Rechtssatz RS0053807
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtsgebiet
Zivilrecht, Strafrecht
Rechtssatznummer
RS0053807
Entscheidungsdatum
28.05.2002
Rechtssatz
Die Heranziehung von Gerichten als Berufungsinstanzen oder Beschwerdeinstanzen gegenüber Bescheiden von Verwaltungsbehörden widerspricht dem Trennungsgrundsatz des Art 94 B-VG und findet demgemäß auch in der Regelung des § 7 GEG keine Entsprechung. Rechtsmittel solcher Art sind unzulässig.Die Heranziehung von Gerichten als Berufungsinstanzen oder Beschwerdeinstanzen gegenüber Bescheiden von Verwaltungsbehörden widerspricht dem Trennungsgrundsatz des Artikel 94, B-VG und findet demgemäß auch in der Regelung des Paragraph 7, GEG keine Entsprechung. Rechtsmittel solcher Art sind unzulässig.
Entscheidungstexte
- 14 Os 131/89
Entscheidungstext OGH 11.10.1989 14 Os 131/89
- 1 Ob 4/93
Entscheidungstext OGH 25.08.1993 1 Ob 4/93
Auch; nur: Die Heranziehung von Gerichten als Berufungsinstanzen oder Beschwerdeinstanzen gegenüber Bescheiden von Verwaltungsbehörden widerspricht dem Trennungsgrundsatz des Art 94 B-VG. (T1)
- 8 ObS 68/00h
Entscheidungstext OGH 13.07.2000 8 ObS 68/00h
nur T1
- 10 ObS 173/01s
Entscheidungstext OGH 30.07.2001 10 ObS 173/01s
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Jeden (auch nur formellen) Bescheid der Sozialversicherungsträger auf seine Richtigkeit zu überprüfen, ob infolge geänderter Verhältnisse ein neuer Leistungsbescheid zu erlassen gewesen wäre, ob entschiedene Rechtssache vorliege, würde Art 94 B-VG zuwiderlaufen. (T2)
- 10 ObS 181/02v
Entscheidungstext OGH 28.05.2002 10 ObS 181/02v
Vgl auch; Beisatz: Hier: Zurückweisung einer Säumnisklage nach § 67 Abs 1 Z 2 ASGG wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges, da ein rechtskräftiger Bescheid vorliegt, mit dem der Antrag fristgerecht erledigt wurde. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0053807
Dokumentnummer
JJR_19891011_OGH0002_0140OS00131_8900000_001