Rechtssatz RS0058125
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0058125
Geschäftszahl
5Ob248/67; 1Ob4/93
Entscheidungsdatum
25.08.1993
Rechtssatz
Bei Anrufung des Gerichtes bleibt nur der Ausspruch über den Gegenstand und den Umfang der Enteignung unberührt. Ohne Antrag eines Berechtigten darf das Gericht keinen Zinsenausspruch in seinen Beschluß aufnehmen (§ 405 ZPO).Bei Anrufung des Gerichtes bleibt nur der Ausspruch über den Gegenstand und den Umfang der Enteignung unberührt. Ohne Antrag eines Berechtigten darf das Gericht keinen Zinsenausspruch in seinen Beschluß aufnehmen (Paragraph 405, ZPO).
Entscheidungstexte
- 5 Ob 248/67
Entscheidungstext OGH 24.11.1967 5 Ob 248/67
- 1 Ob 4/93
Entscheidungstext OGH 25.08.1993 1 Ob 4/93
nur: Ohne Antrag eines Berechtigten darf das Gericht keinen Zinsenausspruch in seinen Beschluß aufnehmen (§ 405 ZPO). (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0058125
Dokumentnummer
JJR_19671124_OGH0002_0050OB00248_6700000_002