Der Rekurs wegen Nichtigkeit war zurückzuweisen. Im Übrigen kommt dem Rekurs keine Berechtigung zu.
Die vom Rekursgericht verneinte Nichtigkeit des Verstoßes des Erstgerichtes gegen § 10 ASGG, aber auch einer Verletzung des rechtlichen Gehörs der Klägerin kann nach ständiger Rechtsprechung in dritter Instanz nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0042981; 5 Ob 158/98s).Die vom Rekursgericht verneinte Nichtigkeit des Verstoßes des Erstgerichtes gegen Paragraph 10, ASGG, aber auch einer Verletzung des rechtlichen Gehörs der Klägerin kann nach ständiger Rechtsprechung in dritter Instanz nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0042981; 5 Ob 158/98s).
Garantien der EMRK werden dann nicht verletzt, wenn die lediglich Rechtsfragen zum Gegenstand habende Vorprüfung der Zulässigkeit des Rechtsweges zur Zurückweisung der Klage führt. Andernfalls bliebe es den Gerichten grundsätzlich verwehrt, Klagen a limine und daher ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen (1 Ob 23/95). Gerade die Prüfung der Zulässigkeit der Entscheidung durch ein Gericht im Rechtsweg dient der Wahrung des Rechts auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter, das bei Anmaßung einer nicht gegebenen Zuständigkeit verletzt würde.
Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens liegt nicht vor. Auch unter diesem Rekursgrund wird in Wahrheit die unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht, zumal Beweisaufnahmen nicht erforderlich waren.
Jede Klage in Sozialrechtssachen setzt nach § 67 Abs 1 Z 1 ASGG mit Ausnahme des Falles einer Säumnis zwingend bei sonstiger Unzulässigkeit des Rechtsweges einen Bescheid voraus, der meritorisch über den der betreffenden Leistungssache zugrunde liegenden Anspruch des Versicherten ergangen sein muss (RIS-Justiz RS0085867; SSV-NF 11/22). Ein solcher liegt in dem eine meritorische Erledigung ablehnenden, den Antrag der Klägerin auf Integritätsabgeltung wegen rechtskräftig entschiedener Sache zurückweisenden Bescheid nicht vor. Verfahrensrechtliche Bescheide der Versicherungsträger unterliegen grundsätzlich nicht der Überprüfung durch das Gericht im Rahmen der sukzessiven Kompetenz. Nur in § 68 ASGG hat der Gesetzgeber eine Ausnahme statuiert und für den dort geregelten Fall ausnahmsweise bei Vorliegen einer formellen Entscheidung des Versicherungsträgers die Geltendmachung eines Leistungsanspruches im Rahmen der sukzessiven Kompetenz zugelassen. Die Verfahrensvoraussetzungen des § 67 Abs 1 Z 1 ASGG sind daher nicht gegeben.Jede Klage in Sozialrechtssachen setzt nach Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG mit Ausnahme des Falles einer Säumnis zwingend bei sonstiger Unzulässigkeit des Rechtsweges einen Bescheid voraus, der meritorisch über den der betreffenden Leistungssache zugrunde liegenden Anspruch des Versicherten ergangen sein muss (RIS-Justiz RS0085867; SSV-NF 11/22). Ein solcher liegt in dem eine meritorische Erledigung ablehnenden, den Antrag der Klägerin auf Integritätsabgeltung wegen rechtskräftig entschiedener Sache zurückweisenden Bescheid nicht vor. Verfahrensrechtliche Bescheide der Versicherungsträger unterliegen grundsätzlich nicht der Überprüfung durch das Gericht im Rahmen der sukzessiven Kompetenz. Nur in Paragraph 68, ASGG hat der Gesetzgeber eine Ausnahme statuiert und für den dort geregelten Fall ausnahmsweise bei Vorliegen einer formellen Entscheidung des Versicherungsträgers die Geltendmachung eines Leistungsanspruches im Rahmen der sukzessiven Kompetenz zugelassen. Die Verfahrensvoraussetzungen des Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG sind daher nicht gegeben.
Wird ein solcher meritorisch die Kernfrage der Gewährung oder Nichtgewährung der begehrten Leistung erledigender Sachbescheid ("den Bescheid") nicht innerhalb von sechs Monaten erlassen, darf gemäß § 67 Abs 1 Z 2 ASGG Klage erhoben werden. Hiezu hat der Oberste Gerichtshof die Meinung vertreten, dass Säumnis nicht verhindert wird, wenn die Behörde durch irgend welche Beschlüsse - im Anlassfall durch einen Aussetzungsbeschluss bis zur Erledigung von gegen den Dienstgeber anhängigen arbeitsgerichtlichen Verfahren - das Verfahren beliebig hinauszögern oder eine Entscheidung überhaupt hinfällig machen könnte. Letzteres bezog sich auf die Gefahr des Erlöschens der Parteifähigkeit der Dienstgeber GesmbH im arbeitsgerichtlichen Verfahren (JBl 1996, 195 [Fink]).Wird ein solcher meritorisch die Kernfrage der Gewährung oder Nichtgewährung der begehrten Leistung erledigender Sachbescheid ("den Bescheid") nicht innerhalb von sechs Monaten erlassen, darf gemäß Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer 2, ASGG Klage erhoben werden. Hiezu hat der Oberste Gerichtshof die Meinung vertreten, dass Säumnis nicht verhindert wird, wenn die Behörde durch irgend welche Beschlüsse - im Anlassfall durch einen Aussetzungsbeschluss bis zur Erledigung von gegen den Dienstgeber anhängigen arbeitsgerichtlichen Verfahren - das Verfahren beliebig hinauszögern oder eine Entscheidung überhaupt hinfällig machen könnte. Letzteres bezog sich auf die Gefahr des Erlöschens der Parteifähigkeit der Dienstgeber GesmbH im arbeitsgerichtlichen Verfahren (JBl 1996, 195 [Fink]).
