Der vom Einschreiter gegen diesen Beschluß erhobene Rekurs im Kostenpunkt ist nicht zulässig, weil auch jede Entscheidung über die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens nach § 528 Abs 2 Z 3 ZPO unanfechtbar ist (SZ 27/66 ua, zuletzt wieder 4 Ob 504/94; Kodek in Rechberger, ZPO § 528 Rz 3); das wollte der Gesetzgeber mit der Neufassung des § 528 durch die Erweiterte Wertgrenzen-Novelle 1989 nicht ändern (JBl 1994, 264 mwN).Der vom Einschreiter gegen diesen Beschluß erhobene Rekurs im Kostenpunkt ist nicht zulässig, weil auch jede Entscheidung über die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO unanfechtbar ist (SZ 27/66 ua, zuletzt wieder 4 Ob 504/94; Kodek in Rechberger, ZPO Paragraph 528, Rz 3); das wollte der Gesetzgeber mit der Neufassung des Paragraph 528, durch die Erweiterte Wertgrenzen-Novelle 1989 nicht ändern (JBl 1994, 264 mwN).
Im übrigen ist der Rekurs zwar zulässig, weil er vom Gericht zweiter Instanz außerhalb des Berufungsverfahrens gefaßt wurde (SZ 33/58; Kodek aaO § 519 Rz 3; vgl auch Fasching, LB2 Rz 1979), er ist aber nicht berechtigt.Im übrigen ist der Rekurs zwar zulässig, weil er vom Gericht zweiter Instanz außerhalb des Berufungsverfahrens gefaßt wurde (SZ 33/58; Kodek aaO Paragraph 519, Rz 3; vergleiche auch Fasching, LB2 Rz 1979), er ist aber nicht berechtigt.
Vorauszuschicken ist, daß der Schriftsatz des Einschreiters nicht nur ausdrücklich an das Gericht zweiter Instanz gerichtet ist, sondern neben der Beitrittserklärung Vorbringen und Anträge enthält, die inhaltlich einer Berufung des Einschreiters als Nebenintervenient gegen das erstgerichtliche Urteil entsprechen. Es war daher - nicht bloß nach der Adresse, sondern auch nach der Absicht des Einschreiters - das Gericht zweiter Instanz zur Entscheidung über die Beitrittserklärung aufgerufen, zumal dieses Gericht auch zur sachlichen Erledigung über die als Berufung des Einschreiters gegen das Ersturteil zu beurteilenden Ausführungen und Anträge funktionell ausschließlich zuständig gewesen wäre.
Der Einschreiter richtete und überreichte seinen Schriftsatz daher auch folgerichtig an das Berufungsgericht, weil er ausschließlich von diesem Gericht eine für ihn erfolgreiche Erledigung seines Anbringens erwarten konnte. Die Beitrittserklärung ist aber bei jener Instanz einzubringen, bei der die Rechtssache anhängig ist (SZ 45/41; Fucik in Rechberger aaO § 18 Rz 2). Im Zeitpunkt der Überreichung des Schriftsatzes an das Gericht zweiter Instanz war aber das berufungsgerichtliche Urteil nicht nur bereits gefällt, sondern den Parteien auch schon zugestellt worden. Das Berufungsverfahren war daher bereits beendet, so daß das Gericht zweiter Instanz in der Rechtssache auch nicht mehr (funktionell) zuständig war und deshalb die Beitrittserklärung - a limine - zurückzuweisen hatte. Es mag daher, wie der Einschreiter nun im Rekurs anführt, zutreffen, daß die Beitrittserklärung an den Obersten Gerichtshof zu richten gewesen wäre; sie war aber - ganz abgesehen davon, daß beim Revisionsgericht nicht das erst-, sondern das zweitinstanzliche Urteil zu bekämpfen gewesen wäre - an das Berufungsgericht adressiert, das auch an sich zur Erledigung des weiteren Anbringens zuständig gewesen wäre.Der Einschreiter richtete und überreichte seinen Schriftsatz daher auch folgerichtig an das Berufungsgericht, weil er ausschließlich von diesem Gericht eine für ihn erfolgreiche Erledigung seines Anbringens erwarten konnte. Die Beitrittserklärung ist aber bei jener Instanz einzubringen, bei der die Rechtssache anhängig ist (SZ 45/41; Fucik in Rechberger aaO Paragraph 18, Rz 2). Im Zeitpunkt der Überreichung des Schriftsatzes an das Gericht zweiter Instanz war aber das berufungsgerichtliche Urteil nicht nur bereits gefällt, sondern den Parteien auch schon zugestellt worden. Das Berufungsverfahren war daher bereits beendet, so daß das Gericht zweiter Instanz in der Rechtssache auch nicht mehr (funktionell) zuständig war und deshalb die Beitrittserklärung - a limine - zurückzuweisen hatte. Es mag daher, wie der Einschreiter nun im Rekurs anführt, zutreffen, daß die Beitrittserklärung an den Obersten Gerichtshof zu richten gewesen wäre; sie war aber - ganz abgesehen davon, daß beim Revisionsgericht nicht das erst-, sondern das zweitinstanzliche Urteil zu bekämpfen gewesen wäre - an das Berufungsgericht adressiert, das auch an sich zur Erledigung des weiteren Anbringens zuständig gewesen wäre.
