Rechtssatz RS0082366
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0082366
Entscheidungsdatum
17.07.2018
Rechtssatz
Bei einer Befassung des Gerichtes mit dem Entschädigungsbegehren tritt eine Verpflichtung zur Verzinsung des noch nicht geleisteten Entschädigungsbetrages - wie auch nach §§ 33 Abs 2, 36 EisbEG 1954 - ab dem Tag der Zustellung der letztinstanzlichen Entscheidung in Höhe der gesetzlichen Entscheidung in Höhe der gesetzlichen Verzugszinsen von vier Prozent (§ 2 RGBl 1968/62) für den Fall ein, daß erst nach der Zustellung der Entscheidung und Ablauf der dort genannten, zwei Monate nicht übersteigenden Leistungsfrist Zahlung nicht geleistet wird.Bei einer Befassung des Gerichtes mit dem Entschädigungsbegehren tritt eine Verpflichtung zur Verzinsung des noch nicht geleisteten Entschädigungsbetrages - wie auch nach Paragraphen 33, Absatz 2, 36, EisbEG 1954 - ab dem Tag der Zustellung der letztinstanzlichen Entscheidung in Höhe der gesetzlichen Entscheidung in Höhe der gesetzlichen Verzugszinsen von vier Prozent (Paragraph 2, RGBl 1968/62) für den Fall ein, daß erst nach der Zustellung der Entscheidung und Ablauf der dort genannten, zwei Monate nicht übersteigenden Leistungsfrist Zahlung nicht geleistet wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0082366
Zuletzt aktualisiert am
21.08.2018
Dokumentnummer
JJR_19930825_OGH0002_0010OB00004_9300000_004