Ein solcher Fall liegt jedoch hier nicht vor. Der Bescheid der beklagten Partei hat die meritorische Entscheidung über den Antrag verweigert. Dies eröffnete nur eine von der Klägerin auch in Anspruch genommene Anfechtungsmöglichkeit im Verwaltungsverfahren und machte die Säumnisklage entbehrlich (Fink, Die sukzessive Kompetenz im Verfahren in Sozialrechtssachen 351). Hier hat der Versicherungsträger, wenn auch nicht meritorisch, über den Antrag endgültig mit Bescheid abgesprochen, ohne dass eine noch folgende Sachentscheidung zu erwarten war oder bei der im Verwaltungsverfahren zu prüfenden rechtskräftig entschiedenen Sache ausstand. Im Anlassfall JBl 1996, 195 hatte der Aussetzungsbescheid zur Folge, dass damit weder eine formelle noch materielle die Kernfrage erledigende Entscheidung getroffen worden war, sondern diese ausstand und daher Säumigkeit noch eintreten konnte. Im vorliegenden Fall fehlt bei der bescheidmäßigen Enderledigung die als Voraussetzung des § 67 Abs 1 Z 2 ASGG erforderliche Säumnis. Es ist nicht Sache des Arbeits- und Sozialgerichtes, von den Trägern der Sozialversicherung erlassene Bescheide, die nicht Sachbescheide sind, zu überprüfen. Sie haben vielmehr nur selbständig über geltend gemachte sozialversicherungsrechtliche Ansprüche, über die inhaltlich mit Bescheid bereits abgesprochen worden ist, zu entscheiden. Die von der Klägerin verfolgte Absicht, jeden (auch nur formellen) Bescheid der Sozialversicherungsträger auf seine Richtigkeit zu überprüfen, ob infolge geänderter Verhältnisse ein neuer Leistungsbescheid zu erlassen gewesen wäre, ob entschiedene Rechtssache vorliege, würde Art 94 B-VG zuwiderlaufen (8 ObS 68/00h).Ein solcher Fall liegt jedoch hier nicht vor. Der Bescheid der beklagten Partei hat die meritorische Entscheidung über den Antrag verweigert. Dies eröffnete nur eine von der Klägerin auch in Anspruch genommene Anfechtungsmöglichkeit im Verwaltungsverfahren und machte die Säumnisklage entbehrlich (Fink, Die sukzessive Kompetenz im Verfahren in Sozialrechtssachen 351). Hier hat der Versicherungsträger, wenn auch nicht meritorisch, über den Antrag endgültig mit Bescheid abgesprochen, ohne dass eine noch folgende Sachentscheidung zu erwarten war oder bei der im Verwaltungsverfahren zu prüfenden rechtskräftig entschiedenen Sache ausstand. Im Anlassfall JBl 1996, 195 hatte der Aussetzungsbescheid zur Folge, dass damit weder eine formelle noch materielle die Kernfrage erledigende Entscheidung getroffen worden war, sondern diese ausstand und daher Säumigkeit noch eintreten konnte. Im vorliegenden Fall fehlt bei der bescheidmäßigen Enderledigung die als Voraussetzung des Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer 2, ASGG erforderliche Säumnis. Es ist nicht Sache des Arbeits- und Sozialgerichtes, von den Trägern der Sozialversicherung erlassene Bescheide, die nicht Sachbescheide sind, zu überprüfen. Sie haben vielmehr nur selbständig über geltend gemachte sozialversicherungsrechtliche Ansprüche, über die inhaltlich mit Bescheid bereits abgesprochen worden ist, zu entscheiden. Die von der Klägerin verfolgte Absicht, jeden (auch nur formellen) Bescheid der Sozialversicherungsträger auf seine Richtigkeit zu überprüfen, ob infolge geänderter Verhältnisse ein neuer Leistungsbescheid zu erlassen gewesen wäre, ob entschiedene Rechtssache vorliege, würde Artikel 94, B-VG zuwiderlaufen (8 ObS 68/00h).
Dem Rekurs der Klägerin war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.