Das Gericht zweiter Instanz hat den Schriftsatz des Einschreiters mit der Beitrittserklärung und dem in der Sache als Berufung zu beurteilenden weiteren Anbringen daher zutreffend zurückgewiesen. Von der vom Einschreiter vermißten Anberaumung einer mündlichen Verhandlung zur Prüfung des behaupteten Interventionsinteresses gemäß § 18 Abs 2 erster Satz ZPO nahm das Gericht zweiter Instanz deshalb Abstand, weil es sich angesichts des schon vorher beendeten Berufungsverfahrens und daher mangels einer fortbestehenden Kognition einer meritorischen Entscheidung über die Zulassung der Nebenintervention zu enthalten hatte, ohne daß es deshalb überhaupt eines Antrags einer der Prozeßparteien auf Zurückweisung des Nebenintervenienten (§ 18 Abs 2 erster Satz ZPO) bedurft hätte; auch ein Verstoß gegen die in Art 6 Abs 1 EMRK verankerten Verfahrensgarantie ist dann zu verneinen, wenn in dem zu Unrecht eingeleiteten (Zwischen-)Verfahren lediglich Rechtsfragen zur Lösung anstehen. Andernfalls bliebe es den Gerichten grundsätzlich verwehrt, Klagen (und andere Sachanträge) a limine (und daher ohne mündliche Verhandlung) zurückzuweisen. Das rechtliche Gehör war dem Einschreiter schon deshalb nicht verwehrt worden, weil allein sein Antrag Gegenstand des bekämpften Beschlusses ist.Das Gericht zweiter Instanz hat den Schriftsatz des Einschreiters mit der Beitrittserklärung und dem in der Sache als Berufung zu beurteilenden weiteren Anbringen daher zutreffend zurückgewiesen. Von der vom Einschreiter vermißten Anberaumung einer mündlichen Verhandlung zur Prüfung des behaupteten Interventionsinteresses gemäß Paragraph 18, Absatz 2, erster Satz ZPO nahm das Gericht zweiter Instanz deshalb Abstand, weil es sich angesichts des schon vorher beendeten Berufungsverfahrens und daher mangels einer fortbestehenden Kognition einer meritorischen Entscheidung über die Zulassung der Nebenintervention zu enthalten hatte, ohne daß es deshalb überhaupt eines Antrags einer der Prozeßparteien auf Zurückweisung des Nebenintervenienten (Paragraph 18, Absatz 2, erster Satz ZPO) bedurft hätte; auch ein Verstoß gegen die in Artikel 6, Absatz eins, EMRK verankerten Verfahrensgarantie ist dann zu verneinen, wenn in dem zu Unrecht eingeleiteten (Zwischen-)Verfahren lediglich Rechtsfragen zur Lösung anstehen. Andernfalls bliebe es den Gerichten grundsätzlich verwehrt, Klagen (und andere Sachanträge) a limine (und daher ohne mündliche Verhandlung) zurückzuweisen. Das rechtliche Gehör war dem Einschreiter schon deshalb nicht verwehrt worden, weil allein sein Antrag Gegenstand des bekämpften Beschlusses ist.
Dem Rekurs ist deshalb, soweit er - im Kostenpunkt - nicht ohnedies als unzulässig zurückzuweisen ist, ein Erfolg zu versagen. Das - damals schon funktionell zuständige - Erstgericht hat allerdings im Sinne des § 18 Abs 1 ZPO den Schriftsatz, mit dem der Nebenintervenient seinen Beitritt erklärte, den Parteien zugestellt. Über den Zurückweisungsantrag der beklagten Partei wurde noch nicht, geschweige denn rechtskräftig entschieden, sodaß der Nebenintervenient gemäß § 18 Abs 3 ZPO dem Hauptverfahren zuzuziehen ist.Dem Rekurs ist deshalb, soweit er - im Kostenpunkt - nicht ohnedies als unzulässig zurückzuweisen ist, ein Erfolg zu versagen. Das - damals schon funktionell zuständige - Erstgericht hat allerdings im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins, ZPO den Schriftsatz, mit dem der Nebenintervenient seinen Beitritt erklärte, den Parteien zugestellt. Über den Zurückweisungsantrag der beklagten Partei wurde noch nicht, geschweige denn rechtskräftig entschieden, sodaß der Nebenintervenient gemäß Paragraph 18, Absatz 3, ZPO dem Hauptverfahren zuzuziehen ist.
Der Ausspruch über die Kosten beruht auf den §§ 40 und 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten beruht auf den Paragraphen 40 und 50 ZPO.