Rechtssatz RS0074950
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0074950
Entscheidungsdatum
11.07.2016
Rechtssatz
Ein Verstoß gegen die in Art 6 Abs 1 MRK verankerte Verfahrensgarantie ist dann zu verneinen, wenn in dem zu Unrecht eingeleiteten (Zwischenverfahren) Verfahren lediglich Rechtsfragen zur Lösung anstehen. Andernfalls bleibe es den Gerichten grundsätzlich verwehrt, Klagen (und andere Sachanträge) a limine (und daher ohne mündliche Verhandlung) zurückzuweisen.Ein Verstoß gegen die in Artikel 6, Absatz eins, MRK verankerte Verfahrensgarantie ist dann zu verneinen, wenn in dem zu Unrecht eingeleiteten (Zwischenverfahren) Verfahren lediglich Rechtsfragen zur Lösung anstehen. Andernfalls bleibe es den Gerichten grundsätzlich verwehrt, Klagen (und andere Sachanträge) a limine (und daher ohne mündliche Verhandlung) zurückzuweisen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 23/95
Entscheidungstext OGH 29.05.1995 1 Ob 23/95
- 10 ObS 173/01s
Entscheidungstext OGH 30.07.2001 10 ObS 173/01s
Auch; Beisatz: Garantien der EMRK werden dann nicht verletzt, wenn die lediglich Rechtsfragen zum Gegenstand habende Vorprüfung der Zulässigkeit des Rechtsweges zur Zurückweisung der Klage führt. (T1)
- 5 Ob 125/16t
Entscheidungstext OGH 11.07.2016 5 Ob 125/16t
Auch; Beisatz: Grundbuchsverfahren. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0074950
Zuletzt aktualisiert am
13.12.2023
Dokumentnummer
JJR_19940529_OGH0002_0010OB00023_9500000_004