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Rechtssatz RS0057239×

Rechtssatz RS0057239

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0057239

Geschäftszahl

1Ob23/95

Entscheidungsdatum

29.05.1995

Rechtssatz

Ein an das Gericht zweiter Instanz gerichteter Schriftsatz mit einer Beitrittserklärung und einem in der Sache als Berufung zu beurteilenden weiteren Anbringen ist vom Berufungsgericht - a limine - zurückzuweisen, wenn im Zeitpunkt der Überreichung dieses Schriftsatzes an das Gericht zweiter Instanz das Berufungsverfahren bereits beendet und das Gericht zweiter Instanz in der Rechtssache demnach auch nicht mehr (funktionell) zuständig war.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 23/95
    Entscheidungstext OGH 29.05.1995 1 Ob 23/95

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0057239

Dokumentnummer

JJR_19950529_OGH0002_0010OB00023_9500000_003