bauvereinigung) übersteigt.
Den Materialien zur WRN 2002, durch welche eine Neuregelung des Fixpreises nach § 15d iVm § 23 Abs 4c WGG für die nachträgliche Übertragung in das Wohnungseigentum erfolgte, ist dazu Folgendes zu entnehmen:Den Materialien zur WRN 2002, durch welche eine Neuregelung des Fixpreises nach Paragraph 15 d, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz 4 c, WGG für die nachträgliche Übertragung in das Wohnungseigentum erfolgte, ist dazu Folgendes zu entnehmen:
„Der Begriff 'offenkundige Unangemessenheit' wurde bisher nur durch die Bestimmung des § 17 Abs 3 der ERVO 1994 näher definiert. Diese Definition wird nunmehr im Wesentlichen inhaltsgleich als Abs 3b des § 18 in das Gesetz übernommen" (siehe 890 der BlgNR XXI. GP - Bericht des Bautenausschusses).„Der Begriff 'offenkundige Unangemessenheit' wurde bisher nur durch die Bestimmung des Paragraph 17, Absatz 3, der ERVO 1994 näher definiert. Diese Definition wird nunmehr im Wesentlichen inhaltsgleich als Absatz 3 b, des Paragraph 18, in das Gesetz übernommen" (siehe 890 der BlgNR römisch 21 . Gesetzgebungsperiode , - Bericht des Bautenausschusses).
Damit hat der Gesetzgeber ausdrücklich nicht die zur früheren Preisbildungsvorschrift des § 15d WGG aF bestehende Rechtsprechung zum Begriff der „offenkundigen Unangemessenheit" im Bereich einer Schwankungsbreite übernommen (vgl zu dieser Rsp: RIS-Justiz RS0110802).Damit hat der Gesetzgeber ausdrücklich nicht die zur früheren Preisbildungsvorschrift des Paragraph 15 d, WGG aF bestehende Rechtsprechung zum Begriff der „offenkundigen Unangemessenheit" im Bereich einer Schwankungsbreite übernommen vergleiche zu dieser Rsp: RIS-Justiz RS0110802).
§ 17 Abs 3 ERVO 1994 (aufgehoben durch BGBl II 2003/348) lautete:Paragraph 17, Absatz 3, ERVO 1994 (aufgehoben durch BGBl II 2003/348) lautete:
„Ein offenkundiges Missverhältnis (§ 18 Abs 3 WGG) ist dann anzunehmen, wenn der Fixpreis den ortsüblichen Preis für freifinanzierte Vergleichsobjekte übersteigt. ..."„Ein offenkundiges Missverhältnis (Paragraph 18, Absatz 3, WGG) ist dann anzunehmen, wenn der Fixpreis den ortsüblichen Preis für freifinanzierte Vergleichsobjekte übersteigt. ..."
Der erkennende Senat hat bereits ausgesprochen, dass ein Fixpreis nach § 15d WGG dann offenkundig unangemessen ist, wenn er den ortsüblichen Preis für freifinanzierte gleichartige Objekte übersteigt (§ 18 Abs 3b WGG), und dass damit nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut in jedem Fall der Preisermittlung die „offenkundige Unangemessenheit" des Fixpreises im Übersteigen des ortsüblichen Preises für gleichwertige freifinanzierte Objekte liegt (vgl 5 Ob 120/05s; Würth in Rummel³ Rz 5 zu § 18 WGG).Der erkennende Senat hat bereits ausgesprochen, dass ein Fixpreis nach Paragraph 15 d, WGG dann offenkundig unangemessen ist, wenn er den ortsüblichen Preis für freifinanzierte gleichartige Objekte übersteigt (Paragraph 18, Absatz 3 b, WGG), und dass damit nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut in jedem Fall der Preisermittlung die „offenkundige Unangemessenheit" des Fixpreises im Übersteigen des ortsüblichen Preises für gleichwertige freifinanzierte Objekte liegt vergleiche 5 Ob 120/05s; Würth in Rummel³ Rz 5 zu Paragraph 18, WGG).
Nach der insofern klaren Rechtslage ist damit eine offenkundige Überschreitung schon dann zu bejahen, wenn der Preis für freifinanzierte Objekte überstiegen wird.
Weil hier festgestelltermaßen der Wert, ab dem eine Unangemessenheit des begehrten Preises offenkundig ist, überschritten wurde, kann eine Auseinandersetzung mit den von Rosifka (Der wohnungsgemeinnützigkeitsrechtliche Teil der Wohnrechtsnovelle 2002, Wobl 2002, 65) geäußerten Bedenken an der gesetzlichen Regelung unterbleiben.
Mangels erheblicher Rechtsfragen war daher der Revisionsrekurs der Antragsgegnerin zurückzuweisen.
Ein Kostenzuspruch an die Antragstellerin scheitert daran, dass sie auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels nicht hingewiesen hat.