Der Revisionsrekurs ist aus Gründen der Rechtssicherheit zulässig; er ist auch berechtigt:
1. Im außerstreitigen Verfahren ergangene Beschlüsse sind der materiellen Rechtskraft zugänglich und können nur bei Änderung der Sach- oder Rechtslage abgeändert werden (RIS-Justiz RS0107666, RS0053297). Eine derartige Änderung der Verhältnisse, der die Rechtskraft einer früheren Entscheidung nicht mehr entgegensteht, liegt nicht nur vor, wenn neue Tatsachen eingetreten sind, sondern auch dann, wenn schon zur Zeit der früheren Entscheidung eingetretene Tatsachen dem Gericht erst später bekannt werden (RIS-Justiz RS0019012, vgl auch RS0007145 [T1]). Dem Begehren, die Unterhaltsverpflichtung im Hinblick auf eine (wesentliche) Änderung der Verhältnisse in anderer Weise festzusetzen, steht nicht die Rechtskraft der vorangegangenen Unterhaltsbemessung entgegen. Wurde über den (gesamten) Unterhaltsanspruch rechtskräftig erkannt, dann ist hingegen ein Antrag, die Unterhaltsbemessung trotz unverändert gebliebener Verhältnisse zu ändern, wegen Rechtskraft zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0007161).1. Im außerstreitigen Verfahren ergangene Beschlüsse sind der materiellen Rechtskraft zugänglich und können nur bei Änderung der Sach- oder Rechtslage abgeändert werden (RIS-Justiz RS0107666, RS0053297). Eine derartige Änderung der Verhältnisse, der die Rechtskraft einer früheren Entscheidung nicht mehr entgegensteht, liegt nicht nur vor, wenn neue Tatsachen eingetreten sind, sondern auch dann, wenn schon zur Zeit der früheren Entscheidung eingetretene Tatsachen dem Gericht erst später bekannt werden (RIS-Justiz RS0019012, vergleiche auch RS0007145 [T1]). Dem Begehren, die Unterhaltsverpflichtung im Hinblick auf eine (wesentliche) Änderung der Verhältnisse in anderer Weise festzusetzen, steht nicht die Rechtskraft der vorangegangenen Unterhaltsbemessung entgegen. Wurde über den (gesamten) Unterhaltsanspruch rechtskräftig erkannt, dann ist hingegen ein Antrag, die Unterhaltsbemessung trotz unverändert gebliebener Verhältnisse zu ändern, wegen Rechtskraft zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0007161).
2. Allerdings gilt im außerstreitigen Unterhaltsbemessungsverfahren der Dispositionsgrundsatz (RIS-Justiz RS0006259). Ein Anspruch, den der Berechtigte nicht geltend gemacht hat, kann daher - ungeachtet der Tatsache, dass ein früherer Antrag nicht als Teilantrag bezeichnet und eine Nachforderung nicht ausdrücklich vorbehalten wurde - nicht in Rechtskraft erwachsen, ist doch Voraussetzung der materiellen Rechtskraftwirkung die Identität der Ansprüche (RIS-Justiz RS0006259; 6 Ob 126/07h). Bei Geltendmachung eines Anspruchsteils erfasst die Rechtskraft den Anspruch nur soweit, als über ihn entschieden wurde. Dabei macht es keinen Unterschied, ob der Umstand, dass nur ein Anspruchsteil geltend gemacht werde, offen gelegt wird (RIS-Justiz RS0007143; 5 Ob 592/90; 5 Ob 75/09d). Auch spielt es keine Rolle, ob die Geltendmachung des Anspruchsrestes ausdrücklich vorbehalten wurde oder ob sich die für die Unterhaltsbemessung maßgebenden tatsächlichen Verhältnisse seit der Erlassung der Vorentscheidung geändert haben (RIS-Justiz RS0007143). Vielmehr kann, wenn ein Anspruch geltend gemacht wird, der insoweit noch nicht Gegenstand der vorangegangenen Entscheidung war, der Unterhalt auch bei gleichgebliebenen Verhältnissen erhöht werden. Der Unterhaltsberechtigte kann auch bei gleichgebliebenen Verhältnissen verlangen, dass der Unterhalt auf den ihm zustehenden Betrag erhöht wird. Ein derartiger Erhöhungsantrag kann auch für die Vergangenheit gestellt werden (RIS-Justiz RS0007161 [T3]; RS0006259; 4 Ob 598/95; 1 Ob 25/07v).
3. Anders liegt der Fall nur dann, wenn etwa bei einer (Teil-)Abweisung eines überhöhten Unterhaltsbegehrens über den Unterhaltsanspruch abschließend rechtskräftig erkannt wurde. In diesem Fall stünde auch einem höheren Unterhaltsbegehren - sofern nicht geänderte Verhältnisse behauptet werden - die Rechtskraft der Vorentscheidung entgegen (RIS-Justiz RS0006259 [T1]). Wurde einem Unterhaltsfestsetzungsbegehren hingegen vollinhaltlich stattgegeben, so kann jederzeit ein höherer Unterhaltsbetrag gefordert werden, ohne dass es hiezu einer Änderung der Verhältnisse bedarf (6 Ob 126/07h). Im seinerzeitigen Unterlassen der Geltendmachung eines höheren Anspruchs liegt auch kein schlüssiger Verzicht auf den Mehrbetrag (RIS-Justiz RS0007146).
4. Nach mittlerweile ständiger Rechtsprechung ist eine Unterhaltserhöhung grundsätzlich auch rückwirkend möglich (vgl 10 Ob 1543/95). Der Erhöhungsantrag kann daher auch für die Vergangenheit gestellt werden (RIS-Justiz RS0007161 [T3]); einzige materielle Grenze ist hier die Verjährung (1 Ob 25/07v).4. Nach mittlerweile ständiger Rechtsprechung ist eine Unterhaltserhöhung grundsätzlich auch rückwirkend möglich vergleiche 10 Ob 1543/95). Der Erhöhungsantrag kann daher auch für die Vergangenheit gestellt werden (RIS-Justiz RS0007161 [T3]); einzige materielle Grenze ist hier die Verjährung (1 Ob 25/07v).
5.1. Das Gegenstand des nunmehrigen Antrags bildende Mehrbegehren von 70 EUR monatlich war aber nicht Gegenstand der Entscheidung im ersten Unterhaltsbemessungsverfahren. Dessen Rechtskraft beschränkt sich vielmehr auf den damals geltend gemachten Betrag von 140 EUR monatlich. Hingegen entfaltet die seinerzeitige Entscheidung keine Sperrwirkung für die Geltendmachung eines seinerzeit nicht begehrten Betrags.
5.2. Damit erweist sich aber die vom Rekursgericht vorgenommene Aufhebung des erstinstanzlichen Beschlusses und Nichtigerklärung des bisherigen Verfahrens als verfehlt. Daher war der angefochtene Beschluss aufzuheben und dem Rekursgericht die neuerliche Entscheidung über den Rekurs aufzutragen.