Rechtssatz RS0057239
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0057239
Entscheidungsdatum
29.05.1995
Rechtssatz
Ein an das Gericht zweiter Instanz gerichteter Schriftsatz mit einer Beitrittserklärung und einem in der Sache als Berufung zu beurteilenden weiteren Anbringen ist vom Berufungsgericht - a limine - zurückzuweisen, wenn im Zeitpunkt der Überreichung dieses Schriftsatzes an das Gericht zweiter Instanz das Berufungsverfahren bereits beendet und das Gericht zweiter Instanz in der Rechtssache demnach auch nicht mehr (funktionell) zuständig war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0057239
Dokumentnummer
JJR_19950529_OGH0002_0010OB00023_9500000